rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 01. Februar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. August 1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer.
Allein zum Zweck des Erwerbs und der Verwaltung des Grundstücks in der Gemarkung … mit einer Größe von 33.723 m² bildeten die Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung …. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 30. August 1994 abgeschlossen (Bl. 37 StrA).
Mit notariellem Vertrag vom 31. August 1994 … erwarb die Klägerin von der Tierzucht … GmbH, …, aus der im Grundbuch von … eingetragen Gemarkung …, ein Teilstück mit einer Fläche von 33.723 m². Zu dem Grundstück gehören u.a. aus der ehemaligen Milchviehanlage folgende Aufbauten: Ställe, Sozialgebäude, Lagerhallen und ein Kadaverhaus. Der Kaufpreis ist im § 3 des Vertrages für den Grund und Boden mit … DM und für die Aufbauten … angesetzt. Nach § 5 des Vertrages verpflichtet sich die Käuferin, innerhalb von zwei Jahren Investitionen in Höhe von … zu tätigen, wobei zu den Investitionen auch der Abriß der Aufbauten gerechnet wird. Sollte diese Verpflichtung nicht erfüllt werden, sind die genannten … an die Verkäuferin zu zahlen. Die Käuferin verpflichtet sich außerdem, durch Investitionsmaßnahmen im gesamten Investitionszeitraum vier Arbeitsplätze zu schaffen oder schaffen zu lassen (vgl. Kopie des Vertrages Bl. 3 ff Grunderwerbsteuerakten).
Die Veräußerin, die ein Treuhandunternehmen war, holte zwei Verkehrswertgutachten vom 05.05.1994 und 06.05.1994 des vereidigten Sachverständigen … ein (Bl. 54 ff StrA). Auf die Einzelheiten dieser Gutachten wird Bezug genommen. Die Gutachten betrafen einen Teil des Grundstückes von 6.533 m² und einen weiteren Teil von 27.190 m², also zusammen die schließlich veräußerte Gesamtfläche von 33.723 m². Der Gutachter kam zu folgenden Verkehrswerten:
Teilfläche von 6.533 m² |
+ … |
Teilfläche 27.190 m² |
./. … |
Verkehrswert insgesamt |
./. … |
Der negative Verkehrswert für den größeren Grundstücksteil errechnete sich nach Abzug von insgesamt … DM Abrißkosten (Bl. 59 StrA).
Mit Bescheid vom 01. Februar 1996 setzte der Beklagte die Bemessungsgrundlage nach § 133 Abs. 1 Nr. 4 BewG für die Grunderwerbsteuer mit dem Sechsfachen des Einheitswerts an.
Auf der Grundlage eines Betrages von …– DM berechnete er zunächst die 2 %ige Grunderwerbsteuer mit …,– DM.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der sich gegen den Ansatz der Besteuerungsgrundlage mit 600 % des Einheitswertes wandte. Nach Auffassung der Klägerin sei der Wert der Gegenleistung mit … DM der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Grunderwerbsteuer sei deshalb nicht zu erheben.
Der Einspruch hatte teilweise Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung vom 07. August 1996 änderte der Beklagte die bisherige Steuerfestsetzung auf einen Betrag von … DM. Die Besteuerungsgrundlage errechnete er nicht mehr mit 600 % des Einheitswertes, sondern wie folgt:
33.723 m² … DM, davon 250 v. H. = … DM (abgerundet).
Nach dieser Berechnung ist der Einheitswert mit Bescheid vom 27.10.1995 vom Beklagten festgesetzt worden. Der Beklagte sah das Grundstück als „sonstiges bebautes Grundstück” an und legte nach den Wertverhältnissen von 1935 einen Bodenwert von … zugrunde. Der aktuelle damalige Vergleichswert nach der Bodenleitwertkartei betrug nach Aussage des Gutachters …. Die Klägerin selbst ging nach ihren Angaben hinsichtlich des Grund und Bodens (ohne Berücksichtigung von Abrißkosten) von einem Wert von … aus. Ein landwirtschaftlicher Betrieb sei nicht geplant gewesen, eine Nutzung als Bauland sei möglich.
Nach Auskunft des Amtsvorstehers von „…” vom 20.11.1997 bestand seinerzeit kein rechtsverbindlicher Flächennutzungsplan. Es habe jedoch seit 1992 der Entwurf eines solchen Planes vorgelegen, der für das Jahr 1994 Arbeitsgrundlage gewesen sei. In diesem Entwurf seien die verkauften Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Die zurückweisende Einspruchsentscheidung begründet der Beklagte im wesentlichen wie folgt:
Der im notariellen Vertrag ausgewiesene Kaufpreis von … DM könne nicht die grunderwerbsteuerlich maßgebliche Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückes darstellen, das einen nicht unerheblichen Wert habe. Es handele sich lediglich um einen „symbolischen Kaufpreis”. Deshalb sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG – der Wert des Grundstückes der Besteuerung zugrunde zu legen, also hier der Einheitswert (§ 10 Abs. 1 GrEStG).