rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlageminderung der Kommanditisten bei Realteilung einer KG und Überführung eines Teilbetriebs in eine neue KG. Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG bei der neuen Gesellschaft zulässig. Zeitpunkt der Haftungsminderung eines Kommanditisten ist das Jahr der Eintragung im Handelsregister. Gesellschafterbeschluss maßgebend für Gewinnhinzurechnung bei Ausscheiden eines Kommanditisten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rechtfertigung für das Hinzurechnen eines fiktiven Gewinns und für das Umwandeln zuvor ausgleichsfähiger in nur noch verrechenbare Verluste im Falle der Einlageminderung eines Kommanditisten (§ 15a Abs. 3 EStG) liegt darin begründet, dass die wirtschaftliche Belastung, die den früheren Verlustausgleich gerechtfertigt hatte, nachträglich entfällt.
2. Wird eine KG unter Fortführung der Buchwerte in der Weise real geteilt, dass sie liquidationslos erlischt, verbleibt den Realteilern das Recht zur Verlustverrechnung nach § 15a Abs. 2 und Abs. 3 S. 4 EStG.
3. Wird im Rahmen der Realteilung ein Teilbetrieb zu Buchwerten in eine andere KG überführt, so kann eine aufgrund der Haftungsminderung der Kommanditisten bei der real geteilten Gesellschaft fällige Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der neuen Mitunternehmerschaft vorgenommen werden.
4. Wird die Haftsumme eines Kommanditisten herabgesetzt, so ist ist für den Zeitpunkt der Haftungsminderung grundsätzlich nicht das Jahr der Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern das Jahr der Eintragung im Handelsregister bzw. der Bekanntmachung der Eintragung maßgeblich.
5. Im Fall des Ausscheidens eines Kommanditisten kommt es für die Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 S. 3 EStG hingegen auf die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses und nicht auf die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister und dessen Bekanntmachung an.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 2-4; HGB §§ 171, 174
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger waren gemeinsam mit ihrer Mutter (zusammen im Folgenden: Gesellschafter) zu gleichen Teilen Gesellschafter der B. Grundstücks GmbH (im Folgenden: B.GmbH). Die Gesellschafter beteiligten sich 1997 zusätzlich atypisch still an der B. GmbH und leisteten am … Juni 1997 Einlagen als stille Gesellschafter in Höhe von jeweils …,– DM gegen Gewährung einer Ergebnisbeteiligung in Höhe von jeweils … %. Wie bereits zum Zeitpunkt der Begründung der stillen Beteiligung vorgesehen, wurde die B. GmbH mit notariellem Vertrag vom … November 1997 rückwirkend zum 1. Juli 1997 in die Beigeladene zu 1. umgewandelt. Komplementärin ohne Kapitalanteil der Beigeladenen zu 1. war die B. GmbH. Die Beigeladene zu 1. wurde mit einem Kommanditkapital von …,– DM am … Dezember 1997, das zu gleichen Teilen auf die Kommanditisten entfiel (jeweils also …,– DM), in das Handelsregister eingetragen. Die von den Gesellschaftern in die atypisch stille Gesellschaft geleisteten Einlagen in Höhe von jeweils …,– DM wurden aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom … Dezember 1997 am … Dezember 1997 entnommen.
Für die Gesellschafter wurden für die Jahre 1997 und 1998 ausgleichsfähige Verluste von insgesamt …,– DM ermittelt und bei ihnen anteilig steuerlich zugerechnet und genutzt. Davon entfielen auf die Kläger jeweils … DM.
Am … November 1998 gründeten die Kläger die Beigeladene zu 2., deren Komplementärin ohne Kapitalanteil die A… Grundstücksgesellschaft mbH war. Als Kommanditkapital leisteten die Kläger jeweils eine Bareinlage von …,– DM, die am … Dezember 1998 als Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurde.
Mit notarieller Urkunde vom … Dezember 1998 schlossen die Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. in einem Auseinandersetzungsvertrag den Gesellschafterbeschluss zur „erfolgsneutralen Realteilung der [Beigeladenen zu 1.] durch Ausgliederung” auf den Stichtag 30. November 1998. Im Ergebnis der Auseinandersetzung wurde das Kapital der Beigeladenen zu 1. auf …,– DM reduziert, an dem nur noch die Mutter der Kläger beteiligt war, während die Kläger aus der Gesellschaft ausschieden. In Vollzug der Auseinandersetzungsvereinbarung übertrug die Beigeladene zu 1. die in der Urkunde bezeichneten Aktiva und Passiva – dabei handelte es sich um diverse Immobilien mit zugehörigen Verbindlichkeiten – zu Buchwerten auf die Beigeladene zu 2. In der Übernahmebilanz der Beigeladenen zu 2. auf den … November 1998 wurden die Kapitalkonten der Kläger den Buchwerten der übernommenen Aktiva angepasst. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass von den Klägern bei der Beigeladenen zu 1. ausgewiesene Einlagen entnommen werden könnten, soweit hierdurch nicht ein negatives Kapitalkonto erhöht werde. Ausgleichszahlungen zwischen den ausscheidenden und verbleibenden Gesellschaftern wurden nicht geleistet, da die Parteien davon ausgingen, dass die auf ...