Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten?
Leitsatz (redaktionell)
Kosten des Steuerpflichtigen für eine Umschulungsmaßnahme zu einem von seiner ersten Ausbildung völlig verschiedenen Ausbildungsberuf sind nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig; es handelt sich um Ausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen im Rahmen einer Umschulung zum … als (vorab entstandene) Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielte in 1991 als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom … setzte der Beklagte erklärungsgemäß die Einkommensteuer für 1991 mit … DM fest.
Für 1992 erließ der Beklagte am … einen Schätzungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer in Höhe von … DM festsetzte. Mit seinem Einspruch hiergegen machte der Kläger geltend, dass sich aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Einkommensteuererklärung eine Steuerfestsetzung von 0,– DM ergebe. Ausweislich dieser Erklärung erzielte der Kläger nur in den ersten drei Monaten dieses Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als ….t und war ab dem … arbeitslos und bezog entsprechend ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld. Er machte zudem einen Verlust aus der selbständigen Tätigkeit als … in Höhe von … DM geltend. In einer gesonderten handgeschriebenen Anlage zur Gewinn- und Verlustrechnung 1992 führte er hierzu aus, dass er ab dem … bis voraussichtlich zum … an einer Umschulungsmaßnahme zum … teilnehme. Nach bestandener Abschlussprüfung zum … werde er sich in 1995 als … selbständig machen und Einnahmen aus § 18 EStG erzielen. Voraussetzungen hierfür sei, sich die nötigen Kenntnisse im … anzueignen und einen Abschluss in einem …beruf erworben zu haben. Die im Zusammenhang mit der Umschulungsmaßnahme in 1992 angefallenen Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen (nach Abzug der vom Arbeitsamt geleisteten Erstattungen) in Höhe von … DM zzgl. … DM Umsatzsteuer, insgesamt … DM, seien daher als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Auf die handgeschriebenen Anlagen zur Einkommensteuererkärung wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Mit geändertem Einkommenteuerbescheid vom … setzte der Beklagte zunächst die Einkommensteuer 1992 erklärungsgemäß fest mit … DM. Die Festsetzung erfolgte jedoch nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen bleibe.
Mit Bescheid vom … schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 1993 und setzte diese entsprechend mit … DM fest. Der Kläger reichte daraufhin zur Begründung seines hiergegen erhobenen Einspruchs die ESt-Erklärung für 1993 ein. Hieraus ergab sich, dass er im Rahmen der Umschulungsmaßnahmen nur Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt erhalten hat. Daneben machte er im Zusammenhang mit der Umschulungsmaßnahme entstandene Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt … DM sowie Aufwendungen für Literatur und Büromaterial in Höhe von … DM und … DM, insgesamt … DM als Verlust aus seinem Gewerbebetrieb als …. geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die selbstgefertigten Anlagen zur Erklärung Bezug genommen. Der Beklagte setzte im Änderungsbescheid vom … unter Berücksichtigung dieses Verlustes die Einkommensteuer erklärungsgemäß mit 0,– DM fest, wobei der Bescheid wiederum hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig erging. Zudem änderte der Beklagte aufgrund eines Verlustrücktrages aus 1993 in Höhe von … DM die Einkommensteuerfestsetzung 1991 mit Bescheid vom … und setzte die Einkommensteuer 1991 nunmehr in Höhe von … DM fest.
In 1994 setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit Änderungsbescheid … erklärungsgemäß unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM mit 0,– DM fest, nachdem der Kläger im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerschätzungsbescheid 1994 vom 1… die Erklärung eingereicht hatte. Danach erhielt er auch in 1994 ganzjährig Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes im Zusammenhang mit der Umschulungsmaßnahme. Ausweislich der eingereichten Einnahme-Überschußrechnung, auf die Bezug genommen wird, erzielte er keine Betriebseinnahmen, jedoch Betriebsausgaben in Höhe des erklärten Verlustes. Die Betriebsausgaben setzen sich zusammen aus Fahrtkosten (… DM) und Verpflegungsmehraufwendungen (… DM) im Zusammenhang mit der Umschulungsmaßnahme, aus Fachzeitschriften (… netto zzgl. Umsatzsteuer), Bürobedarf und Porto (… DM netto zzg. USt) sowie aus sonstigen Aufwendungen in Form von Absetzung für Abnutzung für einen Computer sowie für Büromöbel in Höhe von … DM. Im geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom … berücksich...