Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmerbescheinigung nur ein Jahr gültig
Leitsatz (redaktionell)
Die Unternehmerbescheinigung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 3 UStDV besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellung.
Normenkette
UStDV § 61 Abs3; UStG § 18 Abs. 9
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum November bis Dezember 2008 zusteht. Dabei ist u.a. streitig, ob die Unternehmerbescheinigung ordnungsgemäß ist.
Die Klägerin ist ein in Polen ansässiges Unternehmen.
Am 1. Juli 2009 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vorsteuervergütung in Höhe von 3.293,77 EUR für den Zeitraum November bis Dezember 2008. Dem Antrag war eine Unternehmerbescheinigung in polnischer Sprache vom 27. Mai 2009 sowie deren deutsche Übersetzung beigefügt. Hierauf wird Bezug genommen (befindlich in der Vergütungsakte des Beklagten).
Der geltend gemachten Vorsteuervergütung lag der Import eines PKW`s aus den USA (A) am 7. November 2008 zugrunde. Diesbezüglich hat die Klägerin eine von der B GmbH ausgestellte Rechnung vom 27. November 2008 vorgelegt. Die Rechnung enthält keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Als Rechnungsadressat und als Empfänger ist angegeben: „C”. Der Leistungsmonat ist in dieser Rechnung mit November 2008 angegeben. Als Ankunftsdatum des PKW`s ist der 7. November 2008 eingetragen. Diese Rechnung wurde am 5. Juni 2009 dahingehend korrigiert, dass als Rechnungsadressat und als Empfänger die Klägerin angegeben wurde. Diese Rechnung enthielt keinen Hinweis auf eine Änderung. Sie unterscheidet sich von der Rechnung vom 27. November 2008 neben einem unterschiedlichen Rechnungsadressaten auch in der Angabe des Rechnungsdatums und des Leistungsmonats. In der Rechnung vom 5. Juni 2009 ist der Leistungsmonat mit Juni 2009 angegeben. Darüberhinaus ist hierin eine Auftragsnummer eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen verwiesen (in Kopie befindlich in der Finanzgerichtsakte Bl. 43 und 44).
Mit Bescheid vom 4. September 2009 wurde der Vorsteuervergütungsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass er nach Ablauf der Ausschlussfrist eingereicht worden sei. Hiergegen legte die Klägerin am 1. Oktober 2009 Einspruch ein. Dabei trug die Klägerin vor, dass der Antrag am 25. Juni 2009 zur Post aufgegeben worden sei. Der verspätete Zugang des Antrags beim Beklagten könne ihr nicht angelastet werden, da es sich insoweit um ein Verschulden der Post handele. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin einen Postaufgabeschein sowie eine Bestätigung der Versendung per Luftpost vor. Hierauf wird Bezug genommen (befindlich in der Vergütungsakte des Beklagten).
Mit Schreiben vom 20. November 2009 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie zwar im Hinblick auf die durchschnittlichen Postlaufzeiten darauf habe vertrauen können, dass ihr Antrag vor Ablauf der Antragsfrist bei ihm, dem Beklagten, eingehe. Gleichwohl könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da es sich bei der Rechnung nicht um eine Originalrechnung handele. Außerdem sei aus der Kopie der Rechnung ersichtlich, dass die Rechnung nicht ordnungsgemäß berichtigt worden sei.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin die Rechnung vom 5. Juni 2009 vor, auf der handschriftlich ergänzt war: „Korrektur zum Beleg … vom 27.11.2008”. Dieser handschriftliche Vermerk ist mit einem Stempel des Rechnungsausstellers, der B GmbH und einer Unterschrift versehen. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 24 der FG-Akte).
Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2010 wurde der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage trägt die Klägerin vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, dass der Beklagte die richtige Korrektur der Rechnung beanstande. Die Rechnung vom 5. Juni 2010 sei durch den Rechnungsaussteller ausgestellt worden. In dieser Rechnung sei ausdrücklich erklärt worden, dass es sich um eine Korrektur der Rechnung vom 27. November 2008 handele. Ihr könnten evtl. Mängel in der Rechnungsberichtigung nicht angelastet werden, da hierfür der deutsche Rechnungsaussteller verantwortlich sei. Die Vorsteuer aus der Rechnung sei zu vergüten. Sowohl das Rechtsgeschäft als auch die Zahlung und die Ausstellung der Rechnung seien im Jahre 2008 erfolgt. Die ursprüngliche Rechnung habe zwar nicht alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere nicht ihren, der Klägerin, richtigen Namen und die Mehrwertsteuernummer. Jedoch bestünden keine Zweifel daran, dass das Rechtsgeschäft im Jahre 2008 erfolgt sei. Folglich habe der Antrag auf Vorsteuervergütung spätestens am 30. Juni 2009 gestellt werden können.
Für die Vorsteuervergütung spreche auch das Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer.
Die vom Beklagten beanstandete Unternehmerbescheinigung sei ordnungsgemäß. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine Unternehmerbescheinigung vorzulegen, die zeitlich vor dem Tag des streitigen Rechtsg...