Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Bei Einräumung eines nicht handelbaren Aktienoptionsrechts ist der Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohnes der Zeitpunkt der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien durch den Arbeitgeber.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1, § 38 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann dem Kläger Erlöse aus Aktienoptionen zugeflossen sind.
Der Kläger war u. a. im Streitjahr 2000 bei der Firma A als Arbeitnehmer beschäftigt. Von der …Holdinggesellschaft erhielt der Kläger im Jahre 1998 … nicht handelbare Aktienoptionen zu einem Optionspreis von … DM pro Aktie. Nach Tz 5.8 der „geänderte Optionsvereinbarung” mußte der Manager den Verkaufserlös der Aktien, die durch die Ausübung der Option erworben wurden, zuerst für die Rückzahlung des Lohnsteuerdarlehens und dann für die Rückzahlung des ausstehenden Betrages und der Zinsen (für das Darlehen zum Erwerb der Aktien) verwenden. Falls der Manager die durch den Verkauf der Optionen erhaltenen Aktien verkauft, gibt er damit einen unwiderrufbaren Zahlungsauftrag an die … Bank, den von … im Namen des Manager erhaltenen Verkaufspreis für die Abzahlung des Lohnsteuerdarlehens, des ausstehenden Betrags und der Zinsen zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Optionsvereinbarung Bezug genommen.
Die Aktienoptionen konnten innerhalb bestimmter Laufzeiten in Anspruch genommen werden. Als jedoch die … Holding im Jahr 2000 an die … verkauft wurde, erhielten die Mitarbeiten die Gelegenheit, die Aktienoptionen schon vorzeitig einzutauschen mit der Maßgabe, dass sie dafür …–Aktien erhielten. Der Kläger nahm die Gelegenheit war und zahlte den geforderten Eigenanteil.
Insgesamt übte der Kläger die Aktienoptionen in den Jahren 1998 bis 2000 wie folgt aus:
Datum |
Anzahl |
Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausübung in DM |
Erlöse in DM |
Geldwerter Vorteil (Gewinn) |
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Nachdem der Beklagte aufgrund einer bei der Arbeitgeberin des Klägers durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, änderte er u. a. den Einkommensteuerbescheid für 2000 und erfasste den der Höhe nach unstreitigen Betrag aus der Ausübung der Aktienoptionen als geldwerten Vorteil und somit zusätzlichen Arbeitslohn.
Den hiergegen eingelegten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Ihm, dem Kläger, sei bis heute der geldwerte Vorteil nicht zugeflossen. Er könne nämlich nicht über die … Aktien verfügen. Die … Bank weigere sich, entweder Verkaufsaufträge überhaupt auszuführen bzw., falls ein solcher Auftrag ausgeführt werde, den Erlös ohne ausdrückliche Zustimmung der Fa. A an ihn auszuzahlen. Zum Nachweis des fehlenden Zuflusses legte er unter anderem folgende Schreiben vor:
Ein auf englisch verfasstes Schreiben der Holding an die Fa. A vom 11.08.2003. Danach teilt die …mit, dass … zwei Konten für jeden Manager einrichte. Auf einem Konto würde der gesamte Erlös aus dem Verkauf von Aktien erfasst. Dieses Konto sei gesperrt. Von diesem Konto würde der Optionspreis und die Lohnsteuer an …abgeführt und der Restbetrag würde auf ein freies Konto des Managers überführt. Diese Verpflichtung des Managers ergebe sich aus der geänderten Optionsvereinbarung unter Tz 5.8. Die Fa. A forderte die Bank expliziert auf, keine Verkaufsordern der deutschen Optionshalter auszuführen bevor sie nicht informiert worden sei.
Ein weiteres Schreiben ist von der … an die … Bank gerichtet und datiert vom 13.02.2002. Das Schreiben bezieht sich auf den Brief des Klägers vom 12.02.2002 an … mit der Aufforderung, 120 …-Aktien zu verkaufen und den Erlös auf sein persönliches Konto zu überweisen. … stimmt zu, dass … den Verkauf ausführt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Erlöse auf dem gesperrten Konto erfasste werden und nicht dem persönlichen Konto des Klägers gutgeschrieben werden, bevor nicht eine schriftliche Anweisung der …-Holding erfolgt sei.
Des weiteren hat die … Bank am 06.02.2004 an den Kläger geschrieben, dass sie den Erlös aus dem Verkauf vom 12.01.2004 ohne eine schriftliche Erlaubnis der … nicht auf sein persönliches Konto überweisen könnten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteueränderungsbescheid für 2000 vom 17.12.2002 und insoweit die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
- die Sache im Hinblick auf den Schriftsatz der Kläger vom 08.09.2004 zu vertagen,
- hilfsweise, die Klage abzuweisen,
- äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in i...