Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine tarifbegünstigte Veräußerung von Teilanteilen einer freiberuflichen GbR bei kongruent aufgedeckten stillen Reserven
Leitsatz (redaktionell)
- Der Gewinn aus der Veräußerung von Teilanteilen einer freiberuflichen GbR ist nicht tarifbegünstigt, wenn dabei die stillen Reserven des zum Sonderbetriebsvermögen gehörigen, an die GbR vermieteten Betriebsgrundstücks nicht kongruent aufgedeckt werden.
- Die Ungleichbehandlung gegenüber dem Fall der isolierten Veräußerung der Anteile an einer gewerblichen Betriebspersonengesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
- Ein GbR-Anteil kann ebenso wenig einen Teilbetrieb darstellen wie die Vermietung eines bebauten Grundstücks ohne weitere Sonderleistungen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 2. Halbsatz, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Veräußerung der Teilanteile an der „Klinik X-Stadt-YStadt Dr. A und Dr. B GbR” (Klinik GbR) und an der „Arzneimittelvertriebsgesellschaft Dres. A und B” (Arzneimittelvertriebsgesellschaft) an Herrn Dr. C zum 01.01.1998 gemäß §§ 18 Abs. 3, 16 und 34 EStG (in der damals geltenden Fassung) tarifbegünstigt ist.
Die Kläger sind Tierärzte und seit 1992 je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in Y-Stadt. 1993 gründeten sie die Klinik GbR, welche auf dem o. g. Grundstück betrieben wurde. Das Festkapital der GbR betrug insgesamt 500.000 DM, wovon den Klägern jeweils 250.000 DM zuzurechnen war. Ebenfalls zur Hälfte waren sie auch an der Arzneimittelvertriebsgesellschaft beteiligt. Bis zum 31.12.1997 bilanzierten sie das Grundstück, in Y-Stadt, aufgrund der Gesellschafteridentität und Anteilsgleichheit in der Bilanz der Klinik GbR.
Mit Wirkung ab 01.01.1998 nahmen die Kläger Herrn Dr. C als weiteren Gesellschafter der Klinik GbR und der Arzneimittelvertriebsgesellschaft auf. Von diesem Zeitpunkt an war jeder Gesellschafter zu je einem Drittel an den Gesellschaften beteiligt. Von dem Festkapital der Klinik GbR i. H. v. 510.000 DM waren den Klägern und Herrn Dr. C jeweils 170.000 DM zuzurechnen. Die Aufnahme von Herrn Dr. C erfolgte zum einen durch Verkauf von Teilanteilen, zum anderen durch eine Bareinlage bei der Klinik GbR. Als Kaufpreis für die übertragenen Anteile zahlte Herr Dr. C an die Kläger jeweils 267.500 DM. Für ihn wurde zum 01.01.1998 eine positive steuerliche Ergänzungsbilanz mit einem variablen Kapitalkonto von 365.000 DM erstellt ((2 x 267.500 DM) - 170.000 DM = 365.000)).
Mit Wirkung ab 01.01.1998 vermieteten die Kläger das Grundstück, in Y-Stadt, an die Klinik GbR. Den Buchwert des Grundstücks führten sie in Sonderbilanzen fort (Buchwert zum 31.12.1997 2.479.900 DM, Teilwert 3.000.000 DM).
In der Erklärung der Klinik GbR zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wurde für die Kläger ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn von jeweils 187.500 DM (= 267.500 DM - 80.000 DM) erklärt. Im Feststellungsbescheid 1998 vom 31.07.2001 und dem Änderungsbescheid vom 16.08.2001 berücksichtigte der Beklagte jedoch den gesamten Gewinn als laufenden Gewinn. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte am 24.10.2001 als unbegründet zurückwies. Ein Mitunternehmeranteil könne nur dann nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt veräußert werden, wenn die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ruhenden stillen Reserven gleichzeitig aufgelöst wurden. Ein Mitunternehmeranteil i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.
Hiergegen haben die Kläger am 05.11.2001 Klage erhoben. Sie tragen vor:
Die Veräußerung des Mitunternehmeranteils der Klinik GbR sowie der Arzneimittelvertriebsgesellschaft stelle bei der Klinik GbR die Veräußerung eines Teilbetriebs und bei der Arzneimittelvertriebsgesellschaft die Veräußerung des gesamten Anteils dar. Hinsichtlich des nicht mitveräußerten Anteils am Grundstück liege ein organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs als Teilbetrieb vor. Unterstelle man eine gewerbliche Betriebsaufspaltung, lägen zwischen Schwesterpersonengesellschaften zwei separate Teilbetriebe vor, die jeweils eigenständig den Kriterien der §§ 16 und 34 EStG unterlägen. Die Veräußerung der Teilanteile sei genauso zu behandeln, wie die Veräußerung eines Anteils am Besitzunternehmen bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei nicht anteiligem Mitverkauf von Sonderbetriebsvermögen, die stillen Reserven im Bereich des Grundstücks weiterhin steuerverhaftet seien. Hier sei lediglich kein exaktes Zusammenfallen der Aufdeckung der stillen Reserven gegeben.
Die Kläger beantragen,
die g...