rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrswertermittlung im Residualwertverfahren. Auslegung einer Klage des ehemaligen Gesellschafters einer durch Anwachsung vollbeendeten KG gegen Gewinnfeststellungsbescheid als Rechtsnachfolger. Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung bei fehlerhafter Bezeichnung des Steuerpflichtigen. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bei Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung nach Fristablauf. kein Verwertungsverbot aufgrund unwirksamer Prüfungsanordnung bei Vorbehaltsfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Veräußerung eines Grundstücks durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft ist zu prüfen, ob der Verkaufspreis dem Fremdvergleich standhält. Übersteigt der Preis den Verkehrswert des Grundstücks liegt eine den Gewinn nicht mindernde Entnahme des Gesellschafters vor. Der Verkehrswert eines Grundstücks, bei dem mehr als ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die geplante Bebauung umgesetzt werden kann, ist im Ertragswertverfahren und nicht im Residualwertverfahren zu ermitteln. Der auf einem überhöhten Kaufpreis entfallende Zinsaufwand ist ebenfalls als Entnahme zu behandeln.
2. Bei der Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Anwachsung ist der verbleibende letzte Gesellschafter als ehemaliger Gesellschafter nicht jedoch als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich des Bescheids wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung klagebefugt. Eine Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Anwachsung tritt nur im Bereich der Betriebssteuern ein.
3. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an die durch Anwachsung bereits vollbeendete KG führt nicht zur Unwirksamkeit der Prüfungsanordnung die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend, wenn die Prüfungsanordnung dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie gegen die ehemaligen Gesellschafter gerichtet ist.
4. Wurde vor Ablauf der regulären Feststellungsfrist mit der Außenprüfung begonnen und wird nach deren Beendigung und Ablauf dieser Frist die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung gerügt, ist von der Geltung der den Ablauf der Verjährungsfrist hemmenden Vorschrift des § 171 Abs. 4 S. 1 AO auszugehen.
5. Eine unwirksame Prüfungsanordnung löst kein Verwertungsverbot aus, wenn die Steuerbescheide der geprüften Zeiträume unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und die Voraussetzungen des § 193 AO vorgelegen haben.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 4; AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 194 Abs. 1 S. 3, §§ 193, 197, 164, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 738, 133, 157
Nachgehend
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 18. September 2008 wird insoweit aufgehoben, als sie den Kläger zu 1. hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer 1998 bis 2000 sowie der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2001 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens zu 90 %, der Beklagte zu 10 %.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger zu 1. erwarb im Oktober 1991 drei Grundstücke (F/G.-Straße, G.-Straße und H/G.-Straße) zu einem Kaufpreis von DM … mit einer Gesamtnutzfläche der auf den drei Grundstücken stehenden Gebäude von ca. … m².
Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 1993 verkaufte der Kläger zu 1. die drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von insgesamt DM … an die GbR R., an der Herr S. und seine Ehefrau T. beteiligt waren. Auf Grund der Insolvenz über das Vermögen der Käufer wurde der Kaufvertrag im Sommer des Jahres 1994 rückabgewickelt, bevor es zu einem Eigentumswechsel kam.
Am 29. Dezember 1997 wurde die U. GmbH & Co. KG gegründet. Der Kläger zu 1. war alleiniger Kommanditist der U. GmbH & Co. KG, die Beigeladene, die C. GmbH, war alleinige Komplementärin der U. GmbH & Co. KG und nach § 4 des Gesellschaftsvertrags nicht am Vermögen der U. GmbH & Co. KG beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der U. GmbH & Co. KG sollten nach § 3 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb, die Bebauung und die Verwaltung der Grundstücke F/G.-straße und G.-straße sein; der Erwerb und die Bebauung des Grundstücks H/G.-straße waren hingegen nicht Gegenstand des Unternehmens. Nach Angaben des Klägers zu 1. war auf den beiden zuerst genannten Grundstücken F/G.-straße und G.-straße die Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern geplant.
In der Präambel des Gründungsvertrags der U. GmbH & Co. KG wurde vereinbart, dass der Kläger zu 1. den Grundbesitz mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 in die U. GmbH & Co. KG einbringen sollte und dass hierzu die aus der Anlage 2 dieser Verhandlung ersichtlichen Vereinbarungen getroffen werden sollten. Bei der Anlage 2 handelte es sich um einen „Grundstücks...