Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht" von anderen Tätigkeiten mit Arbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 2. AlternativeEStG neben seinem häuslichen Arbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz zu Verfügungsteht, ist auf die im Arbeitszimmer zu verrichtende Tätigkeit abzustellen. Für dieErwerbstätigkeit des Arbeitnehmers ist das Arbeitszimmer auch dann erforderlich, wennder Arbeitgeber nur für bestimmte vom Arbeitnehmer zu erbringende abgrenzbareTätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.02.2004; Aktenzeichen VI R 13/00) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers.
Der Kläger ist angestellter technischer Aufsichtbeamter im Außendienst bei derBerufsgenossenschaft C.. Verwaltungssitz der Berufsgenossenschaft ist A., dieBezirksvertretung hat ihren Sitz in B.. Das Arbeitsgebiet des Klägers liegt in D. und Umgebung(Radius bis zu 150 km). In der Bezirksvertretung B. steht dem Kläger ein Büro zur Verfügung,welches er einmal wöchentlich aufsucht. Der Arbeitgeber des Klägers bestätigte, daß der Klägerarbeitstäglich Berichte und Auflagenschreiben mit Hilfe des vom Arbeitgeber ihm zurVerfügung gestellten PC in seinem Arbeitszimmer erstellt und wöchentlich per Diskette an dieHauptverwaltung sendet. Zudem wurde dem Kläger vom Arbeitgeber mit Schreiben vom26.6.1997 bescheinigt, daß der Kläger im Streitjahr in der Regel einmal wöchentlich im B.erBüro Büroarbeiten erledigte und ansonsten die täglich anfallenden Tätigkeiten (Vorbereitung,Nachbereitung, Tätigkeitsberichte, Unfalluntersuchungen, Wochenberichte,Schulungsvorbereitungen etc.) im häuslichen Büro verrichtet habe. Ausweislich einesSchreibens der Hauptverwaltung vom 28.2.1997 war der Kläger an 176 Tagen im Rahmenseiner Tätigkeit im Außendienst tätig.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von … DM fürsein häusliches Arbeitszimmer sowie … DM Arbeitsmittel (Schreibtisch, Bürostuhl,Büroschrank, Computertisch, Container, Hängeregale, Ablagetisch) als Werbungskosten bei denEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Bei der Veranlagung ließ das Finanzamt diese Aufwendungen unberücksichtigt, weil weder dieVoraussetzungen der mehr als 50 %igen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers, noch dasErfordernis, daß für die berufliche Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, nachAktenlage erfüllt sei.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug ervor, daß er das Arbeitszimmer ca. 11 Stunden pro Woche genutzt hätte. Dies seien mehr als dieHälfte seiner gesamten beruflichen Tätigkeit, denn die Außendiensttätigkeit würde 21 Stundenbetragen. Später korrigierte er die Zahlen. Insgesamt würde er 20,5 Stunden im Arbeitszimmerund 19,5 Stunden im Außendienst arbeiten.
Den Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Zur Begründung führte dasFinanzamt an, daß der Kläger weniger als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichenTätigkeit in seinem Arbeitszimmer arbeite.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach Ansicht des Klägers sei für dieAnerkennung eines Arbeitszimmers ausreichend, wenn der Arbeitgeber den für die täglicheberufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellen könne. Für dietägliche berufliche Arbeit sei das häusliche Arbeitszimmer erforderlich. Zu den Tätigkeitengehöre: Vorbereitung, Nachbereitung, Unfallberichte, Telefonate, Terminabsprachen,Schulungs-, Vortrags- und Seminarvorbereitungen, redaktionelle Beiträge für Fachzeitschriften.Hierfür habe ihm sein Arbeitgeber Bildschirm, Computer und Drucker zur Verfügung gestellt.Die Tätigkeit im Büro in B. sei zudem eine ganz andere als die Tätigkeit Zuhause. Die Fahrtzum Verwaltungssitz in B. sei freiwillig und diene lediglich dem Erfahrungsaustausch, derLiteraturrecherche, dem Bibliotheksbesuch, der Entgegennahme von Schriftstücken,Unfallanzeigen und D-Arzt-Berichten.
Zu den Einrichtungsgegenständen trägt der Kläger vor, daß er den Schreibtisch, den Bürostuhl,den Büroschrank, die vier kleinen Büroschränke und den Ablagetisch zwischen 1972 und 1974angeschafft habe. Die übrigen Gegenstände (Bürorollcontainer, Hängeregale seien zwischen1984 und 1986 angeschafft worden). Rechnungsbelege existieren nicht mehr. DieAnschaffungskosten schätzte der Kläger auf… DM. Im einzelnen wird auf das Schreiben desKlägers vom 1.6.1999 verwiesen (Bl. 30).
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 10.10.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidungvom 10.2.1998 dergestalt zu ändern, daß Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe vonDM … als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anerkanntwerden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung. ...