Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verpflichtung, Vermögensgegenstände wie Grundstücke auf eine Gesellschaft zu übertragen, welcher der Einbringende angehört oder angehören wird, kann bereits bei der Vereinbarung einer Personengesellschaft eingegangen werden.
2. Die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verlangt die Feststellung, in welchem Zustand das Grundstück eingebracht werden soll. Maßgeblich ist der Zustand des Grundstücks, der aus den Vereinbarungen der Vertragspartner oder dem von ihnen gewollten wirtschaftlichen Ergebnis resultiert.
Normenkette
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 4 S. 2, §§ 8-9
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 19.12.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2004 wird die Grunderwerbsteuer auf 133.498,31 EUR (261.100,– DM) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 89 % der Klägerin und zu 11 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der 1994 beendeten Aufbaugesellschaft L. I GbR – ABG L. I –.
Im September 1992 hatten Dr. Rainer A. und Georg B. die B./A. GbR gegründet. Beide waren mit jeweils 50 % beteiligt. Die Gesellschaft trat später unter der Bezeichnung Aufbaugesellschaft L. GbR – ABG L. – auf. Am 14.12.1992 erwarb diese Gesellschaft das Grundstück Flur 15, Flurstück 75 in der Gemarkung L. mit einer Größe von 96.766 qm, wofür Grunderwerbsteuer in Höhe von 290.298,– DM bestandskräftig festgesetzt wurde.
Mit Vertrag vom 21.01.1993 gründeten die oben genannten Gesellschafter die ABG L. I. An dieser Gesellschaft waren sie mit jeweils 50 % beteiligt. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb des östlichen Teils des eben erwähnten Grundstücks, die baurechtliche Überplanung, die Erschließung, Bebauung und die Vermietung des Objektes.
In § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 21.01.1993 heißt es: „Die vorgenannten Gründungsgesellschafter leisten ihre Einlage dadurch, dass sie den von ihnen gemeinsam angeschafften Grundbesitz, wie er vorstehend beschrieben ist, in überplantem Zustand (mit Vorhaben- und Erschließungsplan oder Bebauungsplan sowie gesichertem Baurecht) in die betreffende Aufbaugesellschaft einbringen, der von den Aufbaugesellschaften mit folgenden Annahmewerten angenommen wird: Der Grundbesitz der Gemarkung L. mit DM 300 pro qm. Die Planung und Entwicklung wird also mit DM 7.200.000,– bewertet und mit diesem Wert von der Aufbaugesellschaft angenommen (Annahmewert). Damit haben diese Gesellschafter ihre Einlage geleistet.”
Da der restliche Grundstücksanteil parallel auf die ebenfalls von den betreffenden Gesellschaftern gegründete ABG L. II GbR übertragen wurde, verblieb bei der ABG L. kein Grundbesitz mehr.
Aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 27.09.1993 (Urkundenrolle Nr. – UR-Nr. – 6734/1993 K des Notars C.) erwarben 16 weitere Personen gegen Zahlung von 13.690,000,– DM Gesellschaftsanteile an der ABG L. I von insgesamt 90,066 %. Bei den beiden Gründungsgesellschaftern verblieben 9,934 % der Anteile mit einem Wert von 1.510.000,– DM.
In einer weiteren notariellen Verhandlung vom 27.09.1993 (UR-Nr. 6739/93 K des Notars C.) einigten sich sämtliche Gesellschafter der ABG L. I und L. II, den gesamten Grundstückskomplex real zu teilen. Auf die ABG L. I entfielen danach 51.071 qm. Da diese Fläche größer war als ursprünglich angenommen, wurde das Gesellschaftskapital der ABG L. I auf 15.321.283,– DM erhöht. Die neu eingetretenen Gesellschafter hatten insofern eine Nachzahlungspflicht, soweit sie keine Anteilsverringerung in Kauf nehmen wollten.
Durch Bescheid vom 19.12.1997 setzte das Finanzamt für den Einbringungsvorgang laut Vertrag vom 21.01.1993 in die ABG L. I eine Grunderwerbsteuer von 1.692.000,– DM fest. Bemessungsgrundlage hierfür war der geschätzte Verkehrswert des Grundstücks in bebautem Zustand in Höhe von 84.600.000,– DM. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – vorläufig, „insoweit noch nicht die endgültige Höhe der Gegenleistung feststeht (Wert des Grundstückes incl. alle Leistungen, die die Errichtung der Gebäude i. w. S. betreffen …)”.
Hiergegen erhob die ABG L. I Einspruch und machte geltend, die Grunderwerbsteuer sei auf 259.390,– DM herabzusetzen. Es könne zwar nicht bestritten werden, dass dieser Erwerbsvorgang trotz Personenidentität nicht in vollem Umfang gemäß § 6 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz – Gr...