rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Modernisierung/Herstellung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des FördGG sind die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum Begriff der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 EStG bzw. des § 10 e EStG heranzuziehen.
Normenkette
FördG § 4 Abs. 3, § 3 S. 1; EStG §§ 10e, 7 Abs. 5; FördG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Klägerin für die Streitjahre 1998 und 1999 Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nehmen kann.
Mit notariellem Vertrag vom … erwarb die Klägerin von der Firma …Wohnbau GmbH den Grundbesitz … in der Innenstadt von … Flur Nr. 877 a mit einer Größe von 1.982 qm.
Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um ein Grundstück mit einem im Jahre 1912 als Handelsschule errichteten Gebäude, dass 1936 um einem Anbau erweitert wurde. Nach 1945 diente das Gebäude als Lazarett der Sowjetischen Armee. Das Gebäude ist voll unterkellert, besteht aus zwei Vollgeschossen und einem Mansarden-Dachgeschoss.
Ausweislich des notariellen Kaufvertrages sollte das vorbezeichnete Gebäude in ein 17-Familienwohnhaus umgebaut worden. Der Vertrag hält zudem fest, dass das Gebäude sanierungsbedürftig ist.
Gemäß Ziffer III des Kaufvertrags verpflichtete sich die Fa. … als Verkäuferin das Vertragsobjekt unter Verwendung normgerechter Baustoffe nach den anerkannten Regeln der Baukunst technisch einwandfrei zu sanieren.
Die Baubeschreibung und die Baupläne, die zum Gegenstand dieses Vertrages wurden, waren der notariellen Urkunde als Anlage beigefügt.
Die Verkäuferin sicherte des weiteren die Bezugsfertigkeit des Vertragsgegenstandes bis zum 01.11.1998 zu.
Der vereinbarte Kaufpreis betrug insgesamt 2.800.000 DM, wobei von diesem Gesamtkaufpreis 150.000 DM auf Grund und Boden, 100.000 DM auf die Altbausubstanz und insgesamt 2.550.000 DM auf die durchzuführenden Sanierungsarbeiten entfallen sollten.
Besitz, Nutzung und Lasten sollten von dem Zeitpunkt an auf die Klägerin übergehen, ab dem diese das Vertragsobjekt benutzen konnte oder aufgrund Übergabe benutzen dürfte.
Unter Ziffer XV des Vertrages wurde festgehalten, dass die Klägerin das auf dem Vertragsgegenstand befindliche Gebäude zu einem Mehrfamilienhaus umgebaut, saniert und modernisiert erwerbe und eine dauernde Nutzung als Wohnhaus beabsichtige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom … verwiesen.
Aus der Baubeschreibung der Fa. … von Oktober …, die Gegenstand des notariellen Kaufvertrages wurde, ergeben sich u. a folgende Angaben zu den geplanten und Baumaßnahmen:
Danach befanden sich die tragenden Holzbalkendecken sowie der zimmermannsmäßig erstellte Dachstuhl in einem sehr guten Zustand.
Renovierungsarbeiten sollen u. a. an folgenden Gewerken durchgeführt werden:
Erd-/Isolierarbeiten, Maurer-/Betonarbeiten (verschiedene Fenster- und Türöffnungen werden zugemauert; im Kellergeschoss wird die bestehende Bodenplatte mit einem Betonglattstrich überzogen; ansonsten bleibt die bestehende Bausubstanz erhalten), Dachdecker-/Flaschnerarbeiten, Putzerarbeiten (die gesamte Fassade wird mit einem mehrlagigem Außenputz versehen; die Fassade wird farblich in Abstimmung mit dem Bauherrn gestaltet; der Sockel wird als glattverriebener Zementmörtelputz ausgeführt und farbig abgesetzt), Heizung (Versorgung durch Fernwärme oder Gaszentralheizung), Sanitärinstallationen, Elektroinstallationen, Schreiner- und Glaserarbeiten, Fliesenarbeiten an den Wänden, Fußböden, Treppen (die bestehenden Steintreppen werden mit Jura-Marmor belegt, die neu zu erstellenden Treppen werden als Metalltreppen mit Kunststeinbelag samt sämtlichen Geländern mit Metallstäben und Kunststoffhandlauf gefertigt), Balkone (es werden verzinkte Metallbalkone mit verzinkten Geländern an die bestehende Außenwand angeschraubt), Maler-/Tapezierarbeiten, Dachgeschossausbau (das ausgebaute Dachgeschoss ist, wie bei anderen Wohnräumen beschrieben, ausgestattet, jedoch mit Verkleidung der Decken und Dachschrägen durch Trockenputzplatten mit darunter liegender Wärmedämmung aus Mineralfasermatten mit ausreichender Stärke), Innenausbau (soweit neue Wände erstellt werden, sind diese als Gipskartonleichtbauwände ausgeführt).
Die der Fa. … seitens des Bauamts der Stadt … am 03.04.1998 erteilte Baugenehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass bei der Baumaßnahme berücksichtigt werde, dass zur Erhaltung des überlieferten Baukörpers und dessen Fassadengliederung gemäß Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 18.03.1998 das Gebäude der ehemaligen Handelsschule als Kulturdenkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes eingestuft wurde.
Gemäß der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der Firma Bauprojektierung Dipl.-Ing… … wurden nach Erteilung der Baugenehmigung die Bauarbeiten zur Herstellung ...