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FG München Urteil vom 14.10.2004 - 15 K 959/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung. Richtsatzsammlung. Einkommensteuer 1999. Umsatzsteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Zweifel an der Richtigkeit von Steuererklärungen und diesen zu Grunde liegenden Aufzeichnungen i.S. der §§ 158, 162 AO werden dadurch begründet, dass der erklärte Rohgewinnaufschlagsatz erheblich von der Richtsatzsammlung abweicht, dem Steuerpflichtigen außerdem – die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt – keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben und er sich weigert, Erläuterungen hierzu abzugeben.

 

Normenkette

AO §§ 158, 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten (das Finanzamt – FA –) vorgenommenen Schätzung.

I.

Die Klägerin (Klin) erzielte im Streitjahr aus dem Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „…” Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Nachdem die Klin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuer(ESt)- und Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 1999 nicht nachkam, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen. Zur ESt-Veranlagung ging das FA von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.000 DM aus. Für Zwecke der USt-Festsetzung legte das FA einen Umsatz in Höhe von 110.000 DM (16 %) sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.000 DM zugrunde. Die USt wurde auf 7.600 DM festgesetzt. Gegen die insoweit am 10. Mai 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide legte die Klin nach Aktenlage fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung legte sie die ESt-Erklärung vor, in der ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.082 DM ausgewiesen war. Der nachfolgenden Aufforderung des FA die noch ausstehende USt-Erklärung und die Gewinnermittlung vorzulegen, kam die ...

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