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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 03.06.1998 - 1 K 212/96 (veröffentlicht am 24.07.1998)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 01. Februar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. August 1996 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer.

Allein zum Zweck des Erwerbs und der Verwaltung des Grundstücks in der Gemarkung … mit einer Größe von 33.723 m² bildeten die Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung …. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 30. August 1994 abgeschlossen (Bl. 37 StrA).

Mit notariellem Vertrag vom 31. August 1994 … erwarb die Klägerin von der Tierzucht … GmbH, …, aus der im Grundbuch von … eingetragen Gemarkung …, ein Teilstück mit einer Fläche von 33.723 m². Zu dem Grundstück gehören u.a. aus der ehemaligen Milchviehanlage folgende Aufbauten: Ställe, Sozialgebäude, Lagerhallen und ein Kadaverhaus. Der Kaufpreis ist im § 3 des Vertrages für den Grund und Boden mit … DM und für die Aufbauten … angesetzt. Nach § 5 des Vertrages verpflichtet sich die Käuferin, innerhalb von zwei Jahren Investitionen in Höhe von … zu tätigen, wobei zu den Investitionen auch der Abriß der Aufbauten gerechnet wird. Sollte diese Verpflichtung nicht erfüllt werden, sind die genannten … an die Verkäuferin zu zahlen. Die Käuferin verpflichtet...

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