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FG München Urteil vom 09.11.2011 - 9 K 799/11 (veröffentlicht am 25.09.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis einer Überschusserzielungsabsicht für jede einzelne Kapitalanlage. Keine Überschusserzielungsabsicht bei Verwendung des Verkaufserlöses eines Immobilienverkaufs für eine befristete Festgeldanlage, wenn die Schuldzinsen deutlich höher als die Festgeldzinsen sind. Keine Einbeziehung einer verminderten Vorfälligkeitsentschädigung (bei zeitlich späterer Abösung des Darlehens) in die Überschussprognose

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich auch bei Kapitaleinkünften Voraussetzung für die Besteuerung und für jede einzelne Kapitalanlage gesondert zu prüfen. Eine Gesamtberachtung aller Kapitalanlagen scheidet aus.

2. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht hatte, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab.

3. Wird ein Immobiliendarlehen nach dem Verkauf einer vermieteten Immobile nicht sofort getilgt, sondern wird ein Teil des Verkaufserlöses etwa in Höhe des offenen Darlehensbetrags zeitlich befristet als Festgeld angelegt, und sind während der Dauer der Festgeldanlage die Darlehenszinsen deutlich höher als die Festgeldzinsen, so fehlt der Festgeldanlage die für die Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Kapitaleinkünften erforderliche Überschusserzielungsabsicht. Die Absicht, nach der Beendigung der Festgeldanlage andere, höher rentierliche Kapitalanlagen zu erwerben, und dabei ggf. auch noch ander...

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