Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk
Leitsatz (redaktionell)
- Die Pflichtmitgliedschaft eines nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers in einem berufsständischen Versorgungswerk steht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht gleich, so dass sie für sich genommen die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nicht ausschließen kann.
- Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erwirbt einen vertraglichen Pensionsanspruch gegen die Gesellschaft auch dann teilweise ohne eigene Beitragsleistung i.S.d. Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, wenn weitere Mitgesellschafter mit ungleichen Anteilsquoten und Pensionsansprüchen an der Gesellschaft beteiligt sind, von denen die ihm zugesagte Pension anteilig aufzubringen ist.
- Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk können aufgrund ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Sonderausgaben nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den zukünftigen Renteneinkünften berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62 Sätze 1-2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a, § 10c Abs. 3 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Sätze 1, 3a; SGB VI §§ 1-4, 7; GmbHG § 29 Abs. 1, § 72
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist u. a., ob der Beklagte berechtigt war, bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 bis 2000 den Vorwegabzug bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zu kürzen.
Der Kläger ist von Beruf Steuerberater und erzielte in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zunächst als Gesellschafter-Geschäftsführer der L-Steuerberatungsgesellschaft. Diese verfügte über ein Stammkapital in Höhe von 60.000 DM, an dem der Kläger mit Stammeinlagen in Höhe von 13.000 DM und 7.000 DM - insgesamt mit 1/3 - beteiligt war. Auch die weiteren zwei Gesellschaftergeschäftsführer waren in entsprechender Höhe am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Diese Gesellschaft ging mit Beginn des Jahres 1997 bei gleichzeitiger Aufnahme weiterer zwei Steuerberater in die LMN-Steuerberatungsgesellschaft mbH über. In diesem Zusammenhang führten die Gesellschafter eine Stammkapitalerhöhung auf 90.000 DM durch. Die Beteiligungsquoten betrugen für den Kläger und weitere drei Gesellschafter 22,22 %, für einen der neuen Gesellschafter 11,11 %.
Zum 31. Dezember 1998 änderten sich die Beteiligungsverhältnisse in der Gestalt, dass der Kläger Anteile seiner Beteiligung in Höhe von jeweils 2.000 DM auf zwei neu eintretende Mitgesellschafter übertrug und damit von diesem Zeitpunkt an am Stammkapital der Gesellschaft noch in Höhe von 16.000 DM (17,78 %) beteiligt war. Auch die übrigen Gesellschafter verkauften Anteile. Im Ergebnis waren zwei weitere Gesellschafter gleichfalls in Höhe von 17,78 % beteiligt; ein Gesellschafter mit 16,67 %, drei Gesellschafter mit 10 %, wobei es sich bei einem dieser Gesellschafter wiederum um eine Kapitalgesellschaft handelte (LMN Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beteiligungsquoten wird auf die vom Kläger vorgelegten notariellen Urkunden über die Gesellschafterversammlungen der LMN-Steuerberatungsgesellschaft mbH (Bl. 71 ff. der GA) sowie die tabellarische Übersicht (Bl. 96 der GA) Bezug genommen.
Der am 30. Dezember 1992 zwischen dem Kläger und der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossene Pensionsvertrag u. a. über eine jährliche Altersrente in Höhe von 120.000 DM wurde mit Vereinbarung vom 30. August 1996 von der L-Steuerberatungsgesellschaft mbH übernommen. Die zugesagte jährliche Altersrente wurde dabei auf 108.000 DM verringert. Mit Gründung der LMN-Steuerberatungsgesellschaft mbH zu Beginn des Jahres 1998 ging dieser Pensionsvertrag auch auf das neue Anstellungsverhältnis zwischen dieser Gesellschaft und dem Kläger über.
In den Streitjahren hatten alle Mitgesellschafter sowohl der L als auch der LMN-Steuerberatungsgesellschaft mbH eine sog. Einstimmigkeitsabrede geschlossen. Auf Grund dieser Einstimmigkeitsabrede wurde der Kläger wegen der hieraus resultierenden beherrschenden Stellung in der Gesellschaft sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber eingestuft, sodass dem Kläger keine Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von steuerfreien Zuschüssen zu den Sozialversicherungen zustanden und solche auch nicht gezahlt wurden.
In der im Dezember 1997 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1996 machte der Kläger keine ergänzenden Angaben zu seinen Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 25 bis 30 der Anlage N). In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 erklärte er jeweils, dass in diesen Jahren keine gesetzliche Rentenversicherungspf...