Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung an den Leistungserbringer
Leitsatz (redaktionell)
Dass die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG vor und auch nach der Neuregelung des § 35a EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 von Gesetzes wegen u.a. den Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nicht verfassungswidrig; wurde z.B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird.
Normenkette
EStG 2007 § 35a Abs. 2 Sätze 2, 5; EStG 2006 § 35a Abs. 2 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Baraufwendungen für Handwerkerleistungen im Sinne von § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 beantragten die Kläger eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) mit einem Lohnanteil in Höhe von 4.872 EUR. Die Kläger führten aus, dass der Unternehmer aufgrund sehr schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung vom 1. Juni 2006 bestätigt worden sei. Die Rechnung enthalte auch die Steuernummer des Unternehmers, so dass der Eingang des Geldes nachprüfbar sei.
Im Einkommensteuerbescheid vom 23. März 2007 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Barzahlung nicht. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 27. März 2007, Eingang beim Beklagten am 3. April 2007. In diesem vertraten die Kläger die Ansicht, dass es bei sich ständig verändernden Vorschriften dem Steuerbürger nicht zuzumuten sei, dass er bereits bei Leistungen im Jahr 2006 wissen könne, dass er von seiner bisherigen Praxis der Barzahlung abweichen müsse, um eine steuerliche Anerkennung zu erhalten. Darüber hinaus sei aufgrund der Rechnungsnummer und der Steuernummer der ausführenden Firma der Zahlungseingang für die Finanzverwaltung nachprüfbar.
Mit Einspruchsbescheid vom 18. Mai 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, dass gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG Voraussetzung für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen sei, dass die Rechnung vorgelegt werden müsse und zudem die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kredit- bzw. Bankinstitutes nachzuweisen sei. Da die Kläger die Rechnung durch Barzahlung beglichen hätten, sei eine Nichtberücksichtigung der Steuerermäßigung ordnungsgemäß. Der Beklagte verwies zudem auf ein Schreiben des BMF vom 3. November 2006, IV C 4-S 2296b-60/06.
Am 15. Juni 2007 haben die Kläger Klage erhoben. In dieser stellen sie dar, dass die Arbeiten am Dach zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden seien, zu welchem noch nicht bekannt gewesen sei, unter welchen Voraussetzungen die haushaltsnahen Dienstleistungen / Handwerkerleistungen anerkannt würden. Die Durchführung der Dachsanierung sei im Mai 2006 und sowohl die Rechnungserstellung wie die Zahlung am 1. Juni 2006 erfolgt. Die Zahlung sei zudem ordnungsgemäß auf der Rechnung und später nochmals mit Schreiben vom 7. Mai 2007 durch den Steuerberater der Dachdeckerfirma bestätigt worden. Danach sei die Bezahlung der Rechnung vom Handwerker als Bareinnahme verbucht worden. Das Schreiben des BMF datiere dagegen erst auf den 3. November 2006.
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass eine Barzahlung, die durch Beweisurkunde (Rechnung) bestätigt sei und für deren Verbuchung sogar eine weitere schriftliche Bestätigung des Steuerberaters vorliege, mit unbaren Zahlungen gleichzusetzen sei. Bargeld sei ein gesetzliches Zahlungsmittel und es bestehe ein gesetzlicher Zwang zur Annahme von Geld zur Erfüllung einer Schuld. Die unterschiedlichen Zahlungsarten müssten gleichartig und gleichrangig behandelt werden.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2007 für die gezahlten Lohnkosten der Dachsanierung in Höhe von 4.872 EUR eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Höhe von 600 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die gesetzlichen Regelungen des § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG, wonach der Steuerpflichtige verpflichtet sei, neben der Rechnung einen Beleg des Kreditinstitutes vorzulegen, mit dem die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung nachgewiesen werde. Die gesetzliche Regelung sei gemäß § 52 Abs. 50 b Satz 2 EStG für in 2006 geleistete Aufwendu...