rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis 1999 gültigen Fassung. gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übertragung von 100 % der Anteile am Vermögen einer KG (mit Grundbesitz) war nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis 1999 gültigen Fassung auch dann steuerpflichtig, wenn dabei vereinbart wurde, dass der Neugesellschafter 6 % der Anteile als Treuhänder für den bisherigen Gesellschafter halten sollte. Für die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG kein Raum.

2. § 1 Abs. 2a GrEStG ist auch auf sog. „werbende” Personengesellschaften anwendbar.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 2a Sätze 1-3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.09.2004; Aktenzeichen II B 162/03)

BFH (Beschluss vom 28.09.2004; Aktenzeichen II B 162/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG i.d. Fassung bis zum 31.12.1999 erfüllt sind.

Die Klägerin hat den Besitz und den Betrieb von Krankenanstalten, Rehabilitationskliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Institutionen, insbesondere den Besitz und den Betrieb der Klinik O. Klinik …, zum Gegenstand. Gesellschafter der Klägerin waren die S. Klinik Verwaltung GmbH (SKV), als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementärin ohne Einlage sowie bis zum 31.10.1999 als alleinige Kommanditistin die S. Holding GmbH (SH).

Mit notariell beurkundetem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 01.12.1999 (Bl. 21 f FA-Akte) wurde vereinbart, dass die übertragende SH mit Wirkung zum 01.11.1999 zivilrechtlich 100 % ihrer Kommanditbeteiligung an der Klägerin im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf die übernehmende O. Klinik … Verwaltung GmbH – nunmehr S. Kliniken GmbH (SK) – überträgt. Die übernehmende SK verpflichtete sich jedoch, mit Wirksamwerden der Abspaltung einen Kommanditanteil in Höhe von 6 v.H. an der Klägerin lediglich treuhänderisch auf Gefahr und Rechnung sowie gemäß den Weisungen der SH zu halten (vgl. im Einzelnen den notariell beurkundeten Treuhandvertrag vom 01.12.1999 – vorausgehende UrkNr. des gleichen Notars –, Bl. 51 f FA-Akte).

Der Beklagte (Finanzamt) erließ mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 11.04.2000 eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer über einen Wert der Grundstücke von 27.850.712 DM. Dieser Wert war anhand der Steuerbilanzwerte zum 31.12.1998 geschätzt worden.

Mit dem Einspruch (Schreiben vom 08.05.2000, B. 49 f FA-Akte) macht die Klägerin geltend, dass im Treuhandvertrag vereinbart worden sei, dass die aufnehmende SK einen Anteil in Höhe von 6 % lediglich treuhänderisch auf Gefahr und Rechnung der übertragenden SH halte.

Eine wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes liege damit unter Berücksichtigung der vom Grunderwerbsteuergesetz zum § 1 Abs. 2 a vorgeschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht vor, da in Höhe der treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile von 6 % keine Änderung der Verfügungsgewalt über die Kommanditanteile und somit über die im Betriebsvermögen der Klägerin befindlichen Grundstücke vorliege.

Im Zug der KG-Abspaltung werde daher kein grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Tatbestand verwirklicht.

Unbeschadet des treuhänderischen Rückbehalts sei zu beachten, dass mit der Abspaltung wirtschaftlich betrachtet auch deshalb kein Gesellschafterwechsel eingetreten sei, da alleinige Gesellschafterin sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers die SH mit dem Sitz in … sei.

Ein mittelbarer Gesellschafterwechsel finde daher nicht statt.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.11.2000 (Bl. 83 f FA-Akte) als unbegründet zurück.

Nach Textziffer I.4 des Spaltungsvertrags vom 01.12.1999 UrkNr. 2307 gehe zivilrechtlich der gesamte Kommanditanteil, d.h. 100 % der Anteile am KG-Vermögen auf die SK als neuen Gesellschafter über.

Damit sei der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG erfüllt.

Der Umstand, dass 6 % der übertragenen Anteile von der Neugesellschafterin nur als Treuhänderin für die Altgesellschafterin gehalten würden, ändere nichts daran, dass sämtliche Anteile am Vermögen der Klägerin auf die Neugesellschafterin übergegangen seien.

Da eine vollständige Übertragung der Anteile am Vermögen der Klägerin vorliege, komme es nicht auf die für eine nur wesentliche Übertragung nach § 1 Abs. 2 a S. 2 GrEStG maßgebliche wirtschaftliche Betrachtung an.

Mit der Klage (Schr. vom 04.12.2000 und 20.02.2001, Bl. 1 f, 44 f FG-Akte) beantragt die Klägerin,

den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Eine GrESt-Pflicht ergebe sich weder aus § 1 Abs. 2 a GrEStG noch unter Anwendung von § 42 AO. Da die gesellschaftsrechtliche Stellung der SKV nicht berührt sei, komme es nur auf die Frage der wesentlichen Änderung des Gesellsc...

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