Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklungsbesteuerung gemäß § 11 KStG und GwStG
Leitsatz (amtlich)
Zur Festlegung des Besteuerungszeitraums bei Abwicklung einer aufgelösten unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gemäß § 11 KStG und zur Bedeutung der vorgesehenen Regellänge von drei Jahren.
Der für die Körperschaftsteuer festgelegte Besteuerungszeitraum gemäß § 11 KStG gilt über § 7 Abs. 1 GewStG auch für die Veranlagung der Gewerbesteuer.
Normenkette
KStG § 11; GewStG § 7 Abs. 1; GewStDV § 16 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages für die in Liquidation befindliche Klägerin.
Die Klägerin wurde 1967 aufgelöst und nach Durchführung der Abwicklung 1970 im Handelsregister gelöscht. Für den Zeitraum 1967 bis 1970 wurde eine Abwicklungsbesteuerung nach § 11 KStG durchgeführt. 1990 machte die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Grund- und Betriebsvermögen in A geltend. Das Amtsgericht Hamburg setzte mit Beschluss vom 28.2.1991 einen Abwickler gemäß § 273 Abs. 4 Aktiengesetz ein, der in der Folgezeit mehrfach gewechselt wurde. Im November 1992 entschied die Klägerin, an Stelle der Übernahme des Grundvermögens den Erlös in Höhe des Verkehrswertes zu beanspruchen. Zahlungsansprüche der Klägerin wurden mit Bescheiden des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11.5.1993 und 26.11.1993 anerkannt. Auf der Grundlage einer Erlösauskehrvereinbarung mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben erhielt die Klägerin im Jahr 1997 zur Befriedigung eines Teils ihrer Ansprüche einen Betrag in Höhe von 5.055.031,65 DM. Die Klägerin verfolgt weitergehende Erlösauskehransprüche auf dem Zivilrechtsweg. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Höhe der der Klägerin insgesamt zustehenden Ansprüche ist bislang ungeklärt.
Der Beklagte berücksichtigte nach dem erstmaligen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 S. 2 KStG für den Zeitraum 1967 bis 1970 einen nochmaligen Besteuerungszeitraum nach dieser Vorschrift für den Zeitraum 28.2.1991 bis 31.12.1997. Er schätzte die Besteuerungsgrundlagen an Hand der von der Klägerin eingereichten vorläufigen Jahresabschlüsse für 1991 bis 1997 für Zwecke der Körperschaftsteuer für 1997 und der Gewerbesteuer für 1991 bis 1997. Den in diesem Zeitraum erzielten Gewerbeertrag verteilte der Beklagte auf die einzelnen Jahre nach dem Verhältnis, in dem die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Steuerpflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums beziehungsweise des vom Beklagten angesetzten Besteuerungszeitraums stand. Der Beklagte erließ am 21.12.2001 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide für 1997 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG sowie zum 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG und für 1991 bis 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 18.1.2002 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.5.2003 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 17.6.2003 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe das ihm in § 11 Abs. 1 S. 2 KStG bezüglich der Länge des anzusetzenden Besteuerungszeitraums eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, indem er den Besteuerungszeitraum mit Abschluss des Jahres der ersten Teilzahlung von 5.055.031,65 DM hat enden lassen. Der Besteuerungszeitraum sei auf mehr als drei Jahre zu verlängern, wenn die Abwicklung durch die Schwierigkeit der Verhältnisse langwieriger als drei Jahre sei und sich ohne Verschulden der Gesellschaft hinziehe. Die Klägerin habe bereits 1990 ihre Ansprüche bezüglich des Grundstückes in A geltend gemacht. Sie sei für die Dauer des anschließenden Verwaltungsverfahrens und des Zivilprozesses nicht verantwortlich. Die Begrenzung des Besteuerungszeitraums bis 31.12.1997 stehe mit dem Zweck des § 11 KStG nicht in Einklang, stille Reserven im letztmöglichen Erfassungszeitraum vor Beendigung der subjektiven Körperschaftsteuerpflicht zu erfassen. Denn dieser Zeitpunkt trete hier erst später ein. Der Beklagte habe Vorauszahlungen auf die zu erwartende Körperschaftsteuer festsetzen können, habe hiervon jedoch trotz Aufforderung seitens der Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Die Liquidation habe auch noch über den 31.12.2000 hinaus angedauert. Die Klägerin habe das ihr in § 34 Abs. 14 S. 2 KStG 2002 eingeräumte Wahlrecht nicht ausgeübt, so dass insgesamt bezüglich der durchgeführten Abwicklung das neue Körperschaftsteuerrecht anzuwenden sei. Dieses Wahlrecht wäre bedeutungslos bei einer Beendigung des Besteuerungszeitraums bereits zum 31.12.1997. Die Regelung des § 11 KStG bezüglich des Besteuerungszeitraums bei Abwicklung wirke sich auch auf die Festsetz...