Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchensteuer 1987 und 1988
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Mitglied der griechisch-katholischen Kirche von der örtlich zuständigen bayerischen Diözese zur römisch-katholischen (rk) Kirchensteuer (KiSt) herangezogen werden kann.
Der Kläger, ein gebürtiger Ungar, gehörte in den Streitjahren 1987 und 1988 der sog. griechisch-katholischen Kirche an. Seine Ehefrau, die Klägerin, ist rk. Die Kläger sind seit 1987 in Bayern wohnhaft. Lt. einer Bestätigung der griechisch-katholischen Kirchengemeinde in Kispest/Ungarn hat der Kläger „die Kirchensteuer hier entrichtet” (so die beglaubigte Übersetzung der in ungarischer Sprache abgefaßten Bestätigung vom 23. Dezember 1989, Bl. 30 f. FG-Akte). Der Kläger trat am 09. Juli 1990 aus der rk Kirche aus (Bl. 45 KiSt-Akte).
Die Kläger wurden vom Beklagten (dem zuständigen Kirchensteueramt –KiStA–) zur KiSt 1987 und 1988 veranlagt. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, daß er als griechisch-katholischer Christ nicht auch Mitglied der rk Kirche sei und von dieser somit nicht zur KiSt herangezogen werden könne. Die Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE– vom 28. Juli 1994).
Mit ihrer Klage haben die Kläger ihr bisheriges Vorbringen im wesentlichen wiederholt und die Erstellung eines Gutachtens über die Frage der Mitgliedschaft beantragt.
Auf die Aufklärungsanordnung des Berichterstatters vom 31. Januar 1995, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 25–27 FG-Akte), haben die Kläger lediglich damit reagiert, daß sie die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegte Bestätigung vom 23. Dezember 1989 nochmals vorgelegt haben.
Sie beantragen sinngemäß,
den KiSt-Bescheid 1987 vom 25. Oktober 1989 und 1988 vom 31. Oktober 1990, ferner die geänderten KiSt-Bescheide 1987 und 1988 vom 28. Februar 1991 sowie die EE bezüglich der Jahre 1987 und 1988 vom 28. Juli 1994 aufzuheben.
Das KiStA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beweisbeschluß vom 11. Mai 1995 hat der Berichterstatter über die Frage der KiSt-Pflicht des Kläger und über die KiSt-Pflicht in Ungarn Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens. Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses wird verwiesen (Bl. 43–45 FG-Akte), ebenso auf das Gutachten vom 16. August 1995 (Bl. 55–78, sowie die Anlage Bl. 79–89 FG-Akte).
Mit Begleitschreiben vom 13. November 1995 hat der Klägervertreter per Fax einen geänderten ESt-Bescheid 1989 vom 08. Juni 1994 vorgelegt, aus dem sich eine Steuer von 0 DM ergibt. Der Senat hat daraufhin das Verfahren bezüglich KiSt 1989 mit Beschluß vom 14. November 1995 abgetrennt.
Entscheidungsgründe
II
Die Klage ist unbegründet.
1. Die Kläger sind in den Streitjahren kiSt-pflichtig.
Der Gutachter hat überzeugend ausgeführt, daß durch Wohnsitznahme in Bayern – genauer: im Territorium einer bayerischen Diözese – ein Angehöriger der Ungarischen („griechisch-katholischen”) Kirche mangels eines „eigenen” Jurisdiktionsbezirkes dem örtlich zuständigen Bischof unterstellt und in die zuständige Diözese eingegliedert ist; hierdurch wird auch seine KiSt-Pflicht gegenüber der zuständigen Diözese begründet (so das Resumée Tz. 2.2.4 des Gutachtens S. 22). Der Senat schließt sich den Ausführungen des Gutachtens in vollem Umfang an und verweist zur Vermeidung vom Wiederholungen hierauf.
Daß der Kläger angeblich freiwillige KiSt-Beträge (hierzu Abschn. II des Gutachtens S. 23) gegenüber der Ungarischen Kirche entrichtet hat (ausreichende Nachweise hierzu wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt), vermag an seiner KiSt-Pflicht in Bayern und der Rechtmäßigkeit der ergangenen KiSt-Bescheide 1987 und 1988 nichts zu ändern.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Fundstellen