Tatbestand
Streitig ist die gewerbekapitalsteuerrechtliche Behandlung von Genußkapital.
Mit Vertrag vom … vereinbarten der Kläger, die zur gleichen Versicherungsgruppe gehörende … sowie die … eine Kooperation auf dem Gebiet der Finanzdienstleistung, die nach der Präambel dieses Vertrages bei Wahrung der jeweiligen unternehmerischen Selbständigkeit durch eine intensive Zusammenarbeit verwirklicht werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vertrag verwiesen. Mit weiterem Vertrag vom … wurde die im Kooperationsvertrag bereits genannte gegenseitige Beteiligung zwischen dem Kläger und der … einerseits und der … andererseits im einzelnen geregelt. Nach § 1 dieses Vertrages war die … verpflichtet, ihre Beteiligung an der … bis zum ….1990 von bisher … nach einer genau geregelten Vorgehensweise aufzustocken. Im Gegenzug wurde nach § 5 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages die … mit je … der … beteiligt. Nach § 5 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages waren sowohl der Kläger als auch die … verpflichtet, im Jahre 1987 Genußscheine in Höhe von insgesamt … auszugeben. Hintergrund dafür war, daß § 53c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dahingehend abgeändert worden war, daß die Gewährung von Genußrechten als Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 1 VAG erstmals aufsichtsrechtlich anerkannt wurde. Entsprechend § 5 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages gab der Kläger im Juni 1987 ein als Genußschein verbrieftes Genußrecht an die … aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Genußscheinbedingungen (GB) vom Juni 1987 verwiesen.
Zur Absicherung der steuerrechtlichen Behandlung des Genußscheinkapitals beantragte der Kläger mit Schreiben vom ….1987 die Erteilung einer verbindlichen Zusage. Er vertrat hierzu die Auffassung, daß das Genußkapital bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine abzugsfähige Schuld darstelle, die nach § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert zu bewerten sei. Ausführungen zur gewerbekapitalsteuerrechtlichen Behandlung des Genußkapitals wurden nicht gemacht. Mit Schreiben vom ….1987 erteilte der Beklagte dem Kläger auf der Basis der GB im wesentlichen die beantragte Zusage, wies jedoch darauf hin, daß das Genußscheinkapital als Dauerschuld im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusehen sei und deshalb der Hinzurechnung unterliege.
Dementsprechend setzte der Beklagte mit aus anderen Gründen geänderten Bescheiden vom ….1990 (1988) und vom ….1991 (1989) den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag fest. Im gegen diese Bescheide durchgeführten Einspruchsverfahren vertrat der Kläger im wesentlichen die Auffassung, daß das zwischen ihm und der … bestehende Genußrechtsverhältnis als stille Gesellschaft anzusehen sei. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 3 GewStG ergebe sich dann jedoch keine Hinzurechnung zum Gewerbekapital, weil die Vergütungen und die Forderung bereits bei der … zur Gewerbesteuer herangezogen würden. Mit Entscheidung vom ….1992 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, das zwischen ihm und der … bestehende Genußrechtsverhältnis als stille Gesellschaft zu qualifizieren und demzufolge keine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG vorzunehmen. Er ist der Ansicht, daß das Genußrechtskapital wirtschaftlich wie das Einlagekapital eines stillen Gesellschafters zu werten sei. Aus dem Kooperationsvertrag vom … ergebe sich, daß zwischen ihm und der … eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und eine gegenseitige Nutzung von Dienstleistungen und Unternehmensstrukturen vereinbart worden sei. Dies sei als gemeinsamer Zweck im Sinne des Gesellschaftsrechts anzusehen. Eine engere wechselseitige Beteiligung am Grundkapital sei deswegen nicht in Betracht gekommen, weil er – der Kläger – als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit aus rechtlichen Gründen gehindert sei, eine unmittelbare Beteiligung an seinem Grundkapital einzuräumen. Während er sich am Grundkapital der … maßgeblich beteiligt habe, habe er die gegenläufige Beteiligung durch ein anderes gesellschaftsrechtlich zulässiges und mögliches Instrument ersetzen müssen. Deshalb füge sich seine Genußscheinemission nahtlos als Bestandteil der Vereinbarungen in diese Zusammenführung ein. Die … halte den Genußschein auch wie eine Beteiligung, weil sie ihn in ihren Eigenbestand übernommen habe. Aus den GB ergebe sich die eindeutige Differenzierung zum partiarischen Darlehen durch Teilnahme am Verlust in Form der Verringerung des Rückzahlungsanspruches nach § 7 GB. Demgegenüber setze ein Darlehen zwingend die Verpflichtung des Schuldners zur Rückzahlung eines festen Betrages voraus. Desweiteren sei die Auffassung des Beklagten unzutreffend, die Ablehnung der stillen Beteiligung ergebe sich aus §§ 3, 8 GB. Obwohl § 3 GB keine Mitgliedschaftsrechte in Form von Mitwirkungs- und Stimmrechten gewähre, würden der … Kontrollrechte durch die Mandatsausübung in seinen – des Klägers – Mitgliederversammlungen und Aufsichtsräten zugebilligt. Zu beachten sei dabei, daß dem typisch stillen Gesellschafter ohnehi...