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FG München Urteil vom 09.04.1999 - 13 K 5144/98 (veröffentlicht am 25.05.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (USt) gem § 162 AO. Umsatzsteuer 1996

 

Tatbestand

I.

Aus der Aufzucht von Tieren, überwiegend von Schweinen, und deren Verkauf sowie Vermarktung erzielt der Kläger Umsätze, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer (USt) unterliegen.

Aufgrund der USt-Erklärung 1995 wurde die USt 1995 auf 262 DM festgesetzt (Umsätze: 39.338 DM; Vorsteuern: 2.631 DM).

Wegen Nichtabgabe der USt-Erklärung 1996 schätzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Besteuerungsgrundlagen. Mit Bescheid vom 04.08.1996 setzte das FA die Steuer auf 350 DM fest (Umsätze mit 15 %: 9.000 DM; Vorsteuern: 1.000 DM). Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.08.1998 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, daß er die ausstehende Steuererklärung bis auf weiteres nicht erbringen könnte, weil die Staatsanwaltschaft Augsburg im Jahre 1996 seine gesamte Buchhaltung von 1991– 1995 und 5 Monate von 1996 beschlagnahmt habe und er als Beschuldigter keinen Zugang zu den Akten habe. Ohne die 5 Monate könne er keine USt-Erklärung 1996 abgeben.

Bezüglich der Besteuerungsgrundlagen teilte er lediglich mit, daß er im Spätsommer 1996 aufgrund eines Herzinfarkts längere Zeit im Krankenhaus gewesen sei und seine Frau den Tierbestand stark reduziert habe.

Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung –EE– vom 22.10.1998). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nicht aufgehoben. Das FA berechnete die USt 1996 nunmehr wie folgt:

steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen

7.000 DM

Eigenverbrauch

2.000 DM

9.000 DM

7 % USt

630 DM

abziehbare Vorsteuerbeträge

280 DM

USt

350 DM.

Mit Klageschriftsatz vom 09.11.1998 hat der Kläge...

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