Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Reiseutensilien keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1982
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für Reiseutensilien – Reisetasche und Reisewecker – können auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Gegenstände ausschließlich sei der Berufsausübung benutzt werden.
Normenkette
EStG 1981 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Anschaffungskosten einer Reisetasche und eines Reiseweckers als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bei den Einkünften des Klägers aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig sind.
Die Kläger werden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG). Beide Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar der Kläger als Versicherungskaufmann und die Klägerin als Sekretärin.
In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Aufwendungen für den Erwerb
einer Reisetasche in Höhe von |
DM |
850,– |
und |
eines Reiseweckers in Höhe von |
DM |
216,– |
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zusammen: |
DM |
1.066,– |
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als Werbungskosten geltend. Im ESt-Bescheid 1982 vom 27.4.1984 lehnte der Beklagte die Anerkennung dieser Unkosten als Werbungskosten ab.
Hiergegen legten die Kläger am 16.5.1984 Einspruch ein. Sie trugen vor, der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Vertriebsdirektor sehr häufig mit Übernachtungen verbundene Dienstreisen zu unternehmen. Ausschließlich für diese Reisen seien die Gegenstände angeschafft worden.
Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit seiner Einspruchsentscheidung vom 28.8.1984 als unbegründet zurück. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird ergänzend verwiesen.
Die Kläger haben am 25.9.1984 Klage erhoben. Sie führen aus, die angeschafften Reiseutensilien hätten im ausschließlichen Zusammenhang mit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Vertriebsdirektor gestanden. In dieser Funktion habe der Kläger häufig Dienstreisen per Flugzeug und mit Übernachtungen machen müssen. Die Aufwendungen seien notwendig gewesen, weil bei dieser Art von Reisen die bei den Klägern für private (Urlaubs-)Reisen vorhandenen Flugzeug- und Autokoffer für die Dienstreisen wegen ihrer Größe und Art unzweckmäßig seien. Die Kläger haben eine Versicherung an Eides Statt dahingehend abgegeben, daß die streitigen Gegenstände ausschließlich für die Dienstreisen des Klägers angeschafft und verwendet würden.
Die Kläger beantragen,
die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, daß die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von DM 1.066 anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf seine Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Dem Gericht haben die ESt-Akten Band II zu Steuernummer: … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Verwaltungsakte verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger kann die geltend gemachten Aufwendungen für den Erwerb einer Reisetasche und eines Reiseweckers nicht als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG von seinen Einkünften als Versicherungskaufmann abziehen. Diese Aufwendungen sind Kosten der Lebensführung, die unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.1977 GrS 2–3/77 (BStBl 1978 II S. 105) sind unter Beachtung des Betriebsausgabenbegriffs des § 4 Abs. 4 EStG darüber hinaus bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG) alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind, auch als Werbungskosten anzuerkennen.
Ein Werbungskostenabzug kommt grundsätzlich aber dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben jedoch auch der Lebensführung dienen. An diesem der Vorschrift des. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entsprechenden Aufteilungs- und Abzugsverbot ist festzuhalten (vgl. BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70, BStBl 1971 II S. 17; BFH vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl 1979 II S. 213; BFH vom 20.11.1979 VI R 25/78, BStBl 1980 II S. 75). Diese Bestimmung soll schließlich verhindern, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für ihre Lebensführung deshalb z. T. in einem einkommensteuerrechtlichen relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen (vgl. auch BFH vom 31.7.1980 IV R 153/79, BStBl 1980 II S. 746, und die ...