Fremdwährungsverbindlichkeiten – Teilwertzuschreibung

Mit der Frage der Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten setzt sich ein Urteil des BFH vom 10.6.2021 auseinander. Auch ein weiteres Urteil vom 2.7.2021 betrifft diese Rechtsfrage.  

Praxis-Hinweis: Teilwertzuschreibung bei kurzfristigen Darlehen und triftigen Gründen möglich      

Für langfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren hat der BFH bereits 2009 (BFH, Urteil v. 23.4.2009, IV R 62/06) entschieden, dass nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen ist. Es kann nämlich seiner Ansicht nach davon ausgegangen werden, dass sich Wertschwankungen über die Restlaufzeit wieder ausgleichen. Insofern mag es bei langfristigen Währungsverbindlichkeiten auch Situationen geben, in denen eine Zuschreibung in Betracht kommt. Gegenüber der Finanzverwaltung wird dies aber regelmäßig schwer durchzusetzen sein.

Demgegenüber lässt sich eine Teilwertzuschreibung bei einem kurzfristigen Darlehen eher argumentativ vertreten, da dann nur die Entwicklung im Restlaufzeitraum betrachtet werden muss. Dies stellt der BFH zutreffend im Urteil vom 10.6.2021 (BFH, Urteil v. 10.6.2021, IV R 18/18) heraus. Allerdings müssen die Gründe, die für eine Teilwertzuschreibung vorgebracht werden, vom Steuerpflichtigen dargelegt werden. Das kann im Einzelfall durchaus problematisch sein.

Allerdings hat der BFH (BFH, Urteil v. 2.7.2021, XI R 29/18) in der Parallelentscheidung darauf hingewiesen, dass die Darlegungslast von der Finanzverwaltung nicht überzogen werden darf. Im konkreten Fall sei die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung etwa schon aus den Stützungskäufen der EZB ersichtlich. So offensichtlich wird die Situation allerdings selten sein.

Höherer Wert des Schweizer Darlehens aufgrund wirtschaftlicher Entwicklung in der Euro-Zone

Die Klägerin nahm im Jahr 2006 zur Ablösung eine älteren Darlehens ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) auf. Nach dem Umrechnungskurs des Tages belief sich dieses auf 520 TEUR. Zum 31.12.2010 war der Kurs des CHF gegenüber dem Euro erheblich gestiegen, so dass die Kläger das Darlehen neu mit 639 TEUR bewertete. Die Finanzverwaltung erkannte im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung die Zuschreibung nicht an und berücksichtigte das Darlehen weiterhin mit 520 TEUR. Die Klägerin begründete im Einspruchs- und Klageverfahren die Zuschreibung damit, dass die wirtschaftliche Entwicklung in der Euro-Zone seit 2008 zu einer nachhaltigen Werterhöhung des CHF geführt habe. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Die Finanzverwaltung erhob die Revision zum BFH.   

BFH: Es sprechen mehr Gründe für das Andauern der Werterhöhung als dagegen

Der BFH wies indes die Revision ab und bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Mit einem höheren Teilwert kann eine Verbindlichkeit angesetzt werden, wenn aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung der Rückzahlungsbetrag höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Eine solche voraussichtlich dauernde Wertveränderung ist dann anzunehmen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für das Andauern der Werterhöhung sprechen als dagegen. Bei einer Verbindlichkeit hängt dies maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Hier ist dabei zu berücksichtigen, dass es zum Bilanzstichtag zu einer fundamentalen Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen der Euro-Zone und der Schweiz gekommen ist. Insofern rechtfertigt es die Prognoseentscheidung ausgehend von der Situation am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine Teilwertzuschreibung des noch weniger als 4 Jahre laufenden Darlehens vorzunehmen.


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Schlagworte zum Thema:  Darlehen, Bilanzierung, Jahresabschluss