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FG Berlin Urteil vom 31.01.2003 - 3 K 3109/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorhandene Bebauung im Mindestwertverfahren nicht zu berücksichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine vorhandene Bebauung rechtfertigt im Mindestwertverfahren keinen Wertabschlag vom Bodenwert.

 

Normenkette

BewG § 145 Abs. 3 S. 3, § 146 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.07.2004; Aktenzeichen II B 45/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin war die zweite Ehefrau des am 5. Dezember 1996 verstorbenen (D), dem das 1 312 m große, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (L) gehörte. D. schenkte der Klägerin im Jahre 1992 das hälftige Miteigentum an dem Grundstück in L. Die ihm verbliebene Miteigentumshälfte vererbte er seiner am 11. April 1997 nachverstorbenen (T) aus erster Ehe, (C), die ihrerseits von ihrer Tante (H) und ihrem Onkel (K) zu gleichen Teilen beerbt worden ist. H übertrug durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1998 ihren Anteil am ungeteilten Nachlass der T, in dem sich im Wesentlichen nur der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück in L befand, schenkweise auf die Klägerin.

Der Beklagte nahm die Schenkung zum Anlass, den Grundstückswert "zum 19.2.1998" gesondert festzustellen, und zwar im Mindestwertverfahren mit dem um 20. v. H. ermäßigten Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996, mithin abgerundet auf (1 312 m x 1 000,00 DM/m ./. 20 % =) 1 049 000,00 DM, für die Klägerin anteilig auf ein Viertel dieses Betrages (262 250,00 DM).

Dem Einspruch der Klägerin, mit dem diese unter Vorlage des Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (R) vom 27. März 1999 nebst dessen ergänzender Stellungnahme vom 10. September 1999 die Herabsetzung des festgestellten Grundstückswerts von 1 049 000,00 DM auf 774 000,00 DM, anteilig von 262 250,00 DM auf 193 500,00 DM, beg...

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    BFH II B 45/03 (NV)
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