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FG Düsseldorf Urteil vom 22.02.2011 - 6 K 3060/08 K,F

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG – Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – Zuführung von Gewinnen aus der Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen, die von einem VVaG in zeitlichem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung auf eine AG nach § 185 UmwG erzielt werden und nicht auf Zahlungen des Übernehmers des Versicherungsgeschäfts für den Verlust des vermögensrechtlichen Teils der Vereinsmitgliedschaft beruhen, gehören nicht zum Übertragungsgewinn i.S.d. § 181 Abs. 1 UmwG, für den die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (RfB) ausgeschlossen ist.
  2. Die der Bildung einer RfB zugrunde liegende Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven zugunsten der Versicherungsnehmer anstelle einer Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Übernehmerin gegen Ausgleichszahlung stellt keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; AO § 42; HGB § 341e Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 11 Abs. 1, § 175 Nr. 2 Buchst. b, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 1, § 185

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der durch Vermögensübertragung nach § 185 Umwandlungsgesetz (UmwG) zum 31.12.2000 auf sie übergegangenen „S-VVaG” („S”). Gegenstand der „S” war der Betrieb einer Sterbegeldversicherung für Mitglieder bzw. Versicherungsnehmer nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Die „S” gewährte Sterbegelder nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Sonderbedingungen für die Unfallzusatzve...

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