Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Auftragsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Für die Erteilung eines Prüfungsauftrages gemäß § 195 Satz 2 AO kann die beauftragende Finanzbehörde auf Erkenntnisse der "anderen" Finanzbehörde zurückgreifen.
Normenkette
AO § 195 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Auftragsaußenprüfung bei dem Kläger.
Der Kläger erzielte in den Jahren 1997-1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er war Inhaber einer Zoohandlung in Hamburg (Bezirk des Finanzamtes Hamburg-A) und betrieb daneben eine Unternehmensberatung. Die Unternehmensberatung wird von dem Finanzamt F, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat, geführt (Steuer-Nr.: ...). Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau war nichtselbständig tätig und erklärte daneben ebenfalls gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Zoohandlung in Hamburg-B, die am 31.10.1998 verkauft wurde. Die Eheleute hatten am 29.12.1989 einen Beratervertrag geschlossen, wonach der Kläger die Beratung und Führung des Zoogeschäftes seiner Ehefrau einschließlich der Kontrolle, des Ein- und Verkaufs, der Abrechnung und des Kundenservices gegen ein monatliches Entgelt von 3.000 DM zzgl. USt. übernehmen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 89 der Bp-Akte des Finanzamtes F Bezug genommen.
Der Beklagte führt bei der Ehefrau des Klägers seit dem 23.4.2001 eine Außenprüfung durch. Mit Schreiben vom 28.6.2001 an die Finanzämter Hamburg-A und F bat der Beklagte um den Auftrag, bei dem Kläger eine Außenprüfung durchzuführen, da aus Unterlagen hervorgehe, dass beide Betriebe des Klägers mit dem von seiner Ehefrau betriebenen Zoofachgeschäft verflochten seien. Mit Schreiben vom 9.7.2001 beauftragte daraufhin das Finanzamt F den Beklagten gem. § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung einer Außenprüfung bei dem Kläger. Eine entsprechende Beauftragung erfolgte durch das Finanzamt Hamburg-A mit Schreiben vom 5.7.2001. Beide Prüfungsaufträge enthielten keine Angaben über den zu prüfenden Zeitraum, die Steuerarten oder die Beauftragungsgründe (Leitzordner Einspruchsverfahren Bl. 1, 2).
Die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten kündigte mit Schreiben vom 13.08.2001 (BP-Arbeitsakte Auftragsprüfung Bl. 11) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Außenprüfung an und bat um Vereinbarung eines Prüfungstermins, "vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung". Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Eine Kopie der Ankündigung wurde dem Kläger direkt zugesandt.
Am 31.8.2001 erließ der Beklagte zwei Prüfungsanordnungen, mit denen er eine Prüfung der Umsatz- und Gewerbesteuer sowie der gesonderten Gewinnfeststellung für 1997 bis 1999 (AB-Nr.: ...) bzw. eine Prüfung der Einkommen- und Gewerbesteuer für diese Jahre (AB-Nr.: ...) ankündigte. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Aufträge von den Finanzämtern Hamburg-A bzw. F gem. § 195 S. 2 AO erteilt worden seien, die die Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung mit einschlössen (BP-Akte Unternehmungsberatung Bl. 1, 2).
Gegen diese Prüfungsanordnungen legte der Kläger am 18./20.9.2001 Einsprüche ein (Leitzordner Bl.7). Zur Begründung trug er vor, die Prüfungsanordnungen seien rechtswidrig. Es handele sich um unzulässige Doppelprüfungen, da eine veranlagende Prüfung für die Jahre 1997 bis 1999 bei dem zuständigen Finanzamt noch andauere. Der Adressat der Prüfungsanordnung sei falsch bezeichnet und sachliche Gründe für die Auftragsprüfung seien nicht mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 18.10.2001 begründete der Beklagte unter Hinweis auf § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO seine Prüfungsanordnungen damit, dass im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Ehefrau des Klägers vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten überprüft werden müssten und dadurch eine einheitliche steuerliche Behandlung sichergestellt werden könne. Da bei der Betriebsveräußerung (Zoohandlung) der Ehefrau Wirtschaftsgüter auf den Betrieb des Ehemannes übergegangen seien, sei auch hier ein Prüfauftrag an den Beklagten sinnvoll. Eine Außenprüfung könne im übrigen auch erfolgen, wenn Steuererklärungen im Rahmen der Veranlagung geprüft würden.
Mit Schreiben vom 20.11.2001 an die Finanzämter F und Hamburg-A wies der Beklagte auf bislang noch fehlende sachliche Gründe und den noch nicht genannten zeitlichen Umfang für die Übertragung der Prüfung hin (Leitzordner Bl. 13 f, 15 f). Er benannte den beabsichtigten Prüfungszeitraum, die zu prüfenden Steuerarten und die Gründe, aus denen eine Auftragsprüfung für sinnvoll gehalten werde.
Das Finanzamt Hamburg-A ergänzte daraufhin mit Schreiben vom 28.11. 2001 seinen Prüfungsauftrag vom 5.7.2001 dahingehend, dass die Prüfung die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1995-1997 umfassen solle. Zur Begründung wies das Finanzamt auf die offenkundigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Eheleuten und die Zweckmäßigkeit einer einh...