Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk – Objektive Erkennbarkeit des Zusammenwirkens für den Erwerber
Leitsatz (redaktionell)
- Der Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes bildet mit dem Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks kein einheitliches Vertragswerk, das darauf gerichtet ist, dass der Erwerber ein Grundstück mit Bebauung erhält, wenn das Zusammenwirken auf der Veräußererseite für den Erwerber nicht objektiv erkennbar war.
- Bei einem intensiven Zusammenwirken auf der Veräußererseite bedarf es nur geringerer äußerer Anzeichen für die Erkennbarkeit dieses Zusammenwirkens.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kosten für die Errichtung einer Doppelhaushälfte in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21.03.2005 von der B-Bank das im Grundbuch von Z-Stadt, Blatt 0641 eingetragene, 250 qm große Grundstück Gemarkung Z, Flur 3, Flurstück 1265, Gebäude und Freifläche, zu einem Kaufpreis von EUR 24.750,00.
Das Geschäft wurde von der B Immobilien GmbH vermittelt, einer Immobiliengesellschaft mehrerer Banken, u.a. der Verkäuferin.
Am 04.04.2005 schloss der Kläger mit der C GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück zum Festpreis in Höhe von EUR 99.000,00. Das Gebäude wurde in der Folgezeit von der C GmbH für EUR 98.803,99 errichtet.
Im Fragebogen zum Grundstückserwerb erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er habe das Grundstück und den Vertragspartner der Bebauung selbst ausgesucht. Am 07.05.2005 sei durch den Dipl.-Ing. D in seinem Auftrag ein Bauplan erstellt worden. Vereinbarungen über die Bebauung des Grundstücks seien bereits getroffen worden.
Mit Bescheid vom 13.06.2005 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO EUR 866,00 Grunderwerbsteuer fest, als Gegenleistung wurde nur der Grundstückskaufpreis angenommen.
Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass die B Immobilien GmbH mit der C GmbH für das Objekt des Käufers einen Immobilienvermittlungsvertrag vereinbart habe. Mit Schreiben vom 31.03.2005 teilte die B Immobilien GmbH der C GmbH mit, der Kaufvertrag habe inzwischen abgeschlossen werden können. Für die Vermittlung berechne sie vereinbarungsgemäß eine Vermittlungsprovision von EUR 4.593,60. Der Betrag solle mit Verkauf der zweiten Doppelhaushälfte fällig werden, er wurde gezahlt.
Auf Rückfrage des Beklagten gab die B Immobilien GmbH an, die Bebauung des Grundstücks nicht forciert, sondern das „fertige” Grundstück vertrieben zu haben. Der Kläger erklärte, die C GmbH beauftragt zu haben, weil sie ihm vom Architekten D, einem Cousin seines Vaters, empfohlen worden sei. Er habe mit der Planung bereits eineinhalb Jahre vor dem Kauf des Grundstücks angefangen.
Unter dem 22.10.2009 erließ der Beklagte einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid über EUR 4.324,00. Das an die C GmbH entrichtete Entgelt wurde in die Bemessungsgrundlage einbezogen, weil Kaufvertrag und Werkvertrag ein einheitliches Vertragswerk darstellten.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung 12.01.2010 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 09.02.2010 Klage erhoben.
Er trägt vor, die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes seien nicht erfüllt. Eine Bindung innerhalb eines Vertragswerkes bestehe nicht. Vielmehr seien die abgeschlossenen Verträge rechtlich unabhängig voneinander. Sie seien zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen worden und enthielten keine Klausel, die sie voneinander abhängig machten.
Auch eine sachliche Beziehung bestehe zwischen der Verträgen nicht. Er sei völlig frei gewesen in der Entscheidung, mit wem er habe bauen wollen. Dies bestätigten auch die schriftlichen Aussagen der Herren D und C, die beide bestätigten, dass er im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses völlig frei gewesen sei in der Erteilung des Auftrages zur Errichtung der Doppelhaushälfte.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen der C GmbH in der B Immobilien GmbH könnten ihm schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie nicht gekannt habe. Sie würden zudem mit Nichtwissen bestritten.
Er habe sich auf die Kenntnisse des Cousins seines Vaters, der Herrn D, verlassen und sei aus diesem Grunde zufällig an die C GmbH geraten, die seinerzeit im gleichen Haus geschäftsansässig war wie Herr D.
Herr D hat im Schreiben vom 02.02.2010 (Bl. 46) ausgeführt, die Planung für das Haus und die andere Doppelhaushälfte ausgeführt zu haben. Bei der Grundstücksbeschaffung sei er nicht beteiligt gewesen. Die C GmbH sei erst durch „uns” mit in das Geschäft gekommen. Ihr sei unter dem 11.04.2005 EUR 2.900,00 Honorar in Rechnung gestellt worden.
Herr C hat bestätigt, der Kontakt sei durch Herrn D hergestellt worden, der dann in seinem Auf...