Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen eines selbstständigen, über Trainerlizenzen, nicht aber über eine Bescheinigung i. S. v. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG verfügenden Judotrainers für eine private Sportschule nicht umsatzsteuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Leistungen eines selbstständigen Judotrainers, der an einer privaten Sportschule die Kunden der Sportschule unterrichtet, wobei vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Trainer und der Sportschule sowie der Sportschule und den trainierenden Kunden, nicht aber zwischen dem Trainer und den trainierten Kunden bestehen, sind weder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei (vgl. EuGH-Rechtspr. zu diesen Vorschriften, insbesondere zum Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts”).
2. Nicht jede Art von Lehrveranstaltung einer nicht bei einer Lehreinrichtung fest angestellten Lehrkraft ist als Privatunterricht anzusehen. Die Privatlehrereigenschaft ist zu verneinen, wenn der Auftraggeber des Unterrichtenden die Leistung dazu verwendet, als eigenständige Bildungseinrichtung entgeltliche Unterrichtsleistungen zu erbringen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a, b, Nr. 22 Buchst. a, b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Umsätze aus einer Tätigkeit als Judotrainer an einer privaten Sportschule von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger erteilt Judounterricht an der staatlichen B…-Schule, der C…-Schule e.V. sowie der Sportschule D… GmbH & Co. KG (im Folgenden: Sportschule). Im Zuge einer im Jahr 2014 bei dem Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2008 und 2012 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Umsätze aus der Tätigkeit für die B…-Schule und die C…-Schule nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz – UStG – von der Umsatzsteuer befreit seien, da es sich bei diesen Schulen um anerkannte Ersatzschulen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG handele. Die Erlöse aus der Tätigkeit für die Sportschule seien dagegen als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu behandeln, da der Unterricht für die Schüler den Charakter einer reinen Freizeitgestaltung aufweise. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 09.09.2014 verwiesen.
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte mit Bescheid vom 30.09.2014 die Umsatzsteuer 2008 geändert auf 2.664,79 EUR fest. Zudem lehnte er den Antrag des Klägers, die Umsatzsteuer für 2009 dahingehend geändert festzusetzen, dass seine Umsätze aus der Tätigkeit an der Sportschule als steuerfrei behandelt werden, mit Bescheid vom 20.01.2015 ab.
Mit seinen Einsprüchen vom 03.11.2014 und 28.01.2015 machte der Kläger geltend, dass er durch die Erteilung von Unterricht in der Kampfsportart Judo sonstige steuerbare Leistungen erbringe, die entgegen der Annahme des Finanzamtes steuerfrei nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL – seien. Es handele sich auch insoweit um Schul- und Hochschulunterricht im Sinne dieser Richtlinie. Er, der Kläger, sei bereits seit dem Jahr 1986 als Judotrainer tätig und besitze Trainerlizenzen der Klassen C, B und A. Zudem sei er ausgebildeter Fachsportlehrer im Fachbereich Judo. Ferner habe er den 6. Dan und damit den höchstmöglichen Rang im Bereich Judo erlangt. Aufgrund seiner herausragenden Qualifikation unterrichte er seit dem Jahr 1996 an verschiedenen öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen. In der Zeit von 1996 bis 2000 sei er Lehrbeauftragter für Judo im Fachbereich Erziehungswissenschaften an der Freien Universität E… gewesen. Seit dem Jahr 2000 habe er regelmäßig als Dozent bei Fortbildungsveranstaltungen für Sportlehrer und Grundschullehrer gearbeitet. Daneben habe er seit dem Jahr 2007 Judounterricht an der F…-Schule und der B…-Schule erteilt. Dieser sei nachweislich Bestandteil des E… Rahmenplanes und diene nicht der reinen Freizeitgestaltung.
Die Leistungen, die er gegenüber der Sportschule im Bereich der Kinderarbeit erbringe, entsprächen den Unterrichtsleistungen an den allgemeinbildenden Schulen. Sie führten immer zu einem konkreten Ergebnis wie etwa der Ablegung von Gürtelprüfungen. Daneben förderten sie den gegenseitigen Respekt sowie den Abbau von Aggressionen und dienten der Vermittlung von sozialen Kompetenzen und positiven Bewegungserfahrungen. All dies liege im Gemeinwohlinteresse. Die Kinder lernten etwas, legten Prüfungen ab und äußerten auch den Wunsch, an Turnieren teilzunehmen. Dies entspreche in jeder Hinsicht den Unterrichtszielen an Schulen. Zudem dienten die Leistungen auch der Gewaltprävention und der Selbstverteidigung und könnten zu einer beruflichen Tätigkeit der Schüler führen. Ohne den Genuss einer Ausbildung i...