rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einh.u.ges.Gewinnfeststellung 1984 – 1988
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für die Jahre 1984 – 1986 vom 19. Dezember 1990 sowie die Gewinnfeststellungsbescheide für 1987 vom 19. Dezember 1990 und für 1988 vom 8. Februar 1991, letzterer geändert durch Änderungsbescheid vom 11. Juni 1996, sämtliche Bescheide in Gestalt der sie betreffenden Einspruchsentscheidung vom 10. August 1995, dahin zu ändern, daß die Einkünfte aus dem Betrieb seiner laborärztlichen Praxis ausschließlich den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeordnet werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der festzusetzenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt für Laboratoriumsmedizin und begehrt, daß die von ihm in den Streitjahren 1984 – 1988 aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern als Einkünfte aus einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt werden. Der Kläger beschäftigte in seiner Praxis in den Streitjahren 16 bis maximal 28 Mitarbeiter, nichtärztliches Personal, darunter medizinisch-technische Assistenten, …, Bürokräfte, Mitarbeiter im Verwaltungs- und Organisationsbereich sowie Fahrer und Hilfskräfte. Teilweise handelte es sich bei ihnen um Halbtagskräfte.
Im einzelnen beschäftigte der Kläger das folgende Personal:
|
MTA |
Bürokräfte |
Fahrer u. Hilfskräfte |
Mitarbeiter im Verwaltungsbereich |
1984 |
6 |
3 |
5 |
2 |
1985 |
7 |
3 |
5 |
2 |
1986 |
9 |
4 |
6 |
2 |
1987 |
10 |
5 |
6 |
2 |
1988 |
11 |
5 |
7 |
2 |
Zur Abkürzung und Rationalisierung der Arbeitsprozesse wurde EDV eingesetzt. Im Labor des Klägers wurden in den Streitjahren die nachstehenden Untersuchungsaufträge bearbeitet:
1984 |
64.583 |
1985 |
69.581 |
1986 |
80.418 |
1987 |
84.733 |
1988 |
91.534 |
Ab dem 1. Oktober 1988 führte der Kläger die Praxis in Sozietät zusammen mit einem weiteren selbständigen Facharzt für Laboratoriumsmedizin, der zu 30 v.H. an der Gesellschaft beteiligt war. Pro Auftrag wurden im Labor des Klägers im Durchschnitt 2,6 Einzel Untersuchungen durchgeführt. Die Anzahl der Arbeitstage und Arbeitszeiten sind zwischen den Beteiligten streitig und wurden im Einspruchsverfahren vom Kläger mit jährlich 3.672 Stunden = 220.320 Minuten und vom FA (ausgehend von einer Fünftagewoche und 10 Stunden täglicher Arbeitszeit) mit jährlich 2.600 Stunden = 156.000 Minuten beziffert.
Der Wohnsitz des Klägers lag in den Streitjahren 1984 und 1985 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts A. während sich die laborärztliche Praxis im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts … (im folgenden: FA) befand. Insoweit war daher für die Einnahmen aus der laborärztlichen Praxis jeweils eine gesonderte Feststellung des Gewinns durchzuführen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3, § 19 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO).
Für die Jahre bis einschließlich 1983 ging das FA davon aus, daß die vom Kläger erzielten Einkünfte als solche aus einer selbständigen heilberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren seien. Beginnend mit dem Streitjahr 1984 – gestützt auf das Urteil des BFH vom 1. Februar 1990 (IV R 140/81, BFHE 159, 535, BStBl. II 1990, 507) – änderte es seine Rechtsauffassung und veranlagte den Kläger dahingehend zur Einkommensteuer, daß es die aus der laborärztlichen Tätigkeit erzielten Einkünfte unter Ausschluß des Freibetrages nach § 18 Abs. 4 EStG als gewerblich im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG einstufte, da der Kläger seine Tätigkeit nicht leitend und eigenverantwortlich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgeübt habe. Entsprechend ergangene Bescheide über Einkommensteuer 1984 bis 1988 sind Gegenstand von bei dem erkennenden Senat unter dem Az. 294181K4 und 295074K5 anhängigen Rechtsstreiten, die z.Zt. ruhen. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die in dieser Sache ergangenen Feststellungsbescheide des beklagten FA. Die Bescheide wurden unter dem Datum 19. Dezember 1990 für die Jahre 1984 bis 1986 im Wege der Änderung sowie für die Jahre 1987 und 1988 jeweils als erstmaliger Gewinnfeststellungsbescheid erteilt (vgl. Gerichtsakte Bd. I Bl. 49 ff.); die hiergegen eingelegten Einsprüche des Klägers wies das FA mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 10. August 1995 (GA Bd. I Bl. 40 ff.) unter Bezugnahme auf die in den Verfahren betr. Einkommensteuer 1984 und 1985 sowie 1986 und 1988 ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 3. August 1994 und vom 27. März 1995 zurück.
In den Begründungen der Einspruchsentscheidungen betr. die ESt-Veranlagungen des Klägers hatte das FA ausgeführt, nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG stehe der freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen, daß der Angehörige des freien Ber...