Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Höhe einer vGA bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs auf Basis einer Kostenmiete. Mit dem Flugzeug entgeltlich. Nicht kostendeckend durchgeführte Kundenreisen sind abzugsfähig, da entgeltlich. Das Abzugsverbot von Geschenken scheidet hier aus
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Höhe der vGA für die private Flugzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft i. R. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was i. d. R. zum Ansatz des gemeinen Wertes (ausgehend von den Kosten und unter Berücksichtigung der Häfte des angemessenen Gewinnaufschlags) führt. Das gilt insbesondere, wenn das streitige Flugzeug (hier: einmotorige, vom Hersteller als Geschäftsreiseflugzeug konzipierte Socata TBM 700) in Deutschland nicht gewerblich verchartert werden darf, daher konkrete Mietraten eines professionellen Vermieters für dieses Flugzeug nicht ermittelt werden können und die Ermittlung einer Marktmiete aus dem Vergleich mit anderen Flugzeugtypen oder die Heranziehung der von privaten Gelegenheitsvermietern verlangten Preise nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen.
2. Zu den den für die Bestimmung der vGA maßgeblichen Kosten zählen u. a. die Finanzierungskosten und die buchmäßige Abschreibung für das Flugzeug, nicht dagegen der tatsächliche Wertverzehr des Flugzeugs.
3. Werden mit dem Flugzeug entgeltliche Kundenreisen durchgeführt und decken die den Kunden in Rechnung gestellten Beträge nicht die tatsächlichen Kosten der Kundenreisen, ist mangels Unentgeltlichkeit kein Fall von nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren „Geschenken” gegeben.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die Körperschaftsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 vom 16. Juni 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2006 dahingehend abzuändern, dass
- die sonstigen nicht abziehbaren Aufwendungen für 2000 um 16.000 DM sowie für 2001 um 2.219 DM vermindert werden und
- die verdeckte Gewinnausschüttung für 1999 um 41 DM und für 2001 um 224 DM reduziert wird.
Das Ergebnis der Neuberechnung ist der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand im Wesentlichen die Herstellung und der Vertrieb von Ofen- und Herdbauteilen ist. In den Streitjahren (1999-2001) lagen die Umsatzerlöse jeweils über 30 Mio. DM.
Die Klägerin war Eigentümerin eines einmotorigen Flugzeuges, das vom Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 1999 und 2001 auch privat genutzt wurde. Für 1999 betrug die Privatnutzung 310 Minuten bei 4.617 Gesamtflugminuten und für 2001 bei 5.876 Gesamtflugminuten 2.102 Minuten. Im Jahr 2000 und in den Jahren 2002-2004 wurde das Flugzeug nicht privat genutzt. Das Flugzeug vom Typ Socata TBM 700 wurde vom Hersteller als Geschäftsreiseflugzeug konzipiert, das bis zu 5 Passagiere transportieren kann. Die gewerbliche Vercharterung mit Flugpersonal ist in Deutschland bei diesem Flugzeugtyp nicht zulässig. Nach dem Bordbuch wurde das 1998 neu angeschaffte Flugzeug bis zum Verkauf im Jahr 2007 insgesamt 596,5 Stunden geflogen.
In den Jahren 2000 und 2001 führte die Klägerin Kundenreisen durch, deren Kosten den Teilnehmern in Rechnung gestellt wurden. Durch geringere Teilnehmerzahlen als ursprünglich kalkuliert verblieb jeweils ein nicht gedeckter Betrag. Für eine Alaska-Reise im Jahr 2000 bezahlte jeder Teilnehmer 4.926 DM, die Unterdeckung pro Person betrug 928 DM. Für eine Gourmet-Rallye in Italien im Jahr 2001 bezahlte jeder Teilnehmer 525 DM, die Unterdeckung pro Person betrug 96 DM.
Eine für den Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführte Außenprüfung traf u.a. folgende Feststellungen:
Bei der Privatnutzung des Flugzeuges handele es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die mit den anteiligen Kosten zu bewerten sei. Dabei ging der Prüfer von einer Abschreibung über den Zeitraum von 14 Jahren aus (jährlich 261.761 DM). Erhöhte Abschreibungen oder eine Sonderabschreibung erfolgten nicht. Im Einzelnen errechnete der Prüfer die vGA nach der Formel „Flugzeugkosten * Minuten Privatnutzung ./. Gesamtflugminuten”:
|
1999 |
2001 |
Flugzeugkosten: |
491.202 DM |
541.180 DM |
vGA: |
32.980 DM |
193.594 DM |
Die nicht gedeckten Kosten für die Alaska-Reise (2000) behandelte der Prüfer als nicht abziehbare Geschenke (≫ 75 DM). Für einen nicht gedeckten Betrag von 30.624 DM rechn...