Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen Arbeitszimmer; kein anteiliger Werbungskostenabzug von laufenden Kfz-Kosten für Dienstwagen, wenn Anteil der Privatnutzung pauschal ermittelt wird
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff "Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien. Ist ein Stpfl. nicht nur "zu Hause", sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg wesentlichen Tätigkeiten vornimmt.
2. Das häusliche Arbeitszimmer eines Service-Technikers im Außendienst einer Computerfirma bildet den Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung, wenn der Schwerpunkt der Arbeiten ihrer Art nach und auch zeitlich (hier 75 %) weit überwiegend im häuslichen Bereich liegt, der Service-Techniker die Funktion einer Geschäftsstelle des Arbeitgebers übernommen hat und das Arbeitszimmer auch durch Arbeitskollegen mitbenutzt wird.
3. Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch zu privaten Fahrten nutzen, und wird der Wert der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs nach Wahl des Stpfl. pauschal besteuert, kann er, soweit er laufende Kosten für das Fahrzeug übernommen hat, diese wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht anteilig als Werbungskosten abziehen.
4. Ein vom Arbeitnehmer zu den höheren Anschaffungskosten des Dienstwagens geleisteter Zuschuss kann dagegen im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um den Abzug von Werbungskosten, dem § 12 EStG entgegenstehen könnte, sondern um die Kürzung des an den höheren Listenpreis anknüpfenden geldwerten Vorteils.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3, § 9 Abs. 5, 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für ein Büro und für ein Lager mit Prüflabor, das der Kläger im Interesse seines Arbeitgebers im selbstgenutzten Einfamilienhaus eingerichtet hatte, in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig sind.
Der Kläger ist als Service-Techniker im Außendienst bei einer Computerfirma in Düsseldorf (Fa. F) angestellt. Sein Aufgabenfeld umfasst Störungsbeseitigung an Computern der Kunden der Fa. F (Software wie auch Hardware), Einspielen neuer Software in deren Computer, Änderung von System-Konfigurationen, die in der Regel bei ihm im Lager bzw. Büro vorbereitet werden. Verkaufsunterstützung sowie technische Beratung. Er hat zusammen mit seinen Kollegen einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst, der gesondert vergütet wird. Um dem nachkommen zu können, hatte er schon vor dem Streitjahr im Keller seines Hauses einen Raum mit 42 m² als Lager und Prüflabor eingerichtet. Dort werden Ersatzteile im Wert von über 800.000 DM für die zu betreuenden Großrechner vorgehalten und die Bereitschafts- bzw. Serviceeinsätze vorbereitet. Auf den hierzu während des Einspruchsverfahrens vorgelegten Lageplan mit Anlagen (Fotos) wird Bezug genommen Zu diesem Raum haben alle in München und Umgebung eingesetzten Service-Techniker rund um die Uhr Zutritt. 1996 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber für das Bereitstellen des Kellerraumes 100 DM monatlich, die nicht versteuert wurden Als die Firmengeschäftsstelle in München Ende 1993 geschlossen wurde, richtete der Kläger im 1 Stock seines Hauses außerdem ein mit zwei Schreibtischen ausgestattetes Büro (12 m²) ein, wo er die ihm als Gruppenleiter für den Bereich Bayern obliegenden Arbeiten erledigt. Die Tätigkeiten im Büro und Lager nehmen nach den Angaben des Klägers ca. 75 % seiner gesamten Arbeitszeit in Anspruch.
Im Rahmen der Steuererklärung 1996 machte der Kläger für das Lager und das Büro Werbungskosten i. H. von zusammen 9.041,44 DM geltend (= 31 % der gesamten Kosten für das Haus abzüglich der Kostenerstattung seitens des Arbeitgebers i. H. von 1.200 DM). Das FA beurteilte das Lager und das Büro als ein „häusliches Arbeitszimmer” i S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG. Da der Kläger als Servicetechniker auch im Außendienst eingesetzt war, ging es davon aus, daß das „häusliche Arbeitszimmer” nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit war Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 02.06.1997 berücksichtigte daher das FA die Kosten für das „häusliche Arbeitszimmer” nur mit 2.400 DM (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 HS. 1 EStG i. Verb. m. § 9 Abs. 5 EStG) und setzte die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle auf 35.484 DM fest (zu versteuerndes Einkommen: 138.442 DM) Den hiergegen eingelegte Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung/EE vom 18.02.1998 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage. Nach Auffassung des Klägers sind die gesamten Kosten für das Büro und das Lager abzüglich der Kostenerstattung seitens seines Arbeitgebers als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zum Abzug zuzulassen. Die Kosten ...