Nachgehend
Gründe
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes liegt dem Gericht noch nicht vor. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes lautet IV B 46/97.”
Die Beteiligten streiten bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der Jahre 1987–1990 (1987: minus 1.952,– DM, 1988: minus 75.761,– DM, 1989: 77.794,– DM, 1990: 30.359,– DM) um die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung. Es geht darum, ob diese Einkünfte, die die Kläger im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Vermietung des Grundstücks „X-Str.” erzielt haben, gewerbliche sind.
Die sieben Kläger schlossen sich im Februar 1987 zu einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft (der GbR) zusammen und errichteten auf dem Grundstück „X-Str.” ein Büro- und Verwaltungsgebäude, das sie im Oktober 1988 an die … (GmbH) … vermieteten. Die Gesellschafter trugen die Baukosten zu gleichen Teilen und waren auch am Vermögen und Ertrag der GbR zu je 1/7 beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag war bestimmt, daß Gesellschaftsbeschlüsse der GbR der Zustimmung aller Gesellschafter bedurften. Die Geschäftsanteile der bereits 1982 errichteten GmbH gehörten in den Streitjahren zu je 1/7 den Klägern „A”und „B” sowie den Ehefrauen der anderen fünf Kläger. Die letztgenannten fünf Kläger arbeiteten zugleich als Angestellte im Unternehmen der GmbH, deren Geschäftsführer „B” war. In § 15 des Gesellschaftsvertrags der GmbH war u. a. geregelt, daß die Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen (amortisiert) werden konnten, wenn
„e) ein bei der Gesellschaft angestellter Ehegatte eines Gesellschafters aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet, soweit das Ausscheiden nicht auf Alters- oder Krankheitsgründen beruht;
f) die Ehe einer der Gesellschafterinnen … geschieden wird oder eine der Gesellschafterinnen … dauernd von ihrem Ehemann getrennt lebt.”
Die Einziehung bedurfte eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zustand. Sie erfolgte gegen Vergütung (§ 16) und konnte dahin verifiziert werden, „daß der Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder eine von ihr bezeichnete Person, bei der es sich auch um einen Gesellschafter handeln kann”, abzutreten war (§ 18).
Der Beklagte folgte zunächst den Angaben der GbR, die in ihren Feststellungserklärungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte. Nach einer Betriebsprüfung, die eine Betriebsaufspaltung bejahte, änderte der Beklagte die bisher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheide 1988–1990 und setzte, ohne daß sich Änderungen der Höhe nach ergaben, Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Die Kläger wandten sich gegen die Weigerung des Beklagten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, mit dem Einspruch und vertraten die Auffassung, die sachlichen und personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung seien nicht gegeben: zum einen sei das Gebäude „X-Str.” ein schlichtes Büro- und Verwaltungsgebäude, das nicht Gegenstand einer Betriebsaufspaltung sein könne, zum anderen fehle es an einer hinreichenden personellen Identität zwischen den Gesellschaftern der GbR und der GmbH. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 16.8.1993 als unbegründet zurück. Er verwies auf die ständige Finanzrechtsprechung, wonach eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, wenn einem Betriebsunternehmen – hier der GmbH – eine wesentliche Betriebsgrundlage, zB ein Grundstück, zur Nutzung überlassen werde (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Besitzunternehmen – hier der GbR – stehenden Personen ihren Willen auch in dem Betriebsunternehmen durchsetzen könnten (personelle Verflechtung). Die sachliche Verflechtung folge im Streitfall schon aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Gebäudeerrichtung und Mietvertrag. Die personelle Verflechtung sei daraus herzuleiten, daß zwei Gesellschafter der GbR zugleich auch Gesellschafter der GmbH seien und die fünf weiteren GmbH-Gesellschafterinnen im Falle des Ungehorsams gegenüber ihren Ehemännern (den GbR-Gesellschaftern) nach § 15 GmbH-Gesellschaftsvertrag aus der GmbH entfernt werden könnten. Die Vermietungstätigkeit der GbR werde somit nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung durch den Betrieb der GmbH gewerblich geprägt.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage führen die Kläger unter anderem aus: Ein Grundstück könne im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nur dann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn es auf die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft zugeschnitten sei. Wie sich aus der räumlichen Gestaltung und Nutzung des Gebäudes „X-Str.” ergäbe, sei letzteres hier aber nicht der Fall. Im Erdgeschoß des Gebäudes befänden sich nämlich nur Besprechungs- und Ausstellungsräume sowie weitere Sitzgelegenheiten für Verhandlungen mit Kunden, im Obergeschoß lägen die Räume für Geschäftsleitung und Sekretariat sowie ein Großra...