Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Ausgleichszahlungen an den Kläger.
Der Kläger ist von Beruf … berater und wurde im Streitjahr 1991 zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Einkommensteuer veranlagt. In der Steuererklärung gab er eine Ausgleichszahlung seines früheren Arbeitgebers, „A” in Höhe von … DM sowie eine solche seines jetzigen Arbeitgebers, – „B”, in Höhe von … DM als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Für die Leistungen von insgesamt … DM beantragte er einen Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 24.000,00 DM sowie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 EStG). Den Zahlungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 endete der Konzessionsvertrag „von A” für die „Versorgung” des Versorgungsgebietes … Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vom 5./6. Februar 1991 übertrug „A” die „Anlagen” einschließlich der Grundstücke, „Anlagen Einrichtungen” … „auf B”. In einem Schreiben vom … teilte „A” dem Kläger, der als Arbeitnehmer in der Abteilung … anwendung und Öffentlichkeitsarbeit tätig war, mit, mit Wirkung vom … sei die … versorgung … auf „B” übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt sei er nunmehr Mitarbeiter „von B”. „A” und „B” hätten im Hinblick auf die Absicherung des sozialen Besitzstandes vereinbart, einen Ausgleich für eventuelle Minderungen in der Vergütung und den sozialen Leistungen zu schaffen. Dieser Ausgleich werde auf der Basis einer etwaigen Jahresvergütungsdifferenz und unter Berücksichtigung der bei „B” zu erwartenden Dienstjahre ermittelt. Der Betrag werde für den Fall eines durch den Kläger bedingten Ausscheidens vor Ablauf von drei Jahren einer Rückzahlungsklausel unterworfen. Bezüglich der Altersversorgung werde von „B” für seine noch nicht unverfallbare Anwartschaft ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildeter Wert ausgezahlt.
„B” teilte dem Kläger mit Schreiben vom … mit, sie sei bereit, ihn mit Wirkung vom … als Arbeitnehmer zu übernehmen. Sein Einkommen richte sich nach den für alle Mitarbeiter der „B” gleichen tariflichen und betrieblichen Regelungen. Da diese Regelungen von denen des „A” abwichen, sei es erforderlich, daß ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Die Vordienstzeiten bei „A” würden hinsichtlich von Jubiläen oder sonstigen betrieblichen oder tariflichen Leistungen anerkannt werden, insoweit erleide der Kläger keinen Nachteil. Noch am selben Tage unterzeichnete der Kläger den vorbereiteten Arbeitsvertrag, in dem unter anderem ausgeführt ist, der Kläger werde als Sachbearbeiter „von … übernommen” (§ 1 des Vertrages). Der Beginn der Beschäftigungszeit wurde auf den 1. Juli 1981, der Beginn der Dienstzeit auf den 1. Juli 1979 festgesetzt (§ 4 des Vertrages). Eine Probezeit (§ 3 des Vertrages) wurde nicht vereinbart.
Mit Bescheid vom 24. März 1992 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuern 1991, soweit sie auf die außerordentlichen Einkünfte entfielen, mit einem ermäßigten Steuersatz fest, versagte jedoch die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 9 EStG Während des sich anschließenden Einspruchsverfahrens änderte es unter dem 28. Oktober 1992 den Steuerbescheid und erklärte die Festsetzung in einigen – hier unstreitigen – Punkten für vorläufig (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO). Den Einspruch wies der Beklagte mit Verfügung vom 6. Juli 1993 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Klage führen die Kläger im wesentlichen aus, unstreitig sei die … Versorgung „von A” auf „B” übertragen und der Kläger als Arbeitnehmer von „B” übernommen worden. Allerdings sei durch den Abschluß des neuen Arbeitsvertrages mit „B” der alte Vertrag mit „A” aufgelöst worden. Denn die zivilrechtliche Auflösung könne durch Kündigung, Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch kollektive Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch arbeitsgerichtliches Urteil erfolgen. Damit hätten es die Beteiligten jeweils in der Hand, selbst zu bestimmen, in welchem Umfang steuerfreie Abfindungen an die Stelle von Lohnansprüchen treten sollten.
„A” als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers habe die Auflösung auch allein veranlaßt. Es sei ihm intern nahegelegt worden, die „Änderung” zu akzeptieren, da er ansonsten seinen Arbeitsplatz verliere. Deshalb sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben, als das Angebot des A anzunehmen, wollte er nicht seinen Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei für die Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung entscheidend, daß der Arbeitnehmer in einem anderen Bereich mit anderer Stellung oder einen niedrigeren Gehalt tätig werde. Der Kläger habe sogar zu einem anderen Unternehmen –„B”-- gewechselt und die gezahlten Gehälter seien dort niedriger als bei „A”. Aus diesem Grunde sei auch die Ausgleichszahlung geleistet worden. Damit habe er seinen ursprünglichen Arbeits...