Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung 1987 zum Nachteil der Kläger.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr ging am 3.2.1989 beim Beklagten ein. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid datiert vom 13.3.1989.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung wurde die Steuerfestsetzung unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung letztmalig am 17.7.1990 geändert. Gewinne aus der Veräußerung von GmbH- und AG-Anteilen waren, da nicht erklärt, auch nicht erfaßt worden.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Jahres 1988, die am 6.3.1990 beim Beklagten einging, wurden Unterlagen über den Verkauf der Geschäftsanteile an der vorgenannten GmbH und AG vorgelegt.
Die Steuererklärungen der Jahre 1987 und 1988 enthielten auf die in Zeile 12 der Anlage GSE gestellte Frage:
„Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 EStG, § 21 UmwStG …” keine Angaben.
Auf eine Anfrage des Beklagten im Veranlagungsverfahren für das Jahr 1988, ob auf die Anteilsverkäufe § 17 EStG anzuwenden sei, gab der Steuerberater der Kläger mit Schreiben vom … 1990 die Höhe der Beteiligung mit 4,06956521739 % bei der … GmbH und mit 1,9375 % bei der … AG an. Der Veräußerungsgewinn blieb daraufhin unberücksichtigt.
Durch Feststellungen des Landesrechnungshofs wurde dem Beklagten deutlich, daß der Verkauf der Anteile bereits im Streitjahr 1987 stattgefunden und zu Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt hatte, da es sich insoweit um einbringungsgeborene Anteile gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG gehandelt hatte.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin hatte eine Beteiligung von 17,51169 % an der … KG. Die … KG wurde unter Fortführung der Buchwerte gemäß § 20 UmwStG 1972 gegen die Gewährung von Geschäftsanteilen in die … GmbH eingebracht.
Das damals zuständige Finanzamt … war von diesem Vorgang unterrichtet.
Im Jahre 1987 veräußerte die Klägerin ihren Anteil an der … GmbH für … DM an die … KG.
Mit Bescheid vom … 1993 änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung des Streitjahres und berücksichtigte den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile der Klägerin an der … GmbH.
Den deshalb erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 1994 mit der Begründung zurück, er habe den bestandskräftigen Bescheid ändern dürfen, denn er habe erst durch den Landesrechnungshof erfahren, daß sich der Verkauf auf sogenannte einbringungsgeborene Anteile gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG bezogen habe.
Die Kläger vertreten mit ihrer Klage die Ansicht, die bestandskräftige Steuerfestsetzung 1987 habe nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden können.
Die Tatsache des Verkaufs der Anteile im Jahre 1987 sei nicht nachträglich bekannt geworden. Der Beklagte habe dies durch die im März 1990 eingereichte Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988 und damit vor Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für das Streitjahr erfahren.
Dem Finanzamt sei aufgrund der Aktenlage auch bekannt gewesen, daß es sich um einbringungsgeborene Anteile gehandelt habe. Dies habe sich aus den Steuervorgängen des Veräußerungsjahres 1972 ergeben. Soweit diese Akten beim Finanzamt … geführt wurden, sei dieses Wissen dem Beklagten auch dann zuzurechnen, wenn nicht alle Akten beim Zuständigkeitswechsel übergeben worden seien. Auch der Inhalt von sog. Kellerakten sei als bekannt anzusehen.
Zudem habe der Beklagte durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß solche Vorgänge auf Überwachungsbögen festgehalten würden.
Der Beklagte habe unter Hinweis auf § 30 AO nicht mitgeteilt, welche Erkenntnisquellen dem Landesrechnungshof zur Verfügung gestanden haben. Damit sei aber nicht nachgewiesen, daß der Beklagte nachträglich Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erhalten habe. Dies müsse zum Nachteil des Beklagten gewertet werden, da er insoweit nachweispflichtig sei.
Der Beklagte hat hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsgewinns am 9.2.1995 einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen, den die Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.1995 zum Gegenstand des Verfahrens erklärt haben.
Die Kläger beantragen,
- den Änderungsbescheid vom 9.2.1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.6.1994 und den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 3.12.1993 aufzuheben
- die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Kenntnisse anderer Dienststellen seien ihm nicht zuzurechnen. Der Beklagte räumt ein, daß grundsätzlich auch der Inhalt von Kellerakten als bekannt anzusehen sei. Für ihn habe aber keine Veranlassung bestanden, diese hinzuzuziehen, da er von der Vollständigkeit der klägerischen Angaben haben ausgehen dürfen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die (bestandskräftige) Steuerfestsetzung des Streitjahres nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, de...