rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten für Gebäude
Leitsatz (redaktionell)
Werden Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für ein Gebäude nicht spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht und wird diese Steuerfestsetzung mangels eingelegtem Einspruch formell bestandskräftig, kann der Vorsteuerabzug nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12 Buchst. a S. 1, §§ 9, 15 Abs. 1-2, 4; AO §§ 164, 168 S. 2, § 355 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger Vorsteuern abziehen kann, die im Zusammenhang mit der Bauplanung, der Bebauung und dem Abriss zweier Gebäude stehen.
Der Kläger ist Einzelunternehmer und betreibt ein Ingenieurbüro; ab 1998 war er außerdem als Bauträger tätig. Der Kläger und seine Ehefrau haben mit Kaufvertrag vom 14. bzw. 15. September 1998 zwei Grundstücke im U-Weg bzw. in der S-Str. in X erworben. In diesem Zusammenhang erstellte der Kläger für das Objekt in der S-Str. (nachfolgend: Objekt S), auf dessen Grundstück zwei Gebäude errichtet werden sollten, ein Expose, in dem unter anderem auf dem Deckblatt damit geworben wurde, dass eine „Mehrwertsteuer ausweisbar” und ein „Kostenvorteil bei teilgewerblicher Nutzung” bestünde.
Anfang 1999 erteilten der Kläger und seine Ehefrau einem Generalunternehmer den Auftrag, die Gebäude auf beiden Grundstücken schlüsselfertig zu erstellen. In der Folgezeit errichtete die beauftragte Firma die Rohbauten, die jedoch bereits am 23. Juni 2000 wegen der mangelhaften Bauausführung abgerissen werden mussten. Im selben Jahr hat der Kläger das Grundstück in der S-Str. an einen anderen Bauträger steuerfrei veräußert, das Objekt im U-Weg (nachfolgend: Objekt U) bewohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau.
Die Ehegattengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seiner Ehefrau, hat daneben das Objekt U zu 32,62% an den Kläger vermietet und insoweit zur Umsatzsteuer optiert.
Die aus den Herstellungskosten des Einfamilienhauses angefallenen Vorsteuerbeträge hat die Ehegattengemeinschaft zunächst anteilig abgezogen. Nach Ergehen des Urteils des EuGH in der Sache Seeling am 8. Mai 2003 beantragte die Ehegattengemeinschaft den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für das Objekt U.
Die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern für das Objekt U setzte das Finanzamt (FA) letztlich mit den Umsatzsteuerbescheiden vom 21. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2005 u.a. für das Jahr 2000 auf 42.677,44 DM fest.
Da die Ehegattengemeinschaft der Ansicht war, dass ihr noch weitere Vorsteuern u.a. für das Jahr 2000 zustünden, erhob sie wegen der teilweisen Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Objektes U Klage (vgl. die vom Senat beigezogene Akte in der Streitsache 14 K 2712 05), die sie am 29. Juni 2007 zurückgenommen hat.
Hinsichtlich des Objektes S machte der Kläger bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für 1998 zunächst einen Vorsteuerabzug u.a für die Vorleistungen (Maklerkosten, Architektenleistungen etc.) geltend. Bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998 vom 25. Oktober 1999 hielt er hieran jedoch nicht weiter fest und reduzierte seinen Anspruch auf abzugsfähige Vorsteuern von 78.712 DM auf 58.680,05 DM. Dabei verwies er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. März 2000 darauf, dass er die Vorsteuern nur irrtümlich geltend gemacht habe. Mit der berichtigten Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998 vom 19. April 2000 beanspruchte er gleichwohl erneut Vorsteuern in Höhe von insgesamt 72.239 DM. Dieser Erklärung folgte das FA und setzte die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Erklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 27.366, 60 DM fest. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 vom 8. Februar 2001 und der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 vom 25. April 2002 machte der Kläger die Vorsteuern aus den Herstellungskosten für das Objekt S geltend und beanspruchte insgesamt Vorsteuern in Höhe von insgesamt 180.753,75 DM (1999) bzw. 33.687,44 DM (2000).
Aufgrund einer Außenprüfung beim Kläger (vgl. Prüfungsbericht vom 19. März 2004) setzte das FA mit den Bescheiden vom 28. Juni 2004 die Umsatzsteuer für 1998 auf 40.925 DM, für 1999 auf 46.969 DM und für 2000 auf 54.210 DM fest und versagte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für das Objekt S in Höhe von 13.559 DM (1998), 155.549 DM (1999) und 13.902 DM für das Jahr 2000, weil die fraglichen Vorsteuern wirtschaftlich der steuerfreien Veräußerung zuzuordnen und deswegen nicht abziehbar seien. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2005).
Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe zum Zwecke der Veräußerung und damit in seiner Eigenschaft als Bauträger einen Verkaufsprospekt für das Objekt S ...