Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehaltszufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Rückgängigmachung des Zuflusses von Arbeitslohn nur bei Fehlzahlung. Aufforderung zur Einlagenleistung gem. §§ 30, 31 GmbHG keine Rückzahlung von Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Geschäftsführervergütung grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Illiquidität der Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt.
2. Die spätere Rückzahlung erhaltener Einnahmen ändert grundsätzlich nichts am Zufluss. Allenfalls wenn erhaltener Arbeitslohn –etwa wegen irrtümlicher Zahlung oder Zuvielzahlung– als solcher zurückerstattet wird, kommt eine Steuerminderung in Betracht.
3. Die Verurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Rückzahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG ist nicht als Aufforderung zur Rückzahlung des bezogenen Geschäftsführergehalts anzusehen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 S. 3, § 38a Abs. 1 Sätze 2-3; GmbHG §§ 30-31
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 08. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2002 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit DM 433 000 betragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu ¾ dem Kläger und zu ¼ dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr beherrschender Gesellschafter der A. GmbH & Co. Beteiligungs KG (im folgenden: KG), die Anteilsinhaberin der zur „A.-Gruppe” gehörenden Gesellschaften war, und Geschäftsführer der Komplementärin der KG, der A. Verwaltungsgesellschaft mbH. Zudem war der Kläger u.a. Geschäftsführer der X. A.-Handels GmbH. Die meisten Firmen der Unternehmensgruppe stellten am 01. Oktober 1998 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Sie waren seit Ende Mai 1998 zahlungsunfähig.
Ausweislich eines Urteils des Landgerichts (LG) L. vom 14. September 1999 (Aktenzeichen 12 O 3839/97) veranlasste der Kläger als Geschäftsführer der X. A.-Handels GmbH im August 1998 verschiedene Geldtransfers. U.a. überwies er – so der Sachverhalt des genannten Urteils – DM 260 000, die der Begleichung von eigenen, seit 1997 rückständigen Geschäftsführergehaltsansprüchen gegen die KG, die X. A.-Handels GmbH und die ebenfalls zur „A.-Gruppe” gehörenden Y. Handels-GmbH und Z. GmbH dienten. Weiter „entnahm” der Kläger im August 1998 DM 173 000 bei der X. A.-Handels GmbH, um weitere bestehende Gehaltsansprüche zu tilgen. Das LG L. bejahte einen Anspruch des Gesamtvollstreckungsverwalters gegen den Kläger nach §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) Cottbus-Mitte schätzte zunächst die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr. Am 15. Januar 2001 erließ es wegen hier nicht streitiger Beteiligungseinkünfte einen geänderten Bescheid. Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte es sodann die Einkommensteuer für das Streitjahr auf DM 196 701 fest. Es ging dabei von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 433 000 (DM 260 000 + DM 173 000) aus.
Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine Lohnsteuerkarte für 1998 vor, nach der er von der KG für die Zeit von Januar bis September 1998 Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 150 300 erhalten habe. Ausweislich der Lohnsteuerkarte wurden Lohnsteuer in Höhe von DM 66 639,48, Solidaritätszuschlag in Höhe von DM 3 639,96 sowie Kirchensteuer in Höhe von DM 5 956,32 einbehalten. Aus einem Schreiben einer offenbar für die KG tätigen Steuerberatungsgesellschaft an das für die KG zuständige FA M. geht hervor, dass die KG den Lohn für den Kläger für die Monate Januar bis September 1998 abgerechnet und verbucht hatte. Für die Monate Juli bis September 1998 sei jedoch kein Lohn ausgezahlt worden. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer seien lediglich bis April 1998 abgeführt worden. Tatsächlich wurden für die Monate Januar bis April 1998, ausgehend von einem Bruttolohn in Höhe von DM 25 000, Lohnsteuer in Höhe von DM 44 426,32, Solidaritätszuschlag in Höhe von DM 2 426,64 und Kirchensteuer in Höhe von DM 3 970,88, insgesamt also DM 50 823,84, an das FA M. abgeführt.
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach dem Erlass mehrerer geänderter Einkommensteuerbescheide für das...