Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen Gesellschaft auf die Gesellschafter für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen Gesellschaft für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG sind Tätigkeitsvergütungen der Mitunternehmer nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG einzubeziehen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Tätigkeitsvergütungen um Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG oder um einen Gewinnvorab handelt und ob die Vergütung gewinnabhängig oder fix ist (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 15.5.2002, IV A 5 – S 2296 a – 16/02, Tz. 22; vom 12.1.2007, IV B 2 – S 2296a – 2/07, Tz. 22; vom 19.9.2007, IV B 2 – S 2296-a/0, Tz. 21)
Normenkette
EStG § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2-3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die im Bescheid für 2001 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen getroffene Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft gemäß § 35 Einkommensteuergesetz – EStG –.
Die … GmbH, …, – im Folgenden: … GmbH – unterhält neben ca. … weiteren Standorten in … eine „auswärtige Beratungsstelle”, in der sie Steuerberatung betreibt. Sie gründete für den Betrieb dieser unselbständigen Niederlassung mit dem Kläger zu 1) im Jahr 1999 und mit dem Kläger zu 2) im Jahr 2000 eine atypisch stille Gesellschaft, an der der Kläger zu 1) mit 14,5 v. H., der Kläger zu 2) mit 10 v. H. und die … mit 75,5 v. H. beteiligt waren. Die Kläger waren als Niederlassungsleiter für die Niederlassung in … tätig. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kläger als Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft anzusehen waren.
Die übrigen Niederlassungen der … waren ebenfalls als atypisch stille Gesellschaften strukturiert, wobei die ursprünglichen Verträge – wie auch hinsichtlich der zunächst mit anderen atypischen stillen Gesellschaftern betriebenen Niederlassung in … – bereits Anfang der Neunziger Jahre abgeschlossen wurden. Nachdem im Rahmen diverser Prüfungen durch die BfA ab Mitte der 1990er Jahre die mitunternehmerische Stellung der atypisch stillen Gesellschafter angezweifelt wurde und verschiedene Prozesse vor den Sozialgerichten zu der Frage geführt wurden, ob sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, wurden die vertraglichen Vereinbarungen mit den atypisch stillen Gesellschaftern – so auch den Klägern – im Jahr 1999 unter „Betonung des Mitunternehmerrisikos” neu geschlossen.
Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags räumte die … GmbH den Klägern eine atypisch stille Beteiligung an der Beratungsstelle in … ein. Die stille Gesellschaft wurde mit einem Festkapital in Höhe von DM 20.000 ausgestattet, das in bar einzulegen war. Die Kläger waren verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft für die Niederlassung als Einlage zu erbringen. Für diese Tätigkeit sollten die Kläger „einen Gewinnvorab gemäß der als Vertragsbestandteil geltenden Tätigkeitsvereinbarung” erhalten.
Darüber hinaus hat der Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft – soweit hier von Interesse – folgenden Wortlaut:
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Die Gesellschafter der die auswärtige Beratungsstelle betreibenden stillen Gesellschaft sind am Ergebnis und am Vermögen – einschließlich der stillen Reserven dieser stillen Gesellschaft wie folgt beteiligt:
– Die Geschäftsinhaberin |
75,5 Prozent |
– der Gesellschafter zu 1) |
14,5 Prozent |
– der Gesellschafter zu 2) |
10,00 Prozent |
Eine Beteiligung der Gesellschafter an Verlusten der auswärtigen Beratungsstelle über ihre Vermögenseinlage hinaus ist gemäß § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgeschlossen.
Sollten dem Geschäftsinhaber wegen der Begrenzung des § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB höhere Verlustanteile zugerechnet werden, als es seiner Beteiligung entspricht, werden ihm diese Differenzbeträge in folgenden Gewinnjahren als Vorabgewinn zugerechnet.
Jeder Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung als Vorabgewinn, die jeweils durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern festzulegen ist. Jeder darf auf diesen Vorabgewinn nach Absprache mit den Gesellschaftern monatliche Entnahmen tätigen. Die Vorabvergütung stellt im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand der Gesellschaft dar.
Reicht der tatsächlich erzielte Gewinn der Gesellschaft nicht aus, um die Tätigkeitsvergütung und die darauf getätigten Vorabentnahmen zu decken, so wird der über den tatsächlich erzielten Gewinn hinausgehende entnommene Betrag dem Kapitalkonto des Gesellschafters belastet.
Ist ein Gesellschafter an der Ausübung seiner Tätigkeit durch Krankheit oder andere unverschuldete Ursachen vorübergehend gehindert, bleiben ...