Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Ausführers - Korrektur einer Ausfuhranmeldung - Bindung der Erstattungsstelle an die Berichtigung durch das Ausfuhrzollamt - Verpflichtung der Erstattungsstelle zur Korrektur einer Ausfuhranmeldung von Amts wegen bei einem offensichtlichen Widerspruch zwischen einzelnen Eintragungen

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist?
  2. Sofern die 1. Frage bejaht wird: Ist das für die Zahlung der Erstattung zuständige Hauptzollamt an die nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden?
  3. Sofern die 2. Frage verneint wird: Darf die Erstattungsstelle in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ablehnen, dass der Erstattungsantragsteller nicht Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei, oder ist die Erstattungsstelle verpflichtet, wenn zwischen der Angabe des Ausführers in Feld 2 der Ausfuhranmeldung und dem in Feld 40 in Bezug genommenen Vorpapier und/oder dem Inhaber der in Feld 44 angegebenen Ausfuhrlizenz ein Widerspruch besteht, beim Erstattungsantragsteller nachzufragen und den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung gegebenenfalls von Amts wegen zu korrigieren?
 

Normenkette

egv 800/1999 Art. 2 Abs. 1 Buchst. i; EGV 800/1999 Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-2, 4, 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 51; EWGV 3665/87 Art. 3 Abs. 1, 5, Art. 47 Abs. 1; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 5; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 16; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 17; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 18; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 4 Nr. 21; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 6 Abs. 1; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 6 Abs. 2; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 65; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 66; EWGV 2931/92 = Zollkodex Art. 78; AEVO §§ 3, 15; VwVfG § 24; AO § 88

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 12.07.2012; Aktenzeichen C-608/10, C-10/11, C-23/11)

EuGH (Urteil vom 12.07.2012; Aktenzeichen C-23/11)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Die Klägerin, vertreten durch die Firma A GmbH & Co. KG, X-Straße, B (im Folgenden: Firma A) ließ mit Zahlungserklärung vom 8.11.2001 (Nr. ....1) insgesamt 546 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 9120 beim Hauptzollamt C zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Russland abfertigen. Antragsgemäß gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheid vom 11.2.2002 (Nr. .....2) die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages in Höhe von insgesamt € 9.840,95.

Am 27.12.2001 meldete die Firma A im Auftrag und in Vertretung der Firma D GmbH, Y-Straße, E (im Folgenden: Firma D) beim Hauptzollamt C u.a. 544 Kartons (Position 2) gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9900 zur Ausfuhr nach Russland an (Ausfuhranmeldung-Nr.: .....3). In Feld 40 (Summarische Anmeldung/Vorpapier) zu Position 2 der Ausfuhranmeldung wird auf die Erstattungslagerung der Klägerin (EL ....1) Bezug genommen; in Feld 2 zu Position 2 der Ausfuhranmeldung ist als Ausführer die Firma D angegeben. Das Feld 44 (Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen u. Genehmigungen) zu Position 2 der Ausfuhranmeldung enthält den Eintrag "Lizenz-Nr.: ....."; Inhaber dieser Ausfuhrlizenz ist die Klägerin. Das Hauptzollamt C nahm die Ausfuhranmeldung an, die Waren wurden dem Hauptzollamt Hamburg-1 zur Überwachung der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gestellt und am 12.1.2002 exportiert.

Mit Schreiben vom 1.7.2002 wandte sich die Firma A an das Hauptzollamt C und teilte mit, dass in der Ausfuhranmeldung in Position 2 versehentlich der Zugang .....4 eingetragen worden sei. Dies sei falsch. Dieser Zugang sei auf die Klägerin eingelagert worden und hätte auch so wieder ausgelagert werden müssen. Das Hauptzollamt C bestätigte unter dem 4.7.2002 diese Berichtigung der Ausfuhranmeldung und sandte unter demselben Datum an das beklagte Hauptzollamt eine "Berichtigung einer Ausfuhranmeldung", in der es u.a. heißt: "...

Ausfuhranmeldung: .....3, Berichtigung: Auf das Berichtigungsschreiben der A ... vom 1.7.2002 wird verwiesen."

Gleichwohl forderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 15 % (insgesamt € 11.273,84) mit Bescheid vom 6.1.2003 (Nr. .../01) mit der Begründung zurück, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr eingelagerten Erzeugnisse keinen Nachweis in Form einer Ausfuhranmeldung erbracht habe, dass diese Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Die Ausfuhranmeldung mit der Nr.: .....3 könne als Nachweis der Ausfuhr...

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