Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung – Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
- Wird bei der Vereinbarung der Gehaltserhöhung mit einem beherrschenden Gesellschafter eine sog. qualifizierte Schriftformklausel weder abbedungen noch eingehalten, ist der Erhöhungsbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen.
- Die mündliche Aufhebung einer solchen Schriftformklausel setzt einen zumindest konkludenten Aufhebungswillen voraus, auf den nicht aus der bloßen Auszahlung des erhöhten Gehaltes geschlossen werden kann.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Am Stammkapital der Klägerin von 50.000,00 DM sind zu je 20 v. H. „C” und „T” sowie „M” mit 60 v. H. beteiligt. „M” ist zugleich zum einzigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Nach § 8 des am 23.12.1998 mit „M” geschlossenen Anstellungsvertrages „bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Das gilt auch für die Änderung der Bestimmung des vorstehenden Satzes”. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2005 stellte der Prüfer fest, dass die Bezüge des Geschäftsführers ab dem 01.09.2003 um 10 % monatlich erhöht worden waren. Die Klägerin legte dazu ein Schreiben der Gesellschafterinnen aus dem „T” und „C” vom 22.09.2003 an das Steuerbüro „X” vor, mit dem die „besprochenen Änderungen ab 01.09.2003” mitgeteilt werden. Danach wird die 5 %-ige Kürzung vom Januar 2002 zurückgenommen und das Gehalt um 5 % erhöht. Der Prüfer war der Auffassung, dass die 10 %-ige Gehaltserhöhung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle (2003: 2.000,00 Euro, 2004: 6.000,00 Euro, 2005: 6.000,00 Euro). Es sei nicht schriftlich vereinbart worden, dass die Schriftklausel nicht mehr gelten solle.
Der Beklagte folgte dem Vorschlag des Prüfers und änderte die angefochtenen Bescheide entsprechend. Mit ihrem Einspruch macht die Klägerin geltend, dass eine mündliche Vereinbarung wirksam sei, auch wenn vertraglich die Schriftform vorgesehen wäre. Man habe sich in der Vergangenheit immer an die Schriftformklausel gehalten. Im Übrigen sei der Bundesfinanzhof von seiner restriktiven Haltung (siehe BFH-Urteil vom 31.07.1991 I S 1/91) in Sachen Schriftformklausel durch seinen Hinweis im Urteil vom 24.07.1996 (I R 115/95) tendenziell abgerückt. Die Anweisung an das Lohnbüro, aus dem unmissverständlich und auch für Außenstehende ersichtlich die Gehaltserhöhung hervorginge, sei eindeutig.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine qualifizierte Schriftformklausel, wie im Streitfall, nur schriftlich abbedungen werden könne. Sei in irrtümlicher Weise die Änderung nicht schriftlich erfolgt, müsse nach dem Beschluss des BFH vom 24.07.1996 ein sich zumindest konkludent manifestierender Aufhebungswille hinsichtlich der Schriftformklausel feststellbar sein. Daran fehle es im Streitfall.
Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Aufhebungswille ließe sich auch aus der tatsächlichen Handhabung ableiten. Im vorliegenden Fall seien die Bezüge auf Grund der Beschlussfassung vom 19.09.2003 über Jahre hinweg abgerechnet worden. Letztlich habe die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Vertragsabschlüssen lediglich indizielle Bedeutung für die steuerliche Anerkennung.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuer sowie die Feststellung der Gewerbesteuermessbeträge 2003 bis 2005 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Form anteiliger Bezüge des Geschäftsführers „M” aus der Vereinbarung vom 19.09.2003 (2003: 2.000,00 Euro, 2004: 6.000,00 Euro, 2005: 6.000,00 Euro) herabzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Mitteilung der Mitgesellschafterinnen an den Steuerberater sei nicht ausreichend, die qualifizierte Schriftformklausel auszuhebeln. Es sei vielmehr von einer irrtümlich unterlassenen schriftlichen Vertragsänderung auszugehen. Ein konkludenter Wille zur Aufhebung der Schriftformklausel könne nicht festgestellt werden, zumal wenn – wie im Streitfall – in der Vergangenheit das Schriftformerfordernis stets beachtet wurde und kein Änderungswille bei der Vereinbarung vom 19.09.2003 erkennbar geworden sei. Im Übrigen verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.
In der mündlichen Verhandlung am 03.02.2009 hat der Prozessvertreter der Klägerin erklärt, dass weitere Änderungen nach Änderung der Gehaltsausstattung am 19.09.2003 nicht vorgenommen worden seien. Allerdings sei die mündliche Vereinbarung vom 19.09.2003 später schriftlich fixiert worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte ist zu Recht von einer verdeckten Gewinnausschüttung – vGA – durch die Gehal...