Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betrieb in den Streitjahren in … unter der Adresse … eine Galerie. Er wurde für Besteuerungszwecke zunächst bei dem Finanzamt … und ab dem 09.04.1984 als beschränkt Steuerpflichtiger bei dem Beklagten geführt.
Vor dem Hintergrund einer seit 1982 laufenden Steuerfahndungsprüfung bei dem Kläger wandte sich der Beklagte am 09.04.1984 mit der Bitte um Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers. Diese teilten mit Schreiben vom 17.04.1984 mit, daß sie das Mandat niedergelegt hätten und der Kläger sich ihres Wissens an unbekanntem Ort im Ausland aufhalte.
Nach Vorliegen des Berichts der Steuerfahndungsstelle Köln vom 5.9.1985 forderte der Beklagte mit Schreiben vom 26.09.1985 den Kläger unter der Anschrift: „…/Griechenland” zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 123 AO auf. Dieses per Einschreiben mit Rückschein versandte Schreiben gelangte mit dem Vermerk: „Changé Domicile” der griechischen Post in den Rücklauf. Am 8.10.1985 verfügte der Beklagte abschließend den Erlaß geänderter Bescheide für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1978 sowie erstmaliger Bescheide für Einkommensteuer 1979 und 1980, Umsatzsteuer 1979 und 1980 und den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1980. Hinsichtlich der Bekanntgabe dieser Bescheide findet sich in der den Einkommensteuerbescheid 1978 betreffenden Verfügung der Vermerk: „öffentlich zugestellt” und in den die übrigen Bescheide betreffenden Verfügungen der Vermerk „öffentliche Zustellung”. In zwei weiteren Verfügungen, die zugleich als auszuhängende Benachrichtigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) dienen, heißt es, daß der „Einkommensteuerbescheid 1978”, „Einkommensteuerbescheide 1979 u. 1980”, „Vermögensaufstellung 01.01.80”, „Geä. Umsatzsteuerbescheide 1978–1980” öffentlich zugestellt werden und innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Aushangs auf Zimmer M 409 abgeholt werden können. Als Tag des Aushangs ist auf der den Einkommensteuerbescheid 1978 betreffenden Urkunde der 31.01.1906 und als Tag der Abnahme der 14.03.1986 vermerkt; bei der Jahresangabe des Abnahmedatums ist die ursprünglich dort eingetragene Zahl vier mit der Zahl sechs überschrieben worden. Auf der die übrigen vorgenannten Bescheide betreffenden Urkunde ist als Tag des Aushangs der 23.12.1985 und als Tag der Abnahme der 06.02.1986 vermerkt. Auf diese Verfügungen wird Bezug genommen.
Am 02.02.1988 legte der Kläger mit dem Beklagten am 03.02.1988 zugegangenem Schreiben gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1978 bis 1980 und den Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1980 Einspruch ein. Zugleich beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach Hinweis des Beklagten auf die öffentliche Zustellung dieser Bescheide trug der Kläger zur Begründung vor, daß die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht gegeben gewesen seien, da seine damalige Anschrift dem Beklagten zum einen bekannt gewesen und zum anderen die Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten nicht gemäß § 14 VwZG mittels Rechtshilfeersuchens zugestellt worden sei. Der Vermerk „Wohnsitzwechsel” der griechischen Post könne nicht mit „unbekannt verzogen” gleichgesetzt werden, sondern hätte zu durchaus aussichtsreichen weiteren Nachforschungen Anlaß geben müssen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.1989 verwarf der Beklagte den Einspruch als unzulässig, da verspätet. Zur Begründung führte er aus, daß die Form der Zustellung der Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten unerheblich sei. Er, der Beklagte, habe keine rechtliche Handhabe, Nachforschungen im Ausland über den Wohnsitz des Klägers vorzunehmen. Überdies bestehe keine Verpflichtung, nach § 123 AO zu verfahren. Aufgrund der öffentlichen Zustellung seien die Bescheide am 06.01.1986 bzw. 14.02.1986 (Einkommensteuer 1978) als zugestellt anzusehen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, daß eine wirksame öffentliche Zustellung an der mangelnden Identifizierbarkeit der in den hierüber errichteten Urkunden bezeichneten Bescheide scheitere. Der Beklagte müsse sich zurechnen lassen, daß er jede Zuordnung der Bescheide, die angeblich zugestellt worden sein sollten, unmöglich gemacht habe, indem er das Datum des Bescheiderlasses nicht angegeben habe. So könne nicht ausgeschlossen werden, daß statt des in den Akten enthaltenen letzten Einkommensteuerbescheids 1978 vom 03.02.1986 tatsächlich der vorgehende Bescheid vom 06.01.1982 Gegenstand der Zustellung gewesen sei. Auch im übrigen bestehe die Möglichkeit der Zustellung anderer Bescheide als der nach dem Akteninhalt zuletzt ergangenen Bescheide vom 02.01.1986. Eine Zuordnung aufgrund des Datums des Aushangs scheide aus, da das Datum der in Betracht kommenden Bescheide hiervon abweiche. Soweit es den Einkommensteuerbesch...