Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten erfordert eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung; dies ist gegeben wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist, als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.
2. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
3. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten gleichen sich Währungsschwankungen grundsätzlich aus und deshalb ist eine Teilwertzuschreibung nicht möglich.
4. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten ist erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhält.
5. Die Zuordnung von Gründungsaufwand und vorweggenommenem Aufwand, der im ausländischen Stammhaus angefallen und verbaucht wurde, wird auf die künftige inländische Betriebsstätte nach dem Veranlassungsprinzip zugerechnet.
Normenkette
AO § 90 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 7, § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 50 Abs. 1 S. 1; GewStG § 1 Abs. 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Kursverluste bei einem Fremdwährungsdarlehen und Bürokosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
I.
Der in Österreich wohnende Kläger ist im Streitjahr beschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielt im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch gewerblichen Grundstückshandel aus einer Betriebsstätte im Landkreis […] N-Stadt.
In den Jahren von 1993 bis 1998 errichtete die […] (X-GmbH) als Bauträger in […] (M-Dorf) eine Wohnanlage. Als die X-GmbH 1998 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, war ein Teil der Wohneinheiten bereits verkauft. Der Kläger erwarb […] im Februar 2000 mit notariellen Kaufvertrag von der X-GmbH i.L. noch nicht verkaufte Einheiten aus der Wohnanlage in M-Dorf. Der Kaufpreis für die Einheiten der Wohnanlage wurde […] im Mai 2000 überwiesen. Ab Mai 2000 begannen die Fertigstellungsarbeiten an den erworbenen Einheiten und ab Juli 2000 wurden die erworbenen Wohneinheiten verkauft. Dafür richtete der Kläger ab Juli 2000 ein Verkaufsbüro in M-Dorf ein. In der Vorbereitungsphase 1998 und 1999 bis zur Begründung der deutschen Betriebsstätte übte der Kläger die Tätigkeit eines Bauträgers im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Projektes in M-Dorf überwiegend in seinem Büro in Österreich aus.
Dem Erwerb der Wohnanlage waren ab Mai 1998 Gespräche mit der das Objekt finanzierenden […] (Sparkasse) vorausgegangen. […] Im Oktober 1998 nahm der Kläger bei der […] (Y-Bank) einen Kredit in Höhe von 5.500.000 Österreichische Schilling (ATS) (entspricht 399.700,59 EUR) auf. Hierzu nutzte der Kläger seinen internen Überziehungskredit bei der Y-Bank aus. Das Darlehen war als Fremdwährungskredit in 56.526.207,00 japanischen Yen (JPY) aufgenommen. Der Auszahlungsbetrag wurde vom Kläger sofort auf einem Sparkonto bei der Y-Bank angelegt. Nachdem die erforderliche Kreditsumme für die Projektfinanzierung feststand, vereinbarte der Kläger über die gesamte Kreditsumme in Höhe von 5.500.000 ATS […] im Juni 1999 mit der Y-Bank einen schriftlichen Kreditvertrag. Hinsichtlich der Laufzeit war vereinbart, dass der gesamte Kreditbetrag am 31. Mai 2009 zur Rückzahlung fällig sein soll. Zur Finanzierung der Kosten für die Fertigstellung des Projektes in M-Dorf vereinbarte der Kläger […] im Februar 2000 mit […] (J) einen Kapitalhingebungsvertrag über einen Betrag von bis zu 1,2 Millionen DM. In einer Zusatzvereinbarung mit J […] stellte der Kläger das Sparbuch bei der Y-Bank zur weiteren Sicherung der Kapitalgebung zur Verfügung. Nach Zahlung der Kaufpreisforderung […] im Mai 2000 wurde mit der Renovierung und den Fertigstellungsarbeiten begonnen und [im selben Jahr] begann der Verkauf der Wohnungseinheiten. Die Y-Bank gewährte verschiedenen Bauhandwerkern Bankgarantien für die an der Wohnanlage zu erbringenden Bauleistungen; dabei diente auch der Y-Bank das hinterlegte Sparbuch, auf dem der Auszahlungsbetrag aus dem Fremdwährungsdarlehen angelegt war, als Sicherheit.
In seinen […] Steuererklärungen für 2000 zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer erklärte der Kläger, dass er beschränkt einkommensteuerpflichtig sei und aus einer inländischen Betriebsstätte einen Gewinn aus gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von 137.300 DM erzielt habe. Der Einkommensteuererklärung waren eine Eröffnungsbilanz zum 16. Februar 2000 und eine am 8. August 2002 erstellte Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 als Anlagen beigegeben. In der Eröffnungsbilanz zum 16. Februar 2000 war das Fremdwährungsdarlehen mit einem Rückzahlungsbetrag von 1.034.293,68 DM bewertet. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 2000 zog der Kläger als Betriebsausgaben Kursverluste aus dem Fremdwährungsdarlehen in JPY in Höhe von...