Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruchs- und Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer PersG; Anspruchsberechtigter i.S. des FördG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind allein die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.

2) Eine Kommanditgesellschaft gehört zu den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG

3) Bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel erlangen die neu eintretenden Gesellschafter hinsichtlich der von ihnen anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen eigenen Anspruch auf die Steuervergünstigung nach dem FördG. Die Gewährung einer Vergünstigung ist vollkommen unabhängig vom dem Gesellschafterbestand.

4) Dies gilt auch im Falle eines vollständigen Gesellschafterwechsels mit anschließendem Untergang der Gesellschaft durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand, ohne dass bei der untergehenden Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem FördG selbst vorgelegen haben.

 

Normenkette

AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1, 1 Nr. 2; FördG § 1 Abs. 1; AO 1977 § 352 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen IV R 52/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz (FördG).

Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. waren die Gesellschafter der zwischenzeitlich erloschenen D KG (im Folgenden: KG). Die KG wurde durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 1993 zum Erwerb und zur Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gegründet. Alleinvertretungsberechtigte und persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalanteil war die Klägerin zu 1., deren Alleingeschäftsführer gleichzeitig einziger Kommanditist der KG mit einer Kommanditeinlage von 1,15 Mio DM, der Kläger zu 2 war. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag erwarb die KG zum Preis von 376.180,– DM die Anteile der S GbR (im Folgenden: GbR), deren Gesellschafter die S KG und die S Gesellschaft mbH i.G. waren. Der einzige Vermögensgegenstand der GbR bestand in einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 15.12.1993 über den Kauf des Grundstücks in Berlin,

T-Str. zum Kaufpreis von 743.820,00 DM.

Mit diesem Grundstück hatte es folgende Bewandtnis: Durch den Einigungsvertrag wurde das Land Berlin Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken. Am 25.11.1993 wurden ca. 80 Grundstücksobjekte zum Verkauf ausgeschrieben. Diese Grundstücke waren in 6 Lose aufgeteilt und konnten nur loseweise gekauft werden. Ausgewählte Gesellschaften konnten dazu Angebote abgeben. Am 15.12.1993 übertrug das Land diese Grundstücke zum Zwecke der Veräußerung in eine zu diesem Zweck neu gegründete GmbH mit dem Namen X Gesellschaft mbH (im Folgenden: X GmbH). Noch am gleichen Tag veräußerte diese GmbH insgesamt 46 Grundstücke, die in drei Losen gebündelt waren, darunter auch das hier streitige an (verschiedene) ebenfalls zu diesem Zweck gegründete S GbR's. Den Kaufpreis ermittelte der Käufer durch interne Bewertung der einzelnen Grundstücke und Vornahme eines Abschlags von 30 % auf den so ermittelten Wert. Für die einzelnen Grundstücke wurden stets eigene Grundstückskaufverträge – jeweils unter Gründung einer neuen GbR – abgeschlossen.

Die KG trat – gleichzeitig mit dem Erwerb der Anteile an der GbR am 22.12.1993 – in den Kaufvertrag vom 15.12.1993 über das Grundstück T-Str. als Käuferin an die Stelle der GbR ein und übernahm deren Pflicht zur Kaufpreiszahlung. Der Erwerb der GbR-Anteile war auch wirtschaftlich insoweit begründet, als dadurch – anders als bei einem direkten Kauf des Grundstücks – keine Genehmigung des Landesamtes für offene Vermögensfragen für den Grundstücksverkauf wie für den schuldrechtlichen Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Bst. A der Grundstücksverkehrsordnung in der damals geltenden Fassung erforderlich war. Dies galt ebenso für eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB. Auch insoweit war die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft – anders als die Übertragung von Grundbesitz selbst – genehmigungsfrei.

Die GbR ging vereinbarungsgemäß mit Veräußerung und Abtretung ihrer Anteile unter.

Die maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen im Vertrag vom 22.12.1993 über den Kauf der GbR-Anteile und den Eintritt in den Grundstückskaufvertrag lauteten wie folgt:

§ 2 Ziffer 2.1.

„Die Verkäufer (S KG und S GmbH als Gesellschafter einer GbR) verkaufen hiermit dem Käufer (KG) sämtliche Anteile an der Gesellschaft (GbR) und treten diese an den Käufer ab. Der Käufer nimmt diese Erklärungen an. Damit erlischt diese Gesellschaft (GbR).”

§ 2 Ziffer 2.2.

„Der Käufer tritt mit der in Ziffer 2.1. erklärten Abtretung in alle Rechte und Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag ein, wobei die Verkäufer die darauf anfallenden Steuern und Kosten, insbesondere die Grunderwerbsteuer bezüglich des Grundstückskaufvertrages, tragen und den Käufer entsprechend freistellen.

§ 3 Ziffer 3.2.

Die Verkäufer stehen dafür ein, dass

3.2.1

die ...

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