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FG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2003 - 14 K 7839/00 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arztpraxis als Liebhaberei

 

Leitsatz (redaktionell)

Ungeachtet der entgegenstehenden Regelvermutung kann eine Arztpraxis bei nachhaltigen Verlusten zur Gewinnerzielung objektiv ungeeignet sein und mangels Umstrukturierung eine negative Totalgewinnprognose rechtfertigen, wenn nur geringfügige Umsätze erzielt werden, selbst eine vernünftige Reduzierung der Betriebsausgaben daher nicht zu künftigen Gewinnen führen könnte und der seinen Lebensunterhalt aus anderweitigen positiven Einkünften bestreitende Praxisinhaber seine Betriebsführung ausschließlich von seiner Vorstellung der optimalen Patientenversorgung leiten lässt.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

 

Tatbestand

Die Klägerin ist von Beruf Ärztin und seit 1986 in „E-Stadt”, „B-Str. 1” freiberuflich tätig. Sie ist Eigentümerin der zum Teil eigengenutzten und zum Teil vermieteten Objekte „B-Str. 1”, „C-Str. 2” („E-Stadt”) sowie „F-Str. 3” in „S-Stadt” und erzielte in den Streitjahren neben positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls positive Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Bis Januar 1999 beschäftigte die Klägerin u.a. eine Arzthelferin von 8.30 - 13.00 Uhr und eine zusätzliche Kraft von 17.00 - 19.00 Uhr. Nachdem die zuerst genannte Arbeitnehmerin im Januar 1999 gekündigt hatte, stellte die Klägerin keine weitere Arbeitskraft ein.

In den Jahren 1986-1998 erwirtschaftete die Klägerin mit ihrer Arztpraxis einen Gesamtverlust in Höhe von ca. - 278.441 DM.

Die Einnahmen und Ausgaben betr. die Arztpraxis der Jahre 1986 bis 1994 stellen sich wie folgt dar:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Überschuss/Verlust

1986

7.065 DM

34.750 DM

- 27.685 DM

1987

16.201 DM

39.700 DM

- 23.499 DM

1988

28.054 DM

41.659 DM

- 13.605 DM

1989

35.738 DM

40.735 DM

- 4.997 DM

1990

32.079 ...

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