vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG im Liquidationsfall – Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf Darlehen nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Einschränkung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG für die Gewinnminderung aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes der Beteiligung im Rahmen der Liquidation einer Tochtergesellschaft lässt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Norm nicht rechtfertigen.
  2. Für die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf ein der Tochtergesellschaft von einem Gesellschafter begebenen Darlehens nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG reicht eine wesentliche Beteiligung des Gesellschafters zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit aus.
  3. § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG ist weder verfassungswidrig noch ist eine einschränkende Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
 

Normenkette

KStG § 8 b Abs. 3 Sätze 3-4, Abs. 6; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.03.2014; Aktenzeichen I R 87/12)

 

Tatbestand

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin 2004 der „O-GmbH”, an der sie seinerzeit mit 24,4 % (6100 €) beteiligt war, ein Darlehen in Höhe von 61.000 € gewährt hatte. Ausweislich des Vertrages bekannte die „O-GmbH” am 11.3.2004 ein Darlehen von 61.000 € erhalten zu haben. Sicherheiten wurden nicht bestellt. Das Darlehen war mit 5% jährlich zu verzinsen. Tilgungsfreiheit bis zum 31.12.2006 wurde vereinbart. Für den Fall der Einstellung der Zahlungen oder einem mindestens zweimonatigem Verzug wurde ein sofortiges Kündigungsrecht des Darlehensgebers vereinbart.

Auf die vereinbarte Verzinsung von 5 % wurde in mehreren Gesellschafterbeschlüssen – zuletzt bis zum 31.12.2007 - verzichtet. In der Bilanz zum 31.12.2008 schrieb die Klägerin das – bis dahin in unveränderter Höhe bestehende - Darlehen – nebst Zinsen - auf einen Erinnerungswert in Höhe von 1 € mit der Begründung ab, dass auf Grund der wirtschaftlich schwierigen Situation der „O-GmbH” mit einer Rückzahlung nicht zu rechnen sei.

Gleichfalls zum 31.12.2008 schrieb die Klägerin die Beteiligung an der „O-GmbH” auf einen Erinnerungswert von 1 € ab.

Der Prüfer ließ den Ansatz des niedrigeren Teilwertes in beiden Fällen nicht zu, weil die Voraussetzungen zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes nicht dargelegt worden seien. Die entsprechenden Änderungsbescheide wurden nicht angefochten.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 26.11.2009 erwarb die Klägerin einen weiteren Anteile von 6.400 € an der „O-GmbH” zum Kaufpreis von 1 € hinzu, so dass sie nunmehr mit 50 % an dieser beteiligt war.

Über das Vermögen der „O-GmbH” wurde am 01.04.2010 mit Beschluss des Amtsgerichts „X-Stadt” („...”) auf Eigenantrag vom 29.01.2010 das Insolvenzverfahrens eröffnet.

In ihrer Gewinnermittlung für 2009 berücksichtigte die Klägerin einen hinsichtlich des Darlehens um 61.000 € und der Beteiligung um 6.941,23 € geminderten Teilwert nunmehr zum 31.12.2009. Der Beklagte rechnete in den Steuerfestsetzungen für 2009 die Gewinnminderungen aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes der Beteiligung sowie des Darlehens gemäß § 8 b Abs. 3 KStG außerbilanziell hinzu. Die dagegen gerichteten Einsprüche wies er als unbegründet zurück.

Mit der dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, das Abzugsverbot des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG halte verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht stand und greife mit Blick auf die Insolvenz der „O-GmbH” nicht ein. Die Regelung verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip sowie gegen Art. 3 Grundgesetz. Die geltend gemachten Verluste seien tatsächlich entstanden und könnten überdies zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz führen. Die „O-GmbH” befinde sich seit Anfang 2010 in Liquidation. Eine solche stehe der Anwendung des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG entgegen.

Auch die Forderungsabschreibung des an die „O-GmbH” ausgereichten Darlehens sei in vollem Umfang anzuerkennen. Satz 4 des § 8 b Abs. 3 KStG sei gleichfalls verfassungswidrig. Einer Anwendung stünden Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Darlehensgewährung habe keine wesentliche Beteiligung im Sinne der Vorschrift bestanden. Die Norm verstoße sowohl gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip als auch gegen das Korrespondenzprinzip.

Auf Aufforderung des Gerichts gemäß § 79 b Abs. 2 FGO bis zum 15.08.2009 die zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes zum 31.12.2009 berechtigenden Tatsachen hinsichtlich der Beteiligung an der „O-GmbH” als auch der Darlehensforderung gegen die „O-GmbH” unter Vorlage von Nachweisen darzulegen, führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.08.2012 aus, die „O-GmbH” habe in den letzten Jahren ihrer Existenz ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Wie sich aus einem in Bezug genommenen Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters ergebe, habe die „O-GmbH” bereits ab Frühjahr 2009 ihre Mietschulden nicht mehr beglichen, ...

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