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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 17.10.2012 - 3 K 1574/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch bei enem Verein sind vGA möglich. kein ermäßigter Umsatzsteuersatz wegen Gemeinnützigkeit bei verdeckten Gewinnausschüttungen des Vereins an den Vorstandsvorsitzenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Rechnet ein Verein für die Nutzungsüberlassung von Maschinen, Räumlichkeiten und Grundstücksflächen gegenüber dem Unternehmen seines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden für lange zurückliegende Zeiträume ab, ohne eine Regelung zur Verzinsung und ohne eine Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen vorzunehmen, liegt mangels Fremdüblichkeit der Überlassung der Wirtschaftsgüter eine vGA vor.

2. Der Verein verfolgt insoweit nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zewcke. Umsätze des Vereins unterliegen deswegen dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

 

Normenkette

UStG § 12 Nr. 8 Buchst. a, § 12 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.03.2014; Aktenzeichen V B 33/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im Jahr 1993 gegründet und am 25. April 1994 unter der Geschäftsnummer VR X in das Vereinsregister des Amtsgerichts A eingetragen (inzwischen VR Y des Vereinsregisters des Amtsgerichts B). Nach der Gründungssatzung vom 16. Juni 1993 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und zwar

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