rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Einspruchsentscheidung wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 60 v.H. der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Einspruchsverfahren zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger beantragte als Kindergeldberechtigter für die Kinder A und B Kindergeld und gab hierbei ein Konto bei der Sparkasse Y an. Am … September 1996 wurde dieses Konto auf den Namen seiner früheren Ehefrau und Kindes-mutter umgeschrieben. Seit dem September 1996 lebten die Kinder bei der Kindesmutter. Mit Urteil des Amtsgerichts X vom … September 1997 wurde festgestellt, dass das Kind B nicht das eheliche Kind des Klägers ist.
Erst nachdem dem Beklagten am … April 1998 eine Änderung der Bankverbindung der Kindesmutter mitgeteilt worden war, erfuhr er, dass die Kinder nicht mehr im Haushalt des Klägers, sondern in dem der Kindesmutter lebten und dass B nicht das Kind des Klägers, sondern eines niederländischen Staatsangehörigen war, der in den Niederlanden lebte und arbeitete. Mit Bescheid vom … Mai 1998 hob der Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 1996 bis Mai 1998 gem. § 70 Abs.2 EStG auf. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden sollte, erklärte die Kindesmutter, sie habe das gesamte Kindergeld tatsächlich erhalten. Der Kläger gab an, das Konto sei auf die Kindesmutter umgeschrieben worden, er habe seit dem keine Verfügungsgewalt mehr gehabt.
Mit Bescheid vom … November 1998 machte der Beklagte gegen den Kläger einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.780,00 DM geltend. Er führte aus, es sei insgesamt 8.680,00 DM Kindergeld überzahlt worden. Da der Kläger das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet habe, und dieser unter Anrechnung ausländischer Familienleistungen ein Anspruch in Höhe von nur 6.900,00 DM zustehe, sei der Erstattungsanspruch in dieser Höhe erfüllt. Es verbleibe ein Restanspruch in Höhe von 1.780,00 DM.
Der Kläger erhob am … Dezember 1998 Einspruch. Er trug vor, er habe die Kindergeldleistungen nicht erhalten; er habe auch keine Zugriffsmöglichkeit auf das Konto seiner früheren Frau gehabt. Zudem sei die Berechnung des Erstattungsbetrages fehlerhaft. Erst mit dem Urteil des Amtsgerichts X habe festgestanden, dass B nicht sein Kind sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er unterhaltspflichtig gewesen.
Mit Einspruchsbescheid vom … Februar 1999 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er führte aus, der Kläger sei ihm gegenüber als Leistungsempfänger aufgetreten und sei daher zur Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes verpflichtet. Lediglich die Höhe des Erstattungsbetrages sei zu ändern, da der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vaterschaftsfeststellung als Vater des Kindes gelte und daher insoweit ein Kindergeldanspruch als an die Kindesmutter weitergeleitet anerkannt werden könne. Für das Kind B bestehe unter Berücksichtigung ausländischer Familienleistungen ein Anspruch in Höhe von 3.631,00 DM, so dass sich der Rückforderungsbetrag auf 709,00 DM ermäßige. Eine Erstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen lehnte der Beklagte ab, da der Rechtsbehelf dem Grunde nach keinen Erfolg gehabt habe.
Mit seiner am … Februar 1999 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er vertritt die Ansicht, Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs.2 AO sei nur derjenige, der die Zahlung tatsächlich erhalten habe; dies sei nicht er, sondern seine frühere Frau gewesen, so dass sich der Beklagte nicht an ihn halten könne. Außerdem sei die Kostenentscheidung im Einspruchsbescheid unverständlich, da sei Einspruch zu einer Ermäßigung des Rückforderungsbetrages geführt habe und insoweit erfolgreich gewesen sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom … November 1998 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom … Februar 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit es um die Rückzahlung des Kindergeldes geht.
Der Kläger sei zur Rückzahlung verpflichtet. Ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge seien auch dann zu erstatten, wenn derjenige, dessen Konto als Bankverbindung angegeben sei, tatsächlich nicht verfügungsbefugt sei. Die Kostenentscheidung könne dahingehend geändert werden, dass die Übernahme von 60 v.H. der notwendigen Auslagen zugesagt werde. Dies entspreche dem Verhältnis des im Einspruchsbescheid festgesetzten Rückforderungsbetrages von 709,00 DM zu dem des ursprünglichen Rückforderungsbetrages von 1.780,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet; der Einspruchsbescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als der Beklagte eine Erstattung der dem Kläger im Vorverfahren entstandenen Kosten abgelehnt hat. Im übrigen ist die Klage nicht b...