Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
In einem Einfamilienhaus befindliche Büroräume stellen keine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dar.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 15
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Die Kläger sind Eheleute. Sie sind beide zu jeweils 50 % an der G-GmbH beteiligt, die seit 0000 besteht und Unternehmensberatung betreibt. Die Betriebsräume der GmbH befanden sich am Anfang in der Mietwohnung der Kläger, ab 1986 in einem von den Klägern bewohnten in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in der Stadt L, G-Weg und ab 1998 in einem anderen von den Klägern bewohnten, in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in der Stadt L, C-Straße. Die beiden Einfamilienhäuser hatten die Kläger jeweils vor Bezug bauen lassen. Nachdem sie Kinder bekommen hatten, ist statt des ursprünglich im Haus G-Weg benutzten Betriebsraums ein anderer benutzt worden. Das Inventar der Betriebsräume besteht aus Schreibtischen, Schränken und 2 PCs. Kunden kommen nur selten in diese Betriebsräume. Der Kontakt mit Kunden findet meist in Räumen der Kunden statt. Die GmbH beschäftigt außer den Klägern keine weiteren Mitarbeiter. Hinsichtlich der Betriebsräume wurden folgende Verträge geschlossen:
Mit Mietvertrag vom 00.00.0000, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vermieteten die Kläger in dem Haus der Stadt L, G-Weg zwei Zimmer mit einer Bürofläche von 24 qm an die G-GmbH zur Benutzung als Büroräume.
Mit Mietvertrag vom 00.00.0000 vermieteten die Kläger in dem Haus der Stadt L, C-Straße der G-GmbH zur Benutzung als Büroraum ein Zimmer, als Lagerraum einen Keller, sowie ein WC mit einer Bürofläche von 31 qm. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bezug genommen.
Im Jahre 0000 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung im Hinblick auf die Vermietung und Verpachtung von Wohngebäuden und Wohnungen für die Jahre 0000 bis 0000 statt.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 00.00.0000 führte der Betriebsprüfer folgendes aus:
Tz. 7
„Die Eheleute HG und BG vermieten Büroräume im eigengenutzten Einfamilienhaus an die G-GmbH. An dieser GmbH sind die Eheleute zu jeweils 50 % beteiligt. Durch die Vermietung der Büroräume wird eine sog. Betriebsaufspaltung begründet, da diese Büroräume die wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH darstellen. Die Räume wurden extra für die GmbH hergerichtet. Eine anderweitige Anmietung von Büroräumen war nicht geplant.
Somit liegen die Voraussetzungen der personellen und sachlichen Verflechtung vor, die Vermietung der Büroräume an die GmbH ist keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.
Das Besitzunternehmen (Eheleute HG und BG) ist ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG.
Das Betriebsvermögen umfaßt folgende Wirtschaftsgüter: betrieblicher Anteil Grund und Boden, Gebäude, Darlehen sowie Anteile an der GmbH”.
Tz. 12
„Das Besitzunternehmen erzielt gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG … Für den Prüfungszeitraum sind folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erstmalig festzusetzen: 0000, 0000 und 0000 „
Tz. 13
„Für 0000 ist ebenfalls erstmalig eine Gewinnfeststellung durchzuführen: …”
Der Beklagte folgte der Rechtsansicht des Prüfers und erließ erstmalige Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der GbR HG und BG für die Jahre 0000, 0000, 0000 und 0000 vom 00.00.0000.
Hierauf hat die Klägerin mit Fax vom 00.00.0000 Einspruch eingelegt.
Da eine Einspruchsbegründung nicht eingereicht wurde, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000, in der als Einspruchsführerin die GbR HG und BG genannt ist, zurückgewiesen.
Hierauf haben die Kläger Klage erhoben, und zwar haben der Kläger als Gesellschafter der GbR HG und BG für sich und für die Gesellschaft und die Klägerin als Gesellschafter der GbR HG und BG für sich und für die Gesellschaft jeweils Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie vor, bei einer Betriebsprüfung habe der Beklagte festgestellt, dass die G-GmbH in ihrem Hause Büroräume angemietet habe.
Sie hätten bisher die Einkünfte aus der Vermietung an die G-GmbH als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Nach der Außenprüfung sei der Beklagte von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen, so dass im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt worden seien. Der Beklagte begründe die Annahme einer Betriebsaufspaltung mit der Tatsache, dass die Grundstücksvermietung an die GmbH und die Betriebsführung der GmbH über die Personen der Kläger persönlich eng miteinander verflochten seien. Dies bleibe unbestritten.
Zur Begründung einer Betriebsaufspaltung müsse aber auch eine enge sachliche Verflechtung vorliegen. Hieran mangele es im Streitfall.
Der Bundesfinanzhof vertrete hier die Auffassung, dass für die Fr...