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FG Düsseldorf Urteil vom 26.02.2003 - 5 K 201/95 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Trabrennpferdehaltung, mit der Ausgangsumsätze aus Pferdeverkäufen und der Teilnahme an Pferderennen erzielt werden, dienen ähnlichen Zwecken i. S. d. Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG und sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1980 umsatzsteuerlich als Repräsentationseigenverbrauch zu erfassen.
  2. Die Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt als mittelbare Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht gegen die RL 77/388/EWG.
  3. Soweit der Unternehmer hierbei ausschließlich steuerbegünstigte Ausgangsumsätze erzielt, ist auch auf den Repräsentationseigenverbrauch einheitlich der ermäßigte Steuersatz entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1988, 1989

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 1988 und 1989 als selbständiger…tätig und betätigte sich nebenher ohne Gewinnerzielungsabsicht als Halter von Trabrennpferden. Mit seinen Trabrennpferden nahm der Kläger regelmäßig an Rennen teil, die vom Hauptverband für Traber - Zucht und - Rennen e.V. - HVT - bzw. dessen Untervereinigungen organisiert wurden.

Neben seinen Beratungsumsätzen erklärte der Kläger in den Streitjahren - wie auch schon in den Jahren zuvor - steuerermäßigte Umsätze aus der von ihm betriebenen Pferdehaltung. Bei den vom Kläger insoweit erklärten Umsätzen handelte es sich um bei den Zuchtrenneinsätzen erzielte Renngewinne sowie um vom Kläger getätigte Pferdeverkäufe. Als Vorsteuerbeträge brachte der Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen die...

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