Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorhandene Bebauung im Mindestwertverfahren nicht zu berücksichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Eine vorhandene Bebauung rechtfertigt im Mindestwertverfahren keinen Wertabschlag vom Bodenwert.
Normenkette
BewG § 145 Abs. 3 S. 3, § 146 Abs. 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin war die zweite Ehefrau des am 5. Dezember 1996 verstorbenen (D), dem das 1 312 m große, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (L) gehörte. D. schenkte der Klägerin im Jahre 1992 das hälftige Miteigentum an dem Grundstück in L. Die ihm verbliebene Miteigentumshälfte vererbte er seiner am 11. April 1997 nachverstorbenen (T) aus erster Ehe, (C), die ihrerseits von ihrer Tante (H) und ihrem Onkel (K) zu gleichen Teilen beerbt worden ist. H übertrug durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1998 ihren Anteil am ungeteilten Nachlass der T, in dem sich im Wesentlichen nur der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück in L befand, schenkweise auf die Klägerin.
Der Beklagte nahm die Schenkung zum Anlass, den Grundstückswert "zum 19.2.1998" gesondert festzustellen, und zwar im Mindestwertverfahren mit dem um 20. v. H. ermäßigten Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996, mithin abgerundet auf (1 312 m x 1 000,00 DM/m ./. 20 % =) 1 049 000,00 DM, für die Klägerin anteilig auf ein Viertel dieses Betrages (262 250,00 DM).
Dem Einspruch der Klägerin, mit dem diese unter Vorlage des Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (R) vom 27. März 1999 nebst dessen ergänzender Stellungnahme vom 10. September 1999 die Herabsetzung des festgestellten Grundstückswerts von 1 049 000,00 DM auf 774 000,00 DM, anteilig von 262 250,00 DM auf 193 500,00 DM, begehrte, war nur dergestalt Erfolg beschieden, dass der Beklagte den Bewertungsstichtag "19.2.1998" in "19.12.1998" korrigierte und den Grundstückswert auf 997 000,00 DM, anteilig auf 249 500,00 DM, ermäßigte. Im Einzelnen folgte der Beklagte dem auf die Ermittlung des Bodenwerts beschränkten Gutachten zwar darin, dass sich der im Wege des Vergleichs mit anderen Grundstücksverkäufen ermittelte Wert des Grund und Bodens in L am Stichtag 19. Dezember 1998, falls keine Bebauung vorhanden gewesen wäre, auf 760,00 DM/m ermäßigt habe. Er lehnte es aber ab, im Hinblick auf die tatsächlich realisierte Geschossflächenzahl von nur 0,06 und die nach Auffassung des Sachverständigen noch realisierbare Geschossflächenzahl durch Errichtung eines zweiten Gebäudes auf den hinteren Teil des Grundstücks in L mit einer weiteren Geschossflächenzahl von 0,16 den nach dem Gutachten zur Marktanpassung gebotenen Abschlag von 190,00 DM/m mit der Folge zu übernehmen, dass nur noch ein Bodenwert von 570,00 DM/m anzusetzen sei. Dass sich nach der Berechnung des Sachverständigen nur eine Geschossflächenzahl von (0,06 + 0,16 =) 0,22 statt der erlaubten Geschossflächenzahl von 0,4 ergebe, sei unerheblich. Das Grundstück in L sei als fiktiv unbebaut zu behandeln, sodass sich bei einem möglichen Neubau eine Geschossflächenzahl von 0,4 realisieren lasse.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin beantragt,
abweichend von dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum "19.2.1998" vom18. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2002 den Wert des Grundstücks L. zum 19. Dezember 1998 auf 774 000,00 DM, anteilig auf 193 500,00 DM, festzustellen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die auf §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 Bewertungsgesetz -BewG- gestützte Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat in der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2002 den Bewertungsstichtag "19.2.1998" zutreffend in "19.12.1998" korrigiert. Dass die Korrektur stillschweigend erfolgte, ist, da es sich um die Berichtigung eines Schreibfehlers handelte, unerheblich (§ 129 Abgabenordnung -AO-). Auch sonst ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-), nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ansatz des vom Sachverständigen für zutreffend erachteten Anpassungsabschlags von 190,00 DM/m. Denn im Mindestwertverfahren gilt ein Grundstück kraft gesetzlicher Fiktion als unbebaut, selbst wenn es tatsächlich bebaut ist. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Bewertung des Grund und Bodens durch den Sachverständigen zu folgen gewesen wäre, wenn er das Grundstück insgesamt als bebaut bewertet hätte. Eine solche Möglichkeit scheidet nämlich aus, weil der Gutachter ausdrücklich von einer Bewertung des Einfamilienhauses abgesehen hat.
Dass eine vorhandene Bebauung im Mindestwertverfahren grundsätzlich, von möglichen Ausnahmen wie beispielsweise der einer Bebauung eines Grundstücks mit einem unter Denkmalschutz gestellten Gebäude ...