Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betreffend Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (Ast.) sind seit dem 10. Dezember 1993 verheiratet und wurden in den Streitjahren 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. November 1993 (Bl. 16 ff.) erwarb der Ast. von der Antragstellerin (Astin.) – seiner jetzigen Ehefrau – das Grundstück mit aufstehendem Zweifamilienhaus in N. 2 zum Kaufpreis von 330.000 DM zu Alleineigentum. Im notariellen Vertrag vereinbarten die Parteien (Bl. 26) für den Übergang des Grundstücks:
„Auf den erwerbenden Teil gehen über – unter Berücksichtigung des bestehenden Wohnungs-, Mitbenutzungs- und Mitnutzungsrechts –
- der Besitz und die Nutzungen
die Gefahr und die Lasten, einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen
mit Zahlung des gesamten Kaufpreises gemäß vorliegender Urkunde.”
Den zinslos gestundeten Restkaufpreis in Höhe von 191.510,33 DM beglich der Ast. am 21. Januar 1994.
Erstmals in der Einkommensteuererklärung 1994 beantragte der Ast. für das streitbefangene Objekt die Steuerbegünstigung der selbstgenutzten Wohnung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 27.172 DM. Im Veranlagungszeitraum 1995 machte er einen Abzugsbetrag in Höhe von 13.586 DM geltend.
Der Antragsgegner (Ag.) erließ – nachdem er die Inanspruchnahme der Förderung der selbstgenutzten Wohnung im Rahmen einer betriebsnahe Veranlagung überprüft und verneint hatte – die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 (beide vom 19. August 1997) ohne Berücksichtigung der deklarierten Abzugsbeträge nach § 10e EStG.
Hiergegen legten die Ast. am 2. September 1997 Einspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Sodann beantragten sie am 28. März 1998 unter Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung Aussetzung der Vollziehung, die der Ag. unter Hinweis auf die Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung ablehnte.
Daraufhin stellten die Ast. am 3. April 1998 beim Finanzgericht den Antrag (Bl. 2),
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, beide vom 19. August 1997, auszusetzen.
Die Ast. machen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 geltend, da es sich – entgegen der Ansicht des Ag. – nicht um ein Umgehungsgeschäft handele, sondern durch ein Rechtsgeschäft wie unter fremden Dritten zivilrechtlich Alleineigentum übertragen worden und der Kaufpreis geflossen sei. Ungeachtet der notariell beurkundeten Vereinbarung des Besitz-, Nutzungs- und Lastenübergangs seien die Parteien sofort nach Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß die wirtschaftliche Verfügungsmacht sofort – und damit vor der Eheschließung – auf den Ast. übergegangen sei, der damit bereits wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei. Diese Handhabung sei durchaus üblich und komme häufig auch unter fremden Dritten vor Würde man das zivilrechtlich wirksame Geschäft nicht anerkennen, obwohl vorliegend das Eigentum übertragen worden sei und die Gelder aufgrund bereits vor der Ehe begründeter Ansprüche geflossen sind, läge eine grundrechtswidrige Schlechterstellung von Eheleuten vor, da der Grundstückskaufvertrag nur deshalb steuerlich nicht anerkannt würde, weil die Ast. geheiratet hätten.
Der Ag. beantragt (Bl. 41),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Er vermag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu erkennen.
Zum einen seien Abzugsbeträge nach § 10e EStG in den Streitjahren nicht anzuerkennen, weil eine Anschaffung vom Ehegatten vorläge (§ 10e Abs. 1 Satz 8 EStG). Als Anschaffungszeitpunkt komme regelmäßig der Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr in Betracht, der vorliegend aufgrund der notariellen Vereinbarung frühestens am 21. Januar 1994, am Tag der Restkaufpreiszahlung, angenommen werden könne.
Zum anderen sei – unabhängig von § 10e Abs. 1 Satz 8 EStG – ein Gestaltungsmißbrauch anzunehmen. Die Übertragung des Anwesens sei drei Wochen vor der Eheschließung notariell beurkundet worden. Die Kaufpreisfindung sei nicht sachverständig belegt. Wirtschaftliche Gründe für den Eigentumsübergang seien weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung des Zweifamilienhauses sei auch ohne Eigentumswechsel möglich gewesen.
Die Astin. habe bereits in den Jahren 1987 bis 1990 Förderung der selbstgenutzten Wohnung beansprucht und erhalten. Die Übertragung des in der Ehegemeinschaft der Ast. bereits vorhandenen Wohneigentums könne daher nicht nochmals gefördert werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (...