Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Trabrennpferdehaltung, mit der Ausgangsumsätze aus Pferdeverkäufen und der Teilnahme an Pferderennen erzielt werden, dienen ähnlichen Zwecken i. S. d. Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG und sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1980 umsatzsteuerlich als Repräsentationseigenverbrauch zu erfassen.
- Die Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt als mittelbare Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht gegen die RL 77/388/EWG.
- Soweit der Unternehmer hierbei ausschließlich steuerbegünstigte Ausgangsumsätze erzielt, ist auch auf den Repräsentationseigenverbrauch einheitlich der ermäßigte Steuersatz entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4
Streitjahr(e)
1988, 1989
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren 1988 und 1989 als selbständiger…tätig und betätigte sich nebenher ohne Gewinnerzielungsabsicht als Halter von Trabrennpferden. Mit seinen Trabrennpferden nahm der Kläger regelmäßig an Rennen teil, die vom Hauptverband für Traber - Zucht und - Rennen e.V. - HVT - bzw. dessen Untervereinigungen organisiert wurden.
Neben seinen Beratungsumsätzen erklärte der Kläger in den Streitjahren - wie auch schon in den Jahren zuvor - steuerermäßigte Umsätze aus der von ihm betriebenen Pferdehaltung. Bei den vom Kläger insoweit erklärten Umsätzen handelte es sich um bei den Zuchtrenneinsätzen erzielte Renngewinne sowie um vom Kläger getätigte Pferdeverkäufe. Als Vorsteuerbeträge brachte der Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen die ihm von den Rennvereinen für die Teilnahme an den Zuchtrennen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Abzug. Im übrigen resultieren die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten der Pferdehaltung (Unterbringung, Fütterung, Tierarztkosten etc.). Bei den vom Kläger bezogenen Eingangsleistungen handelte es sich sowohl um regelbesteuerte Umsätze gem. § 12 Abs.1 Umsatzsteuergesetz - UStG - (z.B. Tierarztkosten, Hufschmied, etc.) als auch um solche Eingangsumsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterfallen (z.B. Futter- und Strohlieferungen). Die vom Kläger in den Jahren 1988 und 1989 im Zusammenhang mit der Trabrennpferdehaltung bezogenen Eingangsumsätze (netto) beliefen sich unstreitig auf 152.007,- DM (= 77.729,- () im Jahr 1988 und auf 100.737,- DM (= 51.506,- () im Jahr 1989. Ebenfalls unstreitig sind die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge für 1988 mit 15.406,- DM (= 7.877,- () und für 1989 mit 8.526,28 DM (= 4.359,40 () anzusetzen.
Mit Bescheiden vom 3.1.1994 änderte das beklagte Finanzamt - FA - die zunächst erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen 1988 und 1989 und setzte für den Unternehmensbereich „Pferdehaltung” des Klägers einen Repräsentationseigenverbrauch i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.2c) UStG an. Der Ansatz des Repräsentationseigenverbrauchs hatte bei den streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen zur Folge, dass sich der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Pferdehaltung im Ergebnis mit der Umsatzsteuer, die auf den vom FA angenommenen Repräsentationseigenverbrauch entfiel, auf jeweils 0,- DM saldierte, während die vom Kläger erklärten Ausgangsumsätze - Einnahmen aus Renngewinnen und aus Pferdeverkäufen - weiter im erklärten Umfang der Umsatzbesteuerung unterworfen wurden.
Der Einspruch des Klägers gegen die Änderungsbescheide hatte keinen Erfolg.
Gegen die Bescheide und die am 16.12.1994 ergangene Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 10.1.1995 Klage erhoben, mit der er sich zunächst grundsätzlich gegen die Annahme steuerpflichtigen Repräsentationseigenverbrauchs hinsichtlich der von ihm betriebenen Pferdehaltung zur Wehr gesetzt hat.
Der Kläger stellt insoweit in Zweifel, dass die vom Beklagten zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zum Repräsentationseigenverbrauch, auf die Haltung von Zuchtpferden übertragbar sei. Seiner Auffassung nach ist die von ihm betriebene Haltung von Trabrennpferden schon deshalb nicht vergleichbar mit einem Liebhabereiunternehmen, welches mit Hilfe von Repräsentations- und Freizeitgegenständen betrieben werde - wie es der BFH insbesondere in seinem sog. „Freizeitseglerurteil” (Urteil vom 23.1.1992, V R 66/85, UR 1992, 202) zu beurteilen hatte -, weil es sich bei der Pferdezucht um eine staatliche Aufgabe handele. Dies ergebe sich sowohl aus dem Tierzuchtgesetz als auch aus den Steuergesetzen. Die somit im staatlichen Interesse von privaten Verbänden wahrgenommene Durchführung der Pferdezucht werde vom Staat zum einen maßgeblich durch das Aufkommen aus der Totalisatorsteuer als auch im Bereich der Umsatzsteuer weitgehend durch den ermäßigten Steuersatz i.S. von § 12 Abs.2 Nrn.3 und 4 UStG unterstützt. Dieser Förderung der Pferdezucht durch den Staat laufe zuwider...