Entscheidungsstichwort (Thema)
Liquidationsverlust bei Auflösung einer GmbH – Rückzahlung des Stammkapitals als Einnahme i. S. des § 3 Nr. 40 c EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Rückzahlung des Stammkapitals bei der Auflösung einer GmbH ist eine Einnahme i. S. des § 17 Abs. 4 EStG, die gemäß § 3 Nr. 40 c Satz 2 EStG zu 40 % steuerfrei ist.
- Das Teileinkünfteverfahren ist auch in Verlustfällen anzuwenden.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40c, § 3c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Beurteilung eines Liquidationsverlustes.
An der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2007 begründeten GmbH war die Klägerin mit einer voll eingezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 8.500,00, entsprechend einem Drittel des Stammkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 25.500,00, beteiligt. Am 14.12.2009 wurde die Auflösung der GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 15.12.2009 beschlossen. Der Liquidator wurde beauftragt, die Liquidation bis zum 31.12.2009 durchzuführen. Am 29.12.2009 erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen der GmbH i. L. befindlichen Teils des Stammkapitals in Höhe von EUR 9.456,14 an die jeweils zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter, so dass an die Klägerin ein Betrag in Höhe von EUR 3.138,71 ausgezahlt wurde. Weitere Zahlungen in Form von Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Rückzahlungen aus dem Stammkapital der Gesellschaft hatte die Klägerin nicht erhalten.
Die Klägerin machte in ihrer am 16.09.2011 eingereichten Einkommensteuererklärung 2009 den ihr entstandenen Verlust in Höhe von EUR 5.362,00 - resultierend aus der Rückzahlung des Stammkapitals in Höhe von EUR 3.138,71 abzüglich der geleisteten Stammeinlage als Anschaffungskosten in Höhe von EUR 8.500,00 - in vollem Umfang geltend. Der Beklagte wendete unter Hinweis auf die erfolgte Rückzahlung des Stammkapitals das Teileinkünfteverfahren an und ermittelte einen Verlust aus § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 3.217 Euro.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 10.07.2012) trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor:
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) unterwerfe systemwidrig auch Veräußerungsverluste dem Teileinkünfteverfahren ( z.B. BFH - Urteile vom 25.06.2009 IX R 42/08, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2010, 220; BFH- Beschluss vom 18.03.2010 IX B 227/09, BStBl II 2010, 627). Die Kläger der dortigen Verfahren hätten jeweils eine Veräußerungseinnahme erzielt, nach Abzug der zu berücksichtigenden Anschaffungs- und Veräußerungskosten jedoch im Saldo einen Veräußerungsverlust erlitten. Gleichwohl habe der BFH angenommen, die Kläger hätten Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG erzielt mit der Folge, dass der im Saldo eingetretene Veräußerungsverlust dem Halb/Teileinkünfteverfahren des § 3 c Abs. 2 EStG unterliege. Der BFH habe diese isolierende und nur auf den erzielten Veräußerungserlös abstellende Sichtweise damit begründet, dass nach der systematischen Grundentscheidung des sog. Halbeinkünfte-/ Teileinkünfteverfahrens Veräußerungsvorgänge den Iaufenden Gewinnausschüttungen gleichzustellen wären. Diese vom BFH vorgenommene Gleichstellung sei nicht zutreffend, denn sie finde keine Grundlage in der Systematik, sondern lasse den vom Gesetz vorgegebenen entscheidenden Unterschied zwischen einem Veräußerungsvorgang und einer Iaufenden Gewinnausschüttung außer Betracht. Während bei einer Gewinnausschüttung eine Saldobetrachtung bereits der Sache nach ausscheide und somit nach dem Gesetz außen vor bleibe und somit jede Gewinnausschüttung automatisch - auch im Saldo - eine Einnahme i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG darstelle, sehe der Gesetzgeber dies in den Veräußerungsfällen völlig anders. Danach liege eine steuerpflichtige Einnahme nur dann vor, wenn der erzielte Veräußerungserlös die bestehenden Anschaffungs- und Veräußerungskosten überschreite (§ 17 Abs. 2 EStG). Das Verständnis des „Einnahmebegriffes” in § 3 Nr. 40 EStG könne daher die vom Gesetzgeber getroffene Grundentscheidung der Differenzierung zwischen Iaufenden Gewinnausschüttungen als Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 EStG und denjenigen des Veräußerungsgewinns nach§ 17 Abs. 2 EStG nicht außer Acht lassen.
Zu der Frage, ob zu den Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG auch die zurückgezahlte Stammeinlage zähle, habe sich der BFH bisher nicht geäußert, denn bisher seien nur „Veräußerungsfälle” entschieden worden. Erfolge eine Rückzahlung von Stammkapital, sei dies keine teilweise nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreite Einnahme, sondern gänzlich steuerfrei. Nach der Systematik des § 17 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liege in der Auszahlung von Stammkapital eine nicht steuerbare (nicht nur gern. § 3 Nr. 40 EStG teilweise befreite Einnahme) Rückzahlung von Eigenkapital vor. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, wonach „Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung i. S. der Nummer 1 anfallen un...