Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines Grundstücks gegen wiederkehrende Leistungen und Rückanmietung als unangemessene Gestaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Gestaltung ist unangemessen i. S. des § 42 AO, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Zweck dient, wenn ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund überhaupt fehlt, wenn sie der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Hat ein Stpfl. von seinen Eltern ein unbebautes Grundstück gegen Zahlung von monatlich wiederkehrenden Leistungen auf Lebenszeit der Veräußerer erworben, darauf ein Zweifamilienhaus errichtet, im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag einen Mietvertrag mit seinen Eltern über die Vermietung einer auf dem Grundstück errichteten Wohnung auf Lebenszeit der Eltern abgeschlossen, wobei sein Kündigungsrecht dergestalt eingeschränkt wurde, dass es vorbehaltlich der fristlosen Kündigung bei unzumutbarem Mietverhältnis unkündbar sein sollte, und gegenseitige Zahlungen (Miete und dauernde Last) in gleicher Höhe vereinbart, liegt eine unangemessene Gestaltung i. S. des § 42 AO vor.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42; BGB § 554a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von dauernden Lasten als Sonderausgaben und die Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin hatte von ihren Eltern mit notariellem Vertrag vom 5. April 1994 (Rechtsbehelfsakte – Rbh – ESt 1994, Bl. 4 ff.) ein Grundstück in B erworben, auf dem sie bereits im März 1992 mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses begonnen hatte. Als Gegenleistung für die Übereignung des Grundstückes vereinbarten die Vertragsparteien die Zahlung einer dauernden Last in Höhe von monatlich 650 DM auf Lebenszeit der Veräußerer. Das Recht, Abänderungen in entsprechender Anwendung des § 323 Zivilprozessordnung – ZPO – zu verlangen, wurde beiden Parteien eingeräumt. Zur Sicherung des Anspruchs wurde die Bestellung einer Reallast im Sinne von § 1105 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – vereinbart (Rbh ESt 1994, Bl. 6).
Weiterhin schloss die Klägerin im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag einen Mietvertrag mit ihren Eltern über die Vermietung einer auf dem erworbenen Grundstück errichteten Wohnung ab dem 1. Juni 1994 zu einem Mietzins von 650,– DM pro Monat ausschließlich der Nebenkosten. Das Mietverhältnis wurde auf Lebenszeit der Eltern und des Längstlebenden von ihnen geschlossen (Rbh ESt 1994, Bl. 7). Das Kündigungsrecht der Klägerin wurde dergestalt eingeschränkt, dass das Mietverhältnis vorbehaltlich der fristlosen Kündigung bei unzumutbarem Mietverhältnis nach § 554a BGB unkündbar sein sollte.
Der Beklagte erkannte im Bescheid über Einkommensteuer für das Streitjahr 1995 vom 2. Dezember 1996 die für die dauernde Last geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 7.800,– DM nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz – EStG – an. Außerdem ließ er den von der Klägerin erklärten Verlust aus Vermietung und Verpachtung des in Rede stehenden Grundstücks in Höhe von 7.006,– DM (Mieteinnahme 7.800,– DM, Werbungskosten 14.806,– DM) unter Hinweis auf § 42 Abgabenordnung – AO – wegen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unberücksichtigt.
Den dagegen am 30. Dezember 1996 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1997 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1997, eingegangen bei Gericht am 3. März 1997, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt im Wesentlichen vor, daß ein Gestaltungsmissbrauch nicht vorliege. Sie habe das Baugrundstück mit einem Verkehrswert von 100.000,– DM gegen dauernde Last – im Wege vorweggenommener künftiger Erbregelung – erworben. Das Mietverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern entspreche nach Inhalt und Durchführung der zwischen Fremden üblichen Gestaltung. Die Mieter führten einen eigenen Haushalt und entrichteten den Mietzins aus eigenen Mitteln. Die Nebenkosten würden abgerechnet. Der Hausbau und die Vermietung diene ihrer eigenen Altersvorsorge. Die dauernde Last sei so bemessen, dass damit sowohl dem Versorgungsbedürfnis der Eltern als auch ihrer – der Klägerin – eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werde.
Sie beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Bescheides für 1995 über Einkommensteuer vom 2. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1997 die Einkommensteuer auf 1.004 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und ist der Auffassung, das zwischen der Klägerin und ihren Eltern vereinbarte Mietverhältnis entspreche nicht dem, was fremde Dritte miteinander vereinbart hätten. Aufgrund der gewählten Gestaltung, nach der sich die Pflicht zur Zahlung der dauernden Last einerseits und Pflicht zur Mietzinszahlung andererseits betragsgleich gegenüberst...