Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschädliche Gehaltsumwandlung: Gewährung von Zuschüssen für Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle des geschuldeten Arbeitslohns
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Gestaltung, bei der anstelle von (bisher regulär besteuertem) Arbeitslohn, auf den die Arbeitnehmer einen rechtsverbindlichen Anspruch hatten, eine Herabsetzung dieses Arbeitslohns gegen die Gewährung von – bei isolierter Betrachtung der Pauschalbesteuerung unterliegenden - Zuschüssen für Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vereinbart wird, stellt eine gegen das Zusätzlichkeitserfordernis verstoßende steuerschädliche Gehaltsumwandlung dar.
- Eine schädliche Gehaltsumwandlung liegt unabhängig davon vor, ob die zweckgebundenen Zuschüsse nach einer entsprechenden Vertragsänderung auf freiwilliger statt auf verpflichtender Basis gewährt werden (Anschluss an Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016, 2 K 1180/16; entgegen FG Münster, Urteil vom 28.6.2017, 6 K 2446/15 L).
Normenkette
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, S. 2; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die Feststellungen einer Lohnsteueraußenprüfung. Im Einzelnen geht es um Zuschüsse, die der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geleistet hat.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, das sich mit der Herstellung von ………. beschäftigt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Januar 2010 bis April 2014 stellte die Prüferin fest, dass der Kläger mit einigen Arbeitnehmern neue Vereinbarungen bezüglich der Entlohnung getroffen hatte. In einem ersten Schritt wurde hierbei der bisherige Bruttolohn herabgesetzt. So heißt es z.B. in der durch die Klägerseite als Beispiel zu den Akten gereichten ”ergänzenden Vereinbarung“ mit der Arbeitnehmerin Frau B unter I.: Die Arbeitsvertragsparteien stellen fest, dass das Bruttogehalt ab dem 01.07.2011 nunmehr 2285,04 € beträgt, bei unveränderter Arbeitszeit. Dies entspricht einem Entgeltverzicht i.H.v. 245,85 €. Unter II. heißt es weiterhin: ”Als Bemessungsgrundlage für andere Ansprüche, wie z.B. quotale, zukünftige Lohnerhöhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, gegebenenfalls Urlaubs – oder Weihnachtsgeld und vergleichbare, bestehende Ansprüche gilt der bisherige Bruttobarlohn i.H.v. 2530,89 € als vereinbart (Schattenlohn). Diese Bemessungsgrundlage wird für die Zukunft fortgeschrieben.“ In einem weiteren Schritt vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern unter III der ergänzenden Vereinbarung die Zahlung eines Zuschusses für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und auch mit einigen Arbeitnehmern eine Pauschale für die Internetnutzung. In den jeweiligen ergänzenden Vereinbarungen heißt es hierzu, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beispielhaft zu den Akten gereichte Vereinbarung vom 16.06.2011 (Bl. 21 der Gerichtsakte – GA –) bzw. die in der Prüfer-Handakte befindlichen Vereinbarungen verwiesen.
Im Jahre 2014 wurde dann bezüglich der beiden vorgenannten Lohnbestandteile (Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pauschale für die Internetnutzung) eine Freiwilligkeitsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Arbeitnehmer geschlossen, in der es heißt, dass Zuschüsse für die Nutzung des Internets bzw. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 01.01.2014 rein freiwillig geleistet werden und keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Prüfer-Handakte befindlichen ergänzenden Vereinbarungen verwiesen.
Die ergänzenden Vereinbarungen betrafen Arbeitnehmer, mit denen unbefristete Altverträge bestanden, aber auch Arbeitnehmer, mit denen der Kläger zuvor befristete Arbeitsverträge geschlossen hatte. Im Zuge der Ergänzungen der Arbeitsverträge wurden befristete Arbeitsverträge in unbefristeter Arbeitsverträge umgewandelt.
Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass eine Pauschalierung der beiden Lohnbestandteile Fahrtkostenzuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und Arbeitgeberzuschüsse zu Internetnutzung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG nicht zulässig sei, da sich die Neugestaltung der Arbeitsverträge als steuerschädliche Gehaltsumwandlung darstelle.
Eine Pauschalierung nach den vorgenannten Vorschriften komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Dies setze nach geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen müsse (Hinweis auf BFH, Urteile vom 19.09.2012, VI R 54, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2013, 395; VI R 55/11, BStBl II 2013, 398). Die Finanzverwaltung sehe – so die Prüferin – die ”Z...